Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
Unter gröblichen Verstößen sind schuldhafte, vorsätzliche oder fahrlässige, objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu verstehen, die auf eine gewisse nicht unerhebliche rechtsfeindliche Gesinnung des Urhebers schließen lassen. Hiermit sollen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abgedeckt werden die nicht unter die oben aufgezeigten Kategorien fallen. Die Schwelle zumindest einer Ordnungswidrigkeit muss jedoch erreicht werden.
Ein wiederholter Verstoß wird nur ausnahmsweise bei nur zwei Verfehlungen vorliegen, da auch Ziffer 5 sich an den harten Konsequenzen des fünfjährigen Lizenzentzugs messen lassen muss. Daher müssen die länger als fünf Jahre vor dem nächsten Verstoß liegenden Taten denklogisch unberücksichtigt bleiben. Insgesamt ist dieser Tatbestand sehr eng auszulegen, damit er nicht zu einer gesetzgeberisch keinesfalls gewollten Generalklausel der Behörden mit gleicher fünfjähriger Sperre „verkommt“. Es reicht jedoch im Einzelfall, wenn ein Waffenträger fortlaufend seinen waffenrechtlichen Anzeigepflichten etc. nicht nachkommt und dadurch eine effektive behördliche Kontrolle des Waffenbesitzers gefährdet.
Die Problematik des gröblichen Verstoßes nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG wird an dem Fall eines Jägers deutlich der seine Jagdwaffe bereits in sein vor seinem Haus geparktes Fahrzeug legte, jedoch durchfallbedingt zurück ins Haus musste. Erst nach 80 Minuten holte sein Sohn die Langwaffen durch das zu einem Viertel geöffnete Autofenster, wobei ihn die örtliche Polizei erwischte. Dies wurde behördlich – und gerichtlich bestätigt – als gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG gewertet, sodass eine Regelunzuverlässigkeit zum Entzug der Waffenbesitzkarte führte. Die Existenz und der Ausgang eines diesbezüglichen Strafverfahrens ist für die waffenrechtliche Beurteilung nicht von Belang, es kommt vielmehr darauf an, ob die Sorgfaltspflichtverletzung im Hinblick auf die Zielsetzung der jeweiligen Schutzvorschrift schwer wiegt und subjektiv zumindest im Sinne einer Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Die 80-minütige Zugriffsmöglichkeit auf eine scharfe Waffe durch jeden beliebigen Passanten soll in diesem Fall ausreichen (VG Regensburg 13.08.2014). Warum jedoch nicht eine absolute Unzuverlässigkeit aufgrund des Bruches der Verwahrungsvorschriften gemäß Absatz 1 nicht erwogen wird, bleibt das Geheimnis der Behörde, zumal dies statt einer fünfjährigen eine zehnjährige Sperrfrist nach sich gezogen hätte.
Endet das Strafverfahren mit einer Einstellung, hindert dies die Beamten der Waffenbehörde jedoch nicht daran, gleichwohl etwa eine negative waffenrechtliche Prognose anzustellen, da eine solche aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung des WaffG nicht durch die Einstellung der Verfolgung einer Straftat ausgeschlossen ist.
Die aufgeführten Tatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG unterliegen keiner Hierarchie und sind im Verhältnis zueinander nicht zwingend ausschließlich anzuwenden. Durch die Möglichkeit einer Ausnahme von der Regel soll ein blinder Schematismus der Behörde vermieden werden. Vielmehr sollen in jedem Fall einzelfallbezogen die objektiven und subjektiven Umstände von Persönlichkeit und Verhalten des Täters individuell geprüft werden, um Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden.
In Absatz drei wird klargestellt, dass Haftzeiten nicht in den Zeitraum einzurechnen sind, der seit der rechtskräftigen Verurteilung verstrichen ist, da dem Inhaftierten denklogisch nicht möglich ist, sich in Freiheit als zuverlässig zu bewähren.
Ist das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen, so kann die Behörde ihre Entscheidung nach § 5 Abs. 4 WaffG bis zum Abschluss des Verfahrens aussetzen.
Der letzte Absatz 5 verpflichtet die Behörden zur Ermittlung der Zuverlässigkeit entsprechende Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister einzuholen, um Fehleinschätzungen zu verhindern. Auch von der örtlichen Polizeidienststelle solle eine Stellungnahme erfolgen, allerdings ist hier zwingend auf die Formulierung der Anfrage zu achten: So dürfen nur vorhandene Erkenntnisse erfragt werden; die Anfrage darf keine polizeilichen Ermittlungen im persönlichen oder nachbarlichen Umfeld des Betroffenen hinsichtlich von Tatschen bezüglich der Unzuverlässigkeit auslösen. Die Aufzählung der Recherchemöglichkeiten ist jedoch nicht abschließend.
Unanfechtbare Entscheidungen der Behörde wie zum Beispiel Widerruf oder Versagung einer Waffenbesitzkarte sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen.