§ 5 Zuverlässigkeit
Wer ist nach dem WaffG zuverlässig?

Grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer allgemeinen Waffen- und Munitionserlaubnis ist das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in der Person des Antragstellers. Dies richtet sich nach § 5 WaffG, der zahlreiche Tatbestände formuliert, die eine entsprechende Zuverlässigkeit ausschließen. Danach wird zwischen einer absoluten Unzuverlässigkeit und einer Regel-Unzuverlässigkeit unterschieden. Der erste Absatz der Norm beschreibt, wann eine absolute Unzuverlässigkeit vorliegt mit der Folge, dass unter keinen Umständen eine Erlaubnis erteilt werden darf. Die Regel-Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG legt eine Unzuverlässigkeit aufgrund der dargestellten Verhaltensweisen sehr nahe, die allerdings im Einzelfall entkräftet werden kann. Ist der Antragsteller als unzuverlässig eingestuft, so ist die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 WaffG abzulehnen; liegt sie nach Erteilung nicht mehr vor, ist sie zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Welche Wirkung hat eine Zuverlässigkeit nach anderen Rechtsnormen?

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist losgelöst von anderen Rechtsgebieten festzustellen, sodass eine eventuelle gewerbe- oder bankenrechtliche Unzuverlässigkeit einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht im Wege steht. Eine Ausnahme gibt es jedoch: die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit müssen sich decken.

Wer ist „absolut“ unzuverlässig?

Als unwiderlegbar unzuverlässig für den Umgang mit einer Waffe gilt man nach dem Gesetzgeber, wenn man wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Verbrechen sind Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Ferner zählen zu diesen Unzuverlässigen verurteilte Straftäter, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wurden, auch wenn das Delikt an sich kein Verbrechen darstellt. In beiden Fällen gilt dies solange seit der Rechtskraft des Urteils, das heißt seit dem Zeitpunkt, zu dem gegen das Urteil keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden konnten, keine zehn Jahre verstrichen sind. Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Antragstellers gilt das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit als unwiderlegbar gestört. Auch wenn eine Bewährung von mindestens einem Jahr ausgesprochen wurde, macht dies im Waffenrecht keinen Unterschied zur verbüßten Haft, denn die Strafe hat dieselbe Höhe, es wurde lediglich die Vollstreckung eben dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Durchaus diskutabel ist in diesem Zusammenhang, dass die zur Unzuverlässigkeit führenden Straftaten keinen inhaltlichen Zusammenhang zum Umgang mit Waffen haben müssen. So können etwa auch Steuerstraftaten oder Verkehrsdelikte zum zwingenden Entzug der Waffenbesitzkarte führen. Wurde der Betroffene wegen mehrerer Straftaten in einem Urteil verurteilt, so ist seitens des Rechtsanwalts zu prüfen, ob auch die Summe der Einzelstrafen allein der waffenrechtlich relevanten Taten die Strafgrenze von einem Jahr überschreiten. Ist dies nicht der Fall, so bestehen gute Chancen waffenrechtliche Konsequenzen der Behörde durch juristisches Argumentationsgeschick zu vermeiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, ist aber der Intention des Gesetzgebers bzw. der Gesetzesvorlage zu entnehmen.

Wann liegt eine Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit vor?

Eine andere Variante der absoluten Unzuverlässigkeit normiert § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, nach der eine Prognose anzustellen ist,

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (die Antragsteller)

  1. a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
  2. b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
  3. c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Diese Annahme muss auf Tatsachen gestützt werden, wobei eine Tatsache schon ausreichen kann. Diese Tatsachen können innere und äußere sein; bei inneren Tatsachen ist die Grenze zur persönlichen Eignung fließend. Betrifft eine innere Tatsache die Eignung, hat sie bei der Zuverlässigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben. Äußere Tatsachen können Verstöße gegen Recht und Gesetz aller Art sein, sofern sie dem Waffenträger bzw. Antragsteller zurechenbar sind. Diese Tatsachen müssen durch handfeste Beweise wie Urkunden, Zeugen oder Urteile nachgewiesen werden. Die Tatsache(n) muss die Erheblichkeitsschwelle der in Absatz zwei beschriebenen Verhaltensweisen überschreiten; ferner reicht in der Regel eine einzige Tatsache für eine Einschätzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht aus. „Bagatellisiert“ der Betroffene sein Verhalten, so stellt dies solange die rechtmäßige Wahrnehmung seiner Verteidigung dar wie er nicht signalisiert künftig genauso handeln zu wollen.

Was genau waffenrechtliches Fehlverhalten darstellt, wird in § 5 Abs.1 Nr. 2 WaffG beschrieben. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ist den Vorschriftendes WaffG sowie dem AWaffV zu entnehmen, sodass lückenlos zu ermitteln ist, welche sanktionierten Verhaltensweisen zur Unzuverlässigkeit führen. Die Begriffe missbräuchlich, leichtfertig, vorsichtig, sachgemäß und sorgfältig sind von der Behörde im konkreten Einzelfall auszulegen, was die Mitarbeiter der Behörde regelmäßig vor Probleme stellt. Hier ist im Zweifel auf Rechtsprechung und Literatur zurückzugreifen. So reicht es etwa beim Überlassen einer Waffe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG aus, dass die Möglichkeit besteht, dass der unberechtigte Dritte selbstständig und ohne Mitwirkung des Berechtigten auf die Waffe zugreifen kann.

In jedem Fall ist rechtskundiger Rat einzuholen schon bevor die erste Aussage gegenüber der Behörde getätigt wird, um sich nicht durch Widersprüche oder eine Bagatellisierung unglaubwürdig zu machen, denn auch ein gerichtlich angeregter Vergleich mit der Behörde ist mittlerweile gängig. Zudem wird ein kundiger Anwalt aufdecken, dass die behördliche Begründung der Unzuverlässigkeit sich allzu oft in der simplen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft. So ist etwa anwaltlich zu prüfen, ob die Behörde erkannt hat, dass die Verurteilungen wegen Verbrechen und Straftaten zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe des Absatzes 1 Nummer 1 den Maßstab festlegen für die Bewertung der Tatbestände des Absatzes 1 Nummer 2. Die Behörden müssen in jedem Einzelfall eine präzise Risikoanalyse vornehmen und dadurch zu ihrer Prognose gelangen. Das heißt, dass sich aus den festgestellten Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben ergeben muss. Die Wahrscheinlichkeit muss nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit sein und die Wahrscheinlichkeit und die Höhe des Schadens müssen jeweils vorliegen und dürfen sich nicht gegenseitig kompensieren.

Wie geht die Praxis mit den Tatbeständen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG um?

Die Gerichte neigen dazu Tatsachen, die die Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG rechtfertigen, allzu oft anzunehmen. So hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 24.07.2014 eine absolute Unzuverlässigkeit auf die Mitgliedschaft im Motorradclub Bandidos gestützt. Es sei ausreichend, dass der Erlaubnisinhaber regelmäßig im „Milieu“ verkehre, wo üblicherweise Straftaten begangen werden. Besonders bei derartigen Rockergruppen seien Vernetzungen in die organisierte Kriminalität bekannt.  Es reicht eine hinreichende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierende Wahrscheinlichkeit des Waffenmissbrauchs, ein Restrisiko reicht somit. Eine Straftat muss nicht abgewartet werden. Hier besteht in Zukunft vor allem die Gefahr, dass diese Rechtsprechung auf beliebige Gruppierungen umgemünzt wird, sodass auch Anhänger gewisser politischer Parteien oder anderer Organisationen betroffen sein könnten.

