Wildseuchen in Deutschland!

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Welche Verhaltenspflichten bestehen beim Auftreten von Wildseuchen?

Eine der dem Jagdausübungsberechtigten durch den Gesetzgeber mit auferlegten Pflichten ist die Verhinderung und Bekämpfung von Wildseuchen, wozu zuvorderst die die Pflicht zur Erlegung kranken Wildes nach § 22 a BJagdG gehört. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 BJG handelt derjenige ordnungswidrig, der das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich zur Anzeige bringt bzw. die Weisungen der Behörde zur Bekämpfung der Seuche nicht befolgt. Zur Anzeigepflicht des Jagdausübungsberechtigten gehört insoweit auch, daß  er seuchenverdächtiges Wild der Jagdbehörde auf deren Verlangen hin vorlegt, damit die Seuche und deren Ursache ermittelt werden können. Die Untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten insoweit anweisen, zur Bekämpfung einer Wildseuche etwa Medikamente dem Wildfutter beizumischen (bzw. überhaupt erst einmal mit einer Wildfütterung zu beginnen, sofern die Seuche durch mangelndes Futterangebot mit ausgelöst sein könnte), seuchenverdächtiges Wild ungeachtet von Schonzeiten und Abschußplänen abzuschießen etc.

Wie ist mit verseuchtem Wild zu verfahren?

Seuchenverdächtiges Wild, welches der Unteren Jagdbehörde nicht vorgelegt wird oder werden muss, muss im Rechtssinne „unschädlich beseitigt“ werden. Was dies im Einzelfall bedeutet, ergibt sich aus einer Vielzahl sich flankierender Gesetze und Verordnungen, welche zudem durch landesgesetzliche Regelungen ergänzt oder modifiziert werden. Im Gegensatz zu Nutztieren, welche in der freien Wildbahn nicht natürlicherweise vorkommen würden und die aufgrund ihrer speziellen Haltungsbedingungen auch anfälliger für artspezifische Erkrankungen sind, gehören Wildkrankheiten – sofern es sich nicht um „fremde“, d. h. eingeschleppte Krankheiten handelt – ebenso wie das sie betreffende Wild zur Natur bzw. auch zum Naturkreislauf. Wildkrankheiten können auch Ausfluss oder Bestands-Fehlentwicklung sein bzw. zur Erhaltung eines durchsetzungsfähigen und robusten Wildbestandes (und Reduktion eines überhöhten Bestandes) beitragen.

Wie mit verendetem Wild oder mit Wild, welches aufgrund einer Erkrankung erlegt wurde, umzugehen ist, ist daher in gewissem Maße Einzelfallfrage. Grundsätzlich dürfte es wohl ausreichen, verendetes Wild durch Vergraben zu entsorgen und zugleich den Wildkörper auch so dem natürlichen Kreislauf wieder zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist indes darauf zu achten, daß  der Wildkörper nicht etwa durch Schwarzwild, Marder, Hund, Fuchs etc. wieder ausgegraben und hierdurch der Seuchenzug weiter begünstigt wird. Zudem sind selbstverständlich „Massengräber“ zu vermeiden. Wenn etwa im Rahmen einer Drückjagdstrecke mehrere Stücke als seuchenverdächtig verworfen werden müssen, so verbietet sich schon unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Grundwassers, diese geballt auf einer Fläche, oder gar in einer Grube zu vergraben.

Wie ist im Falle des Ausbruches von Tollwut und Schweinpest zu verfahren?

Im Hinblick auf die eine besondere Gefährlichkeit aufweisenden Tierseuchen der Tollwut sowie der Schweinepest – wobei erstere zudem auch den Menschen befallen kann – hat der Gesetzgeber besondere Regularien und entsprechende Sorgfaltspflichten geschaffen. Nach  § 11 der Tollwutverordnung hat ein Jagdausübungsberechtigter dafür zu sorgen, daß  ein solch seuchenverdächtigtes Wildtier unverzüglich erlegt und ebenso unverzüglich unschädlich beseitigt wird, wobei bei Füchsen und kleineren Tieren der gesamte Tierkörper, bei größerem Wild das Haupt des Tieres der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Diese Verpflichtung geht allen Schonzeitregelungen und sonstigen Verboten gegenüber vor.

Ungeklärt bzw. durch die Gerichte unbeantwortet ist in diesem Zusammenhang etwa die Frage, wie mit einem erkennbar tollwutkranken Wolf umzugehen wäre. Als nach dem Naturschutzgesetz besonders geschützte Art ist an sich jegliche, wie auch immer geartete „Einwirkung“ auf einen wild lebenden Wolf verboten und eine Erlegung auch nicht etwa unter tierschutzrechtlichen Aspekten gerechtfertigt. Allerdings bestimmt § 11 der Tollwutverordnung eine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die Erlegung „sämtlicher wild lebender“ Tiere und differenziert insoweit nicht zwischen wild lebenden Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen.

Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Tollwut und deren Ausbrechungsmechanismus sowie im Hinblick auf das überragende Rechtsgut der Volksgesundheit ist davon auszugehen, daß  die Tollwutverordnung als insoweit spezielle Rechtsnorm die Erlegungs-Verbotsnorm aus dem Bundesnaturschutzgesetz im Hinblick auf den Wolf im erkennbaren Erkrankungsfalle überragt. Hätte der der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dies anders sehen wollen, würde er etwa die Verordnung wie folgt formuliert haben („Dem Jagdrecht unterliegende Tiere sind zu erlegen.“). Doch wehe dem, der sich irrt! Erweist sich das Tier bei Nachschau durch die Behörde als gesund, wird es schwer werden, den Jagdschein zu retten.

Welche behördlichen Maßnahmen werden im Falle der Tollwut ergriffen?

Da üblicherweise die Tollwut vom Fuchs verbreitet wird, wird die zuständige Behörde (je nach landesrechtlicher Regelung entweder die Untere Naturschutzbehörde, Untere Jagdbehörde oder Veterinärbehörde) anordnen, daß  durch verstärkte Bejagung der Füchse, oder aber durch Ausgabe von Immunisierungsmitteln gegenüber den Füchsen eine Bekämpfung erfolgt.

Kommt es zum Ausbruch der Tollwut oder zu einem Verdachtsfall (ungeachtet dessen, ob es sich um ein Haustier oder um ein wild lebendes Tier handelt), so wird seitens der zuständigen Behörde in der Umgebung der Fundstelle des Tieres in einem Radius von mindestens 40 Kilometern ein sogenannter „gefährdeter Bezirk“ ausgerufen und nach § 8 der Tollwutverordnung eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Innerhalb dieses gefährdeten Bezirkes gelten für die Haltung und das Laufenlassen von Hautieren besondere Verpflichtungen bzw. Beschränkungen. Nach § 8 Abs. 3 der Tollwutverordnung gelten innerhalb eines gefährdeten Bezirkes für das Laufenlassen von Hunden und Katzen besondere Gebote bzw. Verbote. Innerhalb eines gefährdeten Bezirkes dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden, sofern es sich nicht um Hunde handelt, welche nachweislich wirksam geimpft wurden und von einer Person begleitet werden, bezüglich derer ein absoluter Gehorsam gegeben ist. Ebenso dürfen nur nachweislich geimpfte Katzen frei laufen. Sämtliche, nicht diesen Impfschutz aufweisende Hunde und Katzen sind bei der Annahme, daß  diese mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sein könnten, sofort zu töten, wobei eine entsprechende Tötung durch die Behörde angeordnet wird. Ausnahmsweise kann darüber hinaus auch die dreimonatige sichere Einsperrung (Isolierung) von mit solchen kranken Tieren in Berührung gekommenen Katzen und Hunde angeordnet werden.

Welche behördlichen Maßnahmen werden im Falle der Schweinepest ergriffen?

Ähnlich wie bei der Tollwut gelten auch beim Ausbrechen der Schweinepest besondere Regelungen. Die analog zur Tollwutverordnung geschaffene Schweinepestverordnung wurde aufgrund der sich ergebenden neuen Gefahren der „afrikanischen Schweinepest“ im Jahr 2016 erneut verschärft. Da – anders als bei der Tollwut – Impfungen gegen die Schweinepest (wird in der Folge auch als Synonym für die afrikanische Schweinepest verwendet) sowie Heilversuche an kranken oder seuchenverdächtigen Tieren verboten sind, sind die Reaktionsmöglichkeiten von Jäger und Landwirt im Hinblick auf die Schweinepest außerordentlich beschränkt.

