§ 6 Persönliche Eignung
Was sind die Voraussetzungen einer persönlichen Eignung?

Der zuverlässige Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis muss darüber hinaus auch gemäß § 6 WaffG für den Umgang mit Waffen und Munition persönlich geeignet sein. Hierbei werden auf persönliche Merkmale abgestellt und wie bei der Zuverlässigkeit Fälle des absoluten Ausschlusses der Eignung und Regelfälle mangelnder Eignung aufgestellt, die entkräftet werden können. Die persönliche Eignung muss positiv festgestellt werden, wobei Zweifel zulasten des Antragstellers gehen.

Wann ist persönliche Eignung ausgeschlossen?

Die persönliche Eignung ist nach Absatz eins absolut ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller aufgrund geistiger Mängel geschäftsunfähig oder abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist. Mangelnde Eignung liegt ferner vor, wenn aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass der Antragsteller wegen in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Hierunter sind freilich auch (Selbst-)Tötungen mit der beantragten Waffe gemeint.

Wann nur in der Regel?

Personen mit beschränkter Geschäftsunfähigkeit besitzen die persönliche Eignung in der Regel nicht, § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Hierunter fallen auch Minderjährige, für deren Umgang spezielle Vorschriften den Umgang ausdrücklich erlauben und insoweit dieser allgemeinen Regelung vorgehen. Betreute Personen fallen nur im Einzelfall unter diese Fallgruppe. Das Fehlen der persönlichen Eignung kann sich auch aus mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache ergeben, sofern dieses Manko nicht durch übersetzende Hilfspersonen wie zum Beispiel einem Betriebsleiter in einer Büchsenmacherei überwunden wird. Fehlende Deutschkenntnisse sind jedoch bei nur vorübergehenden Besuchen zwecks Ausübung des Schießsports, der Jagd oder der Teilnahme an einer Brauchtums- oder Sammlerveranstaltung unbeachtlich.

Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie Eintragungen im Erziehungsregister überprüfen. Jenes dokumentiert gravierendes strafrechtliches Fehlverhalten der Jugendlichen unterhalb einer Jugendstrafe, das insofern aufschlussreich und unentbehrlich für die hiesige charakterliche Einschätzung unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten ist.

Was hat es mit dem fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung auf sich?

Bestehen gemäß Absatz zwei etwa aufgrund einer Alkoholisierung über 1,6 Promille Bedenken gegen die persönliche Eignung der Person, ist die Waffenbehörde gehalten, den Antragsteller auf seine Kosten zu verpflichten, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Dieses Zeugnis dokumentiert das Ergebnis der von der Behörde veranlassten Fragestellungen, die durch ein Gutachten, das beim Gutachter verbleibt, in Erfahrung gebracht werden. In der Regel wird dies jedoch summarisch geprüft, eine ausführliche sog. Exploration findet nur bei Bestehen von begründeten Bedenken statt. Im folgenden § 6 Abs. 4 WaffG werden alle Personen unter 25 Jahren, die erstmalig eine Waffenerlaubnis begehren, zur Vorlage eines solchen Zeugnisses verpflichtet. Eine Ausnahme gilt allerdings für Kleinkaliberwaffen und Schrotflinten.

In folgenden Fällen wird typischerweise seitens der Waffenbehörde ein solches Zeugnis verlangt:

  • Erteilung einer WBK an verantwortliche Personen als Inhaber einer gemeinsamen WBK unter 25 Jahren
  • Büchsenmacher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als Sportschütze den privaten Erwerb und Besitz einer Sportwaffe begehren,
  • Erteilung einer WBK an Sportschützen oder Biathleten unter 25 Jahren
  • Erteilung einer WBK für Erben, Sammler etc. unter 25 Jahren
  • Erteilung einer uneingeschränkten Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis an unter 25-Jährige
  • Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen unter 25 Jahren.

Durch § 6 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 4 AWaffV wird präzisiert, dass zur Zeugniserstellung folgende Fachkräfte befugt sind:

  • Amtsärzte,
  • Fachärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie,
  • approbierte Psychotherapeuten,
  • Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin oder
  • Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.

Weitere Details sind der Auflistung in § 4 Nr. 1-5 AWaffV zu entnehmen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Untersuchende den Antragsteller in den letzten fünf Jahren nicht behandelt hat, da auf diese Weise Gefälligkeitsgutachten durch Hausärzte gesetzlich vermieden werden sollen. Die Behörde hat ferner dem Betroffenen die Bedenken begründenden Tatsachen mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass eine verspätete oder unterbleibende Untersuchung zur Verneinung der persönlichen Eignung führt. Der Betroffene wiederum hat die Behörde zeitig zu unterrichten, wen er zur Gutachtenerstellung beauftragt hat, um wiederum eine in die Länge gezogene Suche nach einem „geeigneten“ Arzt zu unterbinden. Ferner stellt die Behörde dem Gutachter die ihr vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung; dem Antragsteller obliegt es seinerseits seinen Hausarzt von der Schweigepflicht zu entbinden, sodass der Gutachter Einsicht in die Krankenakte nehmen kann. Kommt der Antragsteller dieser Obliegenheit nicht nach, wird er in aller Regel negativ beschieden.

Liegen körperliche Defizite vor, ist entsprechend etwa ein neutraler Augen- oder Ohrenarzt einzuschalten.

Untersucht wird vordergründig, ob der Betroffene über die geistige Reife verfügt. Geistige Reife ist als geistig-seelischer Entwicklungszustand zu verstehen, der sowohl emotionale als auch intellektuelle Komponenten enthält, aber von einer charakterlichen Beurteilung abzugrenzen ist.

Was gilt für Dienstwaffenträger?

Zwar sind Jäger aufgrund der bereits im Rahmen der Jagdscheinerteilung bewiesenen geistigen Reife von der Zeugnispflicht ausgenommen, Polizisten müssen jedoch kurioserweise wiederum ein Zeugnis vorlegen, obgleich sie oft täglich im Dienst eine Waffe tragen.

Grundsätzlich müssen Dienstwaffenträger also trotz ihres dienstlich bereits bestehenden Umgangs mit Waffen eine gesonderte Begutachtung zumindest ihrer geistigen Eignung durchführen; diese Begutachtung kann allerdings auch von der Dienstbehörde durchgeführt werden. Zum Nachweis der körperlichen Eignung genügt eine Bescheinigung des Dienstherrn, dass eine entsprechende Begutachtung im Rahmen der Polizeiausbildung bereits stattgefunden hat.

Insbesondere bei Polizisten kommt es darauf an, dass die Beamten ihre Dienstwaffen auch im privaten Bereich besitzen und führen dürfen. Zu unterscheiden von Polizisten sind Soldaten, die nicht das Privileg genießen durch eine Bescheinigung ihres Vorgesetzten ihre Eignung bescheinigen zu können. Vielmehr ist die Ausbildung eines Soldaten hinsichtlich seiner Waffe ausschließlich am militärischen Einsatz ausgerichtet, sodass er den akkuraten Umgang im Privatleben beweisen muss.

Wie oft wird kontrolliert und was kann drohen?

Die Behörde ist nach § 4 Abs. 3 WaffG verpflichtet in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, alle Waffeninhaber auf ihre persönliche Eignung zu überprüfen. Fehlt diese, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, § 4 WaffG.

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