Eine weitere Fallgruppe der auf Tatsachen gestützten Prognose ist die Annahme, dass die betroffene Person „mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt“. Speziell im Bereich der gesetzlichen Verwahrungspflichten wurde infolge von Amokläufen einiges verschärft, worauf weiter unten in einem besonderen Kapitel eingegangen wird. So hat das Verwaltungsgericht Meiningen in Übereinstimmung mit der bundesweiten Rechtsprechung etwa einem Jäger seine waffenrechtliche Erlaubnis entzogen, weil er während einer Autofahrt in seinem Jagdrevier auf dem Weg zur Jagdausübung sein geladenes Gewähr auf dem Beifahrersitz gelegt hatte. Hier hat das Gericht klargestellt, dass Autofahrten auch im Jagdrevier im Rahmen einer Jagd grundsätzlich nicht zur Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG zählen und daher Jagdwaffen ordnungsgemäß in einem entsprechenden Behältnis zu verwahren sind. Bereits der einmalige Verstoß überzeugte den Richter davon, dass weitere Verstöße dieser Art in Zukunft hinreichend wahrscheinlich seien (VG Meiningen, 02.06.2014 Az.8E34/14Me). In einem anderen Fall hatte das Hauptzollamt bei einer Hausdurchsuchung bei einem Jäger ein geladenes Jagdgewehr auf dem Tisch vorgefunden, woraufhin der Jäger seiner Waffenbesitzkarte, seines Jagdscheins und seines Europäischen Feuerwaffenpasses verlustig wurde (VGH Bayern, 13.05.2014 Az. 21CS14.720).

Einen bayrischen Jäger irritierte der Besuch seines Nachbargrundstücks durch Kaufinteressenten so sehr, dass er zur Abschreckung mehrmals mit seinem Gewehr in die Luft schoss. Seine waffenrechtliche Erlaubnisse wird er wohl trotz der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens und des positiven fachpsychologischen Gutachtens im Sinne seiner Eignung für mehrere Jahre nicht wiedererlangen (VGH München, Beschluss vom 15.209.2014, Az. 21ZB14.1305)!

Nach dem Scheitern seiner Ehe hatte ein Weidmann in einem Brief seine Suizidabsicht geäußert. Als die Waffenbehörde davon erfuhr, entzog sie nach Ansicht des Gerichts zu Recht mangels Zuverlässigkeit Waffenbesitzkarte und Jagdschein, da eine Gefahr einer Selbst- und Fremdgefährdung durch Waffenmissbrauch gegeben sei (VG Würzburg, Beschl.v.11.02.2014 Az: W5S14.23). In einem weiteren Fall lieh sich ein Jäger ein Auto, um zur Jagd zu fahren, vergaß allerdings seine Waffe aus dem Handschuhfach zu nehmen als er den Wagen dem Eigentümer zurückgab. Wie es das Schicksal so will, geriet dieser wenig später in eine Polizeikontrolle, die die schuss- und griffbereite Kurzwaffe im Handschuhfach vorfand. Das hatte schwerwiegende Folgen für beide, der Jäger musste ein zehnjähriges Jagdverbot hinnehmen, obgleich ihm vorher noch nie was zu Schulden gekommen war und zwischen der Polizeikontrolle und dem Widerrufe seiner Jagdlizenz ganze dreieinhalb Jahre lagen; der Autofahrer musste ein Bußgeld zahlen (VG Köln, 22.01.2014 Az.20 L 1552/13).

Eine Verletzung der Aufbewahrungspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG stellt es übrigens auch dar, wenn man die Bedienungsanleitung mit der Herstellerkombination des Schlosses auf dem Waffenschrank liegen lässt ohne die Herstellerkombination zu ändern (VG Münster 09.09.2014).

Wie man merkt, reicht auch ein einmaliges kurzes ‚Augenblicksversagen‘, um die Behörden und Gerichte zur Aberkennung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu veranlassen. Im Falle einer Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist ein Vorgehen gegen die Waffenbehörde in aller Regel aussichtslos, es bleibt im Prinzip nur die Möglichkeit gegen das Strafurteil vorzugehen, um die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 zu beseitigen. Im Falle der Unzuverlässigkeit aufgrund einer Prognose stellen sich die Verteidigungschancen deutlich optimistischer dar. So kann man im Einzelfall durchaus damit durchdringen Zweifel an der negativen Prognose zu streuen, auch wenn die Gerichte grundsätzlich dazu tendieren, bereits eine fahrlässige Unachtsamkeit für eine 10-jährige Negativprognose ausreichen zu lassen.

Wer ist in der „Regel unzuverlässig“ im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG?

Im zweiten Absatz des § 5 WaffG werden Tatbestände aufgezählt, bei dessen Vorliegen Personen regelmäßig als unzuverlässig  einzustufen sind. Im Gegensatz zur absoluten Unzuverlässigkeit kann der Betroffene trotz unstreitigen Vorliegens des Tatbestandes in seinem konkreten Fall die Einordnung als unzuverlässig durch Vorbringen entgegenstehender Fakten entkräften. Sollte dies nicht gelingen, droht den Regel-Unzuverlässigen jedoch immerhin „nur“ eine Erlaubnissperre von fünf Jahren. Es handelt sich meist um Verurteilungen, die nicht die Schwelle der absoluten Unzuverlässigkeit erreichen, aber zumindest die Grenze von 60 Tagessätzen oder zwei geringen Geldstrafen, was bereits im Straßenverkehr schnell passieren kann. Weiterhin problematisch bleibt wohl die Einordung als Mitglied einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sowie die Frage wann ein Verstoß „gröblich“ ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 5 WaffG.

Der § 5 Abs. 2 WaffG ist unabhängig neben § 5 Abs. 1 WaffG anzuwenden, insbesondere ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine Auffangvorschrift für Fälle, die sich nicht in die Regelunzuverlässigkeit einordnen lassen, ein solches Vorgehen wäre systemwidrig.

Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
  2.  b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
  3.  c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die Regel-Unzuverlässigkeit aufgrund einer vorsätzlichen Straftat setzt keine körperliche oder Waffengewalt voraus, wie oben bereits erwähnt, trifft es in der Praxis insbesondere Steuerhinterzieher. Im Unterschied dazu stellt § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG schon nach dem Wortlaut einen Zusammenhang zu Waffen etc. her, sodass bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten nur die Einzelstrafen der waffenrechtlich relevanten Taten zu berücksichtigen sind. Bei Taten nach Nr. 1 c) sind freilich die dort genannten Gesetze zu bemühen.

Die Regelvermutung ab einer Strafhöhe von 60 Tagessätzen ist der Gerichtspraxis geschuldet, die bei Ausurteilung ab dieser Größenordnung von einem erheblichen Unrecht ausgeht, sodass Bagatelltaten nicht betroffen sind. Bei zwei geringeren Verurteilungen muss dieser Wert auch in der Summe nicht erreicht werden. Die waffenrechtliche Neuerteilungssperrfrist von fünf Jahren ist strikt von der jagdrechtlichen Sperrfrist zu trennen, dessen Länge insofern im Gesetz nicht genau beziffert ist. Die Jagdbehörde ist jedoch im Rahmen der waffenrechtlichen Sperrfristet nicht verpflichtet über einen entsprechenden Jagdantrag zu entscheiden.

Es ist außerdem für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nicht erforderlich, dass die abgeurteilte Straftat in einem deliktischen Zusammenhang zu Waffen oder Gewalt steht. Vielmehr reichte dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 21ZB14.1112) auch eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung, um eine Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG anzunehmen. Denn nach § 5 Abs. 2 WaffG kommt es nur auf die Strafe an, ein Berufen auf die Wiedergutmachung des Schadens und einen straffreien Lebenswandel sowie das Verstreichen einiger Zeit zwischen Tat und Urteil ist in diesem Kontext nicht relevant. Anwaltliche Möglichkeiten eine solche Einschätzung zu bekämpfen sind hingegen durchaus gegeben, wenn etwa die Verfehlung ausnahmsweise in einem besonders milden Licht erscheint. Besonders hart ist die Verwaltungsgerichtspraxis jedoch, wenn der Betroffene etwa lediglich in Kauf genommen hat Beihilfe zu einer Straftat zu leisten und auch keinen persönlichen finanziellen Nutzen aus der Beihilfe zieht. Diese Aspekte seien bereits in der Strafzumessung des Strafurteils berücksichtigt und bedürften im waffenrechtlichen Verfahren keiner Würdigung mehr, zumal das WaffG nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterscheide.

Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. Mitglied
  2. a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
  3. b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die Nummer zwei stellt in a) auf die Mitgliedschaft in Vereinen ab, die nach dem Vereinsgesetz endgültig verboten sind oder zumindest sich nicht als Verein betätigen dürfen. Der Betreffende muss zu einem Zeitpunkt Mitglied gewesen sein, zu dem der Verein (schon) illegal war. Es handelt sich um Organisationen, die gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder Völkerverständigung verstoßen.