Einer der bereits vor Jahren eingeführten Bekämpfungswege war das komplette Verbot des bis dahin völlig üblichen Verfütterns von Küchen- und/oder Speiseabfällen („Dranktonne“). Im Falle des Auftretens von Verdachtsfällen der Schweinepest ordnet die zuständige Behörde (meistens die Kreis-Veterinärbehörde) in betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig eine entsprechende Untersuchung des Bestandes und – bestätigt sich der Verdachtsfall – eine Tötung sämtlicher Tiere des Betriebes ungeachtet der Frage an, ob diese Tiere eigene krankheitsbedingte Symptome aufweisen. Zugleich wird ein entsprechender Betrieb einer fast einer Quarantäne gleichkommenden Kontrolle unterworfen.

Ebenso wie bei der Tollwut ordnet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Beobachtungsgebiet in einem Radius von mindestens zehn Kilometern an, innerhalb dessen neben der Anbringung entsprechender Warnhinweise erhebliche Einschränkungen im Hinblick auf den Transport von Tieren und den Umgang mit tierischen Produkten bestehen.

Welche Pflichten und Einschränkungen bestehen im Falle des Ausbruches der Schweinepest?

Bei einem verifizierten Verdachtsfall des Auftretens der Schweinepest bei Wildschweinen ordnet die zuständige Behörde (Veterinärbehörde oder Untere Jagdbehörde) neben der Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine zudem die Einrichtung eines „gefährdeten Bezirkes“ an, wobei sie die möglichen Weiterverbreitungsmöglichkeiten des Erregers, die Wildschweinpopulation, die üblicherweise seitens des Wildes angenommenen „Wechsel“ etc. berücksichtigt. An den Hauptzufahrtswegen des gefährdeten Bezirkes werden an geeigneten Stellen Schilder mit dem Warnhinweis auf die Schweinepest bei Wildschweinen angebracht.

Nach Bekanntgabe eines „gefährdeten Bezirkes“ unterliegen Tierhalter von Nutztieren bzw. von Hausschweinen innerhalb des gefährdeten Bezirkes besonderen Nachweis- und Kontrollpflichten, wobei insbesondere Augenmerk darauf zu richten ist, daß  jeglicher Kontakt von Hausschweinen zu Wildschweinen im gefährdeten Bezirk ausgeschlossen ist.

Innerhalb eines gefährdeten Bezirkes haben alle Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind (also nicht nur Jäger, sondern auch Treiber, Metzger etc.) darauf zu achten, zum einen besondere Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Anweisung der Behörde durchzuführen. Bedeutsamer ist indes das Verbot, sämtliche Teile oder Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, in Betriebe zu verbringen, in denen Schweinemast gehalten wird (womit sich etwa das Streckelegen auf dem Betriebshof eines landwirtschaftlichen Betriebes verbietet). Weder ganze Wildschweine, noch hieraus gewonnene Erzeugnisse dürfen den gefährdeten Bezirk verlassen, so daß  eine überregionale Vermarktung von Wild aus gefährdeten Bezirken ausgeschlossen ist (Ausnahmen gelten jeweils, sofern eine virologische Untersuchung im Hinblick auf die Unbedenklichkeit vorgenommen wurde).

Sofern gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß  die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird und eine Einschleppung in ein seuchenfreies Gebiet zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde (insoweit also die Untere Jagdbehörde, gegebenenfalls zusammenwirkend mit der Veterinärbehörde) geeignete jagdliche Maßnahmen zur Verstärkung auch in diesem Gebiet anordnen. Was „geeignete jagdliche Maßnahmen“ sind, ist sodann jeweils Einzelfallfrage. Im Hinblick auf die aus den östlichen Nachbarstaaten Polen, Litauen, Estland und Lettland gemeldeten Fälle der Schweinepest droht insbesondere eine Einschleppung einer solchen in den Ostteil der Republik. In einigen mecklenburgischen und brandenburgischen Revieren wurde daher in Absprache bzw. auf Anweisung der Unteren Jagdbehörde die Bejagung auf das Schwarzwild in der Vergangenheit intensiviert und die diesbezüglichen Jagdzeiten verlängert.

Welche Pflichten treffen den Jagdausübungsberechtigten?

Kommt es zu einem Verdachtsfall der Schweinepest, so gelten für die Jagdausübungsberechtigten im gefährdeten Bezirk folgende Regelungen (Die Verpflichtung eines Jagdausübungsberechtigten, einen Verdacht der Schweinepest anzuzeigen, ergibt sich bereits aus § 24 BJG, da prinzipiell jede Tierseuche meldepflichtig ist.).

Die Jagdausübungsberechtigten haben dann

  • jedes erlegte Wildschwein sofort auf entsprechende Anweisung der zuständigen Behörde hin zu kennzeichnen und einen entsprechenden Begleitschein auszustellen;
  • auf entsprechende Anweisung der zuständigen Behörde hin von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich eine Probe zum Zwecke der virologischen und serologischen Untersuchung zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem gewonnenen Aufbruch und dem Begleitschein der Behörde bzw. der durch die Behörde festgelegten Sammelstelle zuzuführen;
  • dafür Sorge zu tragen, daß  anlässlich von Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Schweine und die Sammlung derselben zentral an einem Ort erfolgt.

Es ist darüber hinaus jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Fundortangabe der Behörde gegenüber mitzuteilen und nach näherer Anweisung gleichermaßen ein Begleitschein auszustellen und der Behörde zuzuleiten.

Abweichend davon, daß  üblicherweise Wildtiere auch im Falle ihrer Erkrankung durch Vergraben entsorgt werden dürfen, wird im nachgewiesenen Falle der Schweinepest die unschädliche Entsorgung des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt angeordnet.

Ist ein Jagdrevier von einer der vorstehend geschilderten Maßnahmen betroffen, so sind die sich hieraus ergebenden Konsequenzen nicht nur für die Halter von Hausschweinen, sondern auch für den Jagdausübungsberechtigten dramatisch. Da die Schweinepest und insbesondere die afrikanische Schweinepest als außerordentlich gefährliche und auch erhebliche volkswirtschaftliche Schäden anrichtende Tierseuchen angesehen werden müssen, bedürfen die zu ihrer Bekämpfung angeordneten behördlichen Maßnahmen einer sofortigen Durchsetzung. Regelmäßig werden die betreffenden Behörden die zur Bekämpfung angeordneten Maßnahmen daher als „sofort vollziehbar“ erklären, so daß  weder ein hiergegen eingelegter Widerspruch, noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung hätten. Sämtliche Maßnahmen müssten sodann unmittelbar vollzogen werden. Der Jäger würde sodann zum Seuchenbekämpfer qua behördlichen Auftrages, bis hinreichend zur Anordnung drastisch bestandsreduzierender Bejagungsmaßnahmen (Zwangs-Drückjagd etc.).

Was passiert, wenn die gesetzlichen Handlungspflichten mißachtet werden?

Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Schweinepestverordnung ist kein Kavaliersdelikt. Praktisch sämtliche Missachtungen der entsprechenden behördlichen Maßnahmen oder der Verordnung als solcher stellen sich als Ordnungswidrigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der Schweinepestverordnung dar. Einen fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Vorschriften der Schweinepestverordnung verstoßenden Jäger dürfte daher nicht nur der Zorn der Verwaltungsbehörde dahingehend treffen, daß  gegen ihn ein Bußgeld von bis zu € 30.000,00 (!) verhängt werden könnte. Der Verstoß könnte durchaus zu Recht – da die Bekämpfung der Schweinepest nicht zuletzt auch eine hegerische Frage und insoweit eine Frage der Weidgerechtigkeit ist – auch als Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BJG gesehen werden. Da der Verstoß gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit allerdings als Versagungs- bzw. Entziehungsgrund für den Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJG gesehen werden kann, sollten die sich aus der Schweinepestverordnung für den betroffenen Jagdausübungsberechtigten ergebenden Pflichten durchaus sehr ernst genommen werden.

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