Bestehen gemäß Absatz zwei etwa aufgrund einer Alkoholisierung über 1,6 Promille Bedenken gegen die persönliche Eignung der Person, ist die Waffenbehörde gehalten, den Antragsteller auf seine Kosten zu verpflichten, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Dieses Zeugnis dokumentiert das Ergebnis der von der Behörde veranlassten Fragestellungen, die durch ein Gutachten, das beim Gutachter verbleibt, in Erfahrung gebracht werden. In der Regel wird dies jedoch summarisch geprüft, eine ausführliche sog. Exploration findet nur bei Bestehen von begründeten Bedenken statt. Im folgenden § 6 Abs. 4 WaffG werden alle Personen unter 25 Jahren, die erstmalig eine Waffenerlaubnis begehren, zur Vorlage eines solchen Zeugnisses verpflichtet. Eine Ausnahme gilt allerdings für Kleinkaliberwaffen und Schrotflinten.
In folgenden Fällen wird typischerweise seitens der Waffenbehörde ein solches Zeugnis verlangt:
- Erteilung einer WBK an verantwortliche Personen als Inhaber einer gemeinsamen WBK unter 25 Jahren
- Büchsenmacher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als Sportschütze den privaten Erwerb und Besitz einer Sportwaffe begehren,
- Erteilung einer WBK an Sportschützen oder Biathleten unter 25 Jahren
- Erteilung einer WBK für Erben, Sammler etc. unter 25 Jahren
- Erteilung einer uneingeschränkten Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis an unter 25-Jährige
- Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen unter 25 Jahren.
Durch § 6 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 4 AWaffV wird präzisiert, dass zur Zeugniserstellung folgende Fachkräfte befugt sind:
- Amtsärzte,
- Fachärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie,
- approbierte Psychotherapeuten,
- Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin oder
- Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Weitere Details sind der Auflistung in § 4 Nr. 1-5 AWaffV zu entnehmen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Untersuchende den Antragsteller in den letzten fünf Jahren nicht behandelt hat, da auf diese Weise Gefälligkeitsgutachten durch Hausärzte gesetzlich vermieden werden sollen. Die Behörde hat ferner dem Betroffenen die Bedenken begründenden Tatsachen mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass eine verspätete oder unterbleibende Untersuchung zur Verneinung der persönlichen Eignung führt. Der Betroffene wiederum hat die Behörde zeitig zu unterrichten, wen er zur Gutachtenerstellung beauftragt hat, um wiederum eine in die Länge gezogene Suche nach einem „geeigneten“ Arzt zu unterbinden. Ferner stellt die Behörde dem Gutachter die ihr vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung; dem Antragsteller obliegt es seinerseits seinen Hausarzt von der Schweigepflicht zu entbinden, sodass der Gutachter Einsicht in die Krankenakte nehmen kann. Kommt der Antragsteller dieser Obliegenheit nicht nach, wird er in aller Regel negativ beschieden.
Liegen körperliche Defizite vor, ist entsprechend etwa ein neutraler Augen- oder Ohrenarzt einzuschalten.
Untersucht wird vordergründig, ob der Betroffene über die geistige Reife verfügt. Geistige Reife ist als geistig-seelischer Entwicklungszustand zu verstehen, der sowohl emotionale als auch intellektuelle Komponenten enthält, aber von einer charakterlichen Beurteilung abzugrenzen ist.