In Ziffer 2 b) des zweiten Absatzes werden alle für unzuverlässig erklärt, die Mitglied einer Partei sind oder waren, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht zum betreffenden Zeitpunkt bereits festgestellt hatte.

Beide Tatbestände ziehen eine zehnjährige Sperrfrist ab Austritt aus dem Verein bzw. Partei, was sich mit der besonderen Gefahr des organisierten Kollektivs rechtfertigen lässt.

Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
  2. a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  3. b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
  4. c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Im Unterschied zu Ziffer 2 wird nun auf die aktive, zielgerichtete, aber nicht notwendig aggressive Tätigkeit in oder außerhalb einer Vereinigung abgestellt, die nicht gerichtlich verboten sein muss. Die Auslegung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen kann man sich mithilfe von Vorschriften des StGB und Bundesverfassungsschutzgesetzes erleichtern. Auch hier gilt, dass aufgrund der „Regel-Unzuverlässigkeit“ bei der fünfjährigen Sperrfrist Raum für Einzelfallgerechtigkeit bleibt.

Aus rechtlicher Sicht doch bemerkenswerte Entscheidungen haben das VG Bremen und das VG Weimar getroffen, indem sie eine Unzuverlässigkeit schlicht an die Parteizugehörigkeit der NPD knüpften, da die Betroffenen als Funktionäre dieser rechtsextremen Partei Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien (VG Bremen 08.08.2014). Dies erstaunt deshalb, weil nicht mal das Bundesverfassungsgericht und somit das höchste deutsche Gericht in letzter Konsequenz sich in der Lage sah die NPD aufgrund der Verfassungsschutzberichte als verfassungswidrig zu erklären. Damit sind letztlich den Behörden anscheinend alle Freiheiten gegeben im Laufe der Zeit auch anderen Parteileuten wie etwa Angehörige der Linken als pauschal unzuverlässig für den Umgang mit Waffen zu bewerten. Dies erscheint im Hinblick auf die Gewaltenteilung von Legislative, Judikative und Exekutive im Rechtsstaat Deutschland bedenklich.

Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.

Hiermit werden unpolitische Gewalttäter wie zum Beispiel Hooligans erfasst, die zwar nicht zwingend strafgerichtlich in Erscheinung getreten sind, jedoch die kriminalistische Bagatellgrenze überschreiten.

Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Unter gröblichen Verstößen sind schuldhafte, vorsätzliche oder fahrlässige, objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu verstehen, die auf eine gewisse nicht unerhebliche rechtsfeindliche Gesinnung des Urhebers schließen lassen. Hiermit sollen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abgedeckt werden die nicht  unter die oben aufgezeigten Kategorien fallen. Die Schwelle zumindest einer Ordnungswidrigkeit muss jedoch erreicht werden.

Ein wiederholter Verstoß wird nur ausnahmsweise bei nur zwei Verfehlungen vorliegen, da auch Ziffer 5 sich an den harten Konsequenzen des fünfjährigen Lizenzentzugs messen lassen muss. Daher müssen die länger als fünf Jahre vor dem nächsten Verstoß liegenden Taten denklogisch unberücksichtigt bleiben. Insgesamt ist dieser Tatbestand sehr eng auszulegen, damit er nicht zu einer gesetzgeberisch keinesfalls gewollten Generalklausel der Behörden mit gleicher fünfjähriger Sperre „verkommt“. Es reicht jedoch im Einzelfall, wenn ein Waffenträger fortlaufend seinen waffenrechtlichen Anzeigepflichten etc. nicht nachkommt und dadurch eine effektive behördliche Kontrolle des Waffenbesitzers gefährdet.

Die Problematik des gröblichen Verstoßes nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG wird an dem Fall eines Jägers deutlich der seine Jagdwaffe bereits in sein vor seinem Haus geparktes Fahrzeug legte, jedoch durchfallbedingt zurück ins Haus musste. Erst nach 80 Minuten holte sein Sohn die Langwaffen durch das zu einem Viertel geöffnete Autofenster, wobei ihn die örtliche Polizei erwischte. Dies wurde behördlich – und gerichtlich bestätigt – als gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG gewertet, sodass eine Regelunzuverlässigkeit zum Entzug der Waffenbesitzkarte führte. Die Existenz und der Ausgang eines diesbezüglichen Strafverfahrens ist für die waffenrechtliche Beurteilung nicht von Belang, es kommt vielmehr darauf an, ob die Sorgfaltspflichtverletzung im Hinblick auf die Zielsetzung der jeweiligen Schutzvorschrift schwer wiegt und subjektiv zumindest im Sinne einer Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Die 80-minütige Zugriffsmöglichkeit auf eine scharfe Waffe durch jeden beliebigen Passanten soll in diesem Fall ausreichen (VG Regensburg 13.08.2014). Warum jedoch nicht eine absolute Unzuverlässigkeit aufgrund des Bruches der Verwahrungsvorschriften gemäß Absatz 1 nicht erwogen wird, bleibt das Geheimnis der Behörde, zumal dies statt einer fünfjährigen eine zehnjährige Sperrfrist nach sich gezogen hätte.

Endet das Strafverfahren mit einer Einstellung, hindert dies die Beamten der Waffenbehörde jedoch nicht daran, gleichwohl etwa eine negative waffenrechtliche Prognose anzustellen, da eine solche aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung des WaffG nicht durch die Einstellung der Verfolgung einer Straftat ausgeschlossen ist.

Die aufgeführten Tatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG unterliegen keiner Hierarchie und sind im Verhältnis zueinander nicht zwingend ausschließlich anzuwenden. Durch die Möglichkeit einer Ausnahme von der Regel soll ein blinder Schematismus der Behörde vermieden werden. Vielmehr sollen in jedem Fall einzelfallbezogen die objektiven und subjektiven Umstände von Persönlichkeit und Verhalten des Täters individuell geprüft werden, um Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden.

In Absatz drei wird klargestellt, dass Haftzeiten nicht in den Zeitraum einzurechnen sind, der seit der rechtskräftigen Verurteilung verstrichen ist, da dem Inhaftierten denklogisch nicht möglich ist, sich in Freiheit als zuverlässig zu bewähren.

Ist das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen, so kann die Behörde ihre Entscheidung nach § 5 Abs. 4 WaffG bis zum Abschluss des Verfahrens aussetzen.

Der letzte Absatz 5 verpflichtet die Behörden zur Ermittlung der Zuverlässigkeit entsprechende Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister einzuholen, um Fehleinschätzungen zu verhindern. Auch von der örtlichen Polizeidienststelle solle eine Stellungnahme erfolgen, allerdings ist hier zwingend auf die Formulierung der Anfrage zu achten: So dürfen nur vorhandene Erkenntnisse erfragt werden; die Anfrage darf keine polizeilichen Ermittlungen im persönlichen oder nachbarlichen Umfeld des Betroffenen hinsichtlich von Tatschen bezüglich der Unzuverlässigkeit auslösen. Die Aufzählung der Recherchemöglichkeiten ist jedoch nicht abschließend.

Unanfechtbare Entscheidungen der Behörde wie zum Beispiel Widerruf oder Versagung einer Waffenbesitzkarte sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen.

Was ist die effektivste Verteidigungsstrategie?

