Das Revierwesen in Deutschland!

Gejagt werden darf auf allen land- und forstwirtschaftlich genutzten, sowie brach liegenden Flächen, die einen einheitlichen Jagdbezirk bilden. Jagdbezirke sind entweder sogenannte „Eigenjagden“ nach § 7 BJG, deren Größe mindestens 75 ha beträgt. Kleinere Flächen bilden zusammen mit den übrigen Grundflächen in der entsprechenden Gemeinde einen sogenannten „gemeinschaftlichen Jagdbezirk“, wobei die Gesamtfläche der Gemeinde mindestens eine Größe von 150 ha aufweisen muss. Sämtliche Eigentümer der entsprechenden Grundflächen werden von Gesetzes wegen in einer sogenannten Jagdgenossenschaft zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsmitgliedschaft, innerhalb derer und gegenüber der es nicht selten zu Problemen kommt. Ständiger Zankapfel zwischen verschiedenen Jagdgenossenschaften bzw. Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern sind sogenannte „Arrondierungsanträge“. Immer dann, wenn eine Fläche mit den übrigen Flächen des Gemeindegebietes nicht mehr in einer bejagbaren Weise geographisch verbunden ist, kann diese bzw. wird diese auf entsprechenden Antrag hin einer Nachbarjagd zugeschlagen. Insbesondere dann, wenn etwa ein Eigenjagdbesitzer aus „taktischen Gesichtspunkten“ heraus einzelne Flächen kauft und insoweit jagdlich interessante Teile aus einer Nachbarjagd „herausschneidet“, kommt es hier oft zu Rechtsstreitigkeiten.

Was sind jagdbezirksfreie Flächen?

Ebenso wie die „befriedeten Bezirke“ wird in § 6 BJG auch die Jagd in jagdbezirksfreien Flächen geregelt. Jagdbezirksfreie Flächen entstehen kraft Gesetzes dort, wo die Reviergrößenuntergrenzen nach § 7 bzw. § 8 BJG unterschritten werden, mithin Eigentumsflächen 75 Hektar unterschreiten, oder die Flächen, die im Gemeinschaftseigentum mehrerer stehen, die Größe von 150 Hektar nicht erreichen. Zwar ist es der gesetzgeberische Wille, möglichst keinerlei landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Flächen unbejagt zu lassen, so daß  nach § 5 BJG „abgeschnittene“ Flächen dem Jagdrevier zugeschlagen/arrondiert werden sollen, von dem aus Jagdpflege und Jagdausübung am sinnvollsten möglich sind. Wenn indes – etwa im Zuge fortschreitender Zerschneidung durch Bebauung – inselartig entsprechende Teilflächen vom Revier abgeschnitten werden oder aber ein Eigenjagdrevier hierdurch seine Größe verliert, so wird hierdurch eine sogenannte „Jagdenklave“ gebildet.

Darf auf jagdbezirksfreien Flächen gejagt werden?

In einer Jagdenklave ruht die Jagd gleichermaßen wie in einem befriedeten Bezirk. Indes erscheint abwegig, Flächen, die die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes von 150 Hektar nur knapp unterschreiten, als jagdbezirksfreie Flächen zu behandeln, hingegen deutlich kleinere Eigenjagdreviere rechtlich problemlos bejