Das Revierwesen in Deutschland!
Gejagt werden darf auf allen land- und forstwirtschaftlich genutzten, sowie brach liegenden Flächen, die einen einheitlichen Jagdbezirk bilden. Jagdbezirke sind entweder sogenannte „Eigenjagden“ nach § 7 BJG, deren Größe mindestens 75 ha beträgt. Kleinere Flächen bilden zusammen mit den übrigen Grundflächen in der entsprechenden Gemeinde einen sogenannten „gemeinschaftlichen Jagdbezirk“, wobei die Gesamtfläche der Gemeinde mindestens eine Größe von 150 ha aufweisen muss. Sämtliche Eigentümer der entsprechenden Grundflächen werden von Gesetzes wegen in einer sogenannten Jagdgenossenschaft zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsmitgliedschaft, innerhalb derer und gegenüber der es nicht selten zu Problemen kommt. Ständiger Zankapfel zwischen verschiedenen Jagdgenossenschaften bzw. Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern sind sogenannte „Arrondierungsanträge“. Immer dann, wenn eine Fläche mit den übrigen Flächen des Gemeindegebietes nicht mehr in einer bejagbaren Weise geographisch verbunden ist, kann diese bzw. wird diese auf entsprechenden Antrag hin einer Nachbarjagd zugeschlagen. Insbesondere dann, wenn etwa ein Eigenjagdbesitzer aus „taktischen Gesichtspunkten“ heraus einzelne Flächen kauft und insoweit jagdlich interessante Teile aus einer Nachbarjagd „herausschneidet“, kommt es hier oft zu Rechtsstreitigkeiten.