Die sinnvollste Strategie zur Vermeidung einer behördlichen Waffen- und Jagdscheinentziehung ist zeitlich bereits im Strafverfahren anzusetzen und dort anwaltlich auf einen möglichst glimpflichen Ausgang hinzuwirken, um gar nicht erst die Voraussetzungen für eine absolute Unzuverlässigkeit zu schaffen. Daher sollte man seinem anwaltlichen Beistand unbedingt sofort mitteilen, dass man leidenschaftlicher Jäger ist, da eine entsprechende Frage seitens des Anwalts angesichts des verschwindend geringen Teils der Jäger an der erwachsenen Gesamtbevölkerung alles andere als selbstverständlich ist. Dieser würde dann wohl eher auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken anstatt auf Risiko zu gehen, um das Verfahren bis zum Freispruch ‚durchzuziehen‘. Zwar verbietet sich auch bei einer strafrechtlichen Einstellung keine waffenrechtliche Sanktionsmaßnahme, da dennoch eine negative waffenrechtliche Gefahrenprognose vorliegen kann, dennoch sind die Möglichkeiten sich gegen eine entsprechende Prognose zu wehren eminent höher als bei einem Waffenscheinentzug nach § 5 Abs. 1 WaffG. Ist das Strafurteil oder die Einstellung bestandskräftig, teilt die Staatsanwaltschaft der zuständigen Waffenbehörde dies mit. Die Behörde wird dann wiederum nach eingehender Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 WaffG die Waffenbesitzkarte widerrufen und den Jagdschein entziehen. Ohnehin aber ist die Behörde verpflichtet spätestens alle drei Jahre die Zuverlässigkeit von Waffenträgern zu überprüfen. Die Behörde wird dem vermeintlich „Unzuverlässigem“ zunächst eine Frist setzen, um sich zu den erhoben Vorwürfen zu äußern, dies ist eine Ausprägung des Grundsatzes des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor staatlichen Maßnahmen. Die Rechtsprechung neigt indes jedoch nicht dazu, für das Argument es handle sich um ein waffenfremdes Delikt empfänglich zu sein, es kommt im Endeffekt lediglich auf das Strafmaß an. Bleibt die Behörde bei ihrem Vorhaben wird sie dazu auffordern, Waffen und Munition an einen berechtigten Dritten abzugeben oder unbrauchbar zu machen, ferner ist die Waffenbesitzkarte zum Austrag der Behörde vorzulegen und abzugeben. Es kann im Einzelfall angezeigt sein, auf dein Erlass eines Bescheids zu verzichten, um Geld zu sparen. Man muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass in diesem Fall eine gerichtliche Anfechtung des Bescheids ausgeschlossen ist. In jedem Fall sollte man sich von einem waffenrechtlich versierten Anwalt beraten lassen, da die Erfolgsaussichten im Waffenrecht so stark variieren. Zusätzlich muss bedacht werden, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen eine Entscheidung der Behörde nicht den Widerruf und die Aufforderung zum unbrauchbar machen außer Vollzug setzen.

Wie kann man trotz Entzug von Waffenbesitzkarte und Jagdschein zur Jagd?

Bleibt das gerichtliche und außergerichtliche Aufbäumen gegen die behördliche Entziehung vergebens, gibt es noch eine Alternative: den sog. „Jagdscheintourismus“. Solange man die waffenrechtlichen Unterlagen und Erlaubnisse noch zur Hand hat, kann man relativ einfach im Ausland einen ausländischen Jagdschein „ergattern“. Oft reicht bereits das Vorlegen der heimischen Jagdkarte sowie des Berechtigungsscheins, ohne dass noch ein Führungszeugnis angefordert wird. Doch auch wenn der Jagdschein bereits eingezogen sein sollte, hat man im österreichischen Bundesland Salzburg berechtigte Ambitionen zur Jagd zugelassen zu werden, da die dortigen Behörden sich in der Regel mit einer in Deutschland bestandenen Jagdprüfung begnügen. Will man daheim in Deutschland mit dieser ausländischen Jagderlaubnis seiner Jagdpassion frönen, schwankt das Schicksal dieses Unterfangens je nach Bundesland. Einige Länder interessieren sich für das Bundeszentralregister, andere wiederum lassen die ausländische Berechtigung in Kombination mit der Einladung eines im Revier zuständigen Jägers ausreichen. Doch auch bei Versagung der Jagd hierzulande, bleibt es zumindest für nahe der Grenze ansässige Jäger eine attraktive Alternative im Ausland jagen zu dürfen.

Was gilt bei strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland?

Eine Verurteilung eines ausländischen Strafgerichts hat bei waffenrechtlichen Fragen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da eine Heranziehung aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Strafrechtsordnungen den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde. Zudem sind die Behörden bereits bei deutschen Strafurteilen gehalten die Urteilsgründe und gerichtlich festgestellten Tatsachen nicht zu bewerten, zumal dies die Waffenbehörden wohl auch zeitlich und inhaltlich überfordern würde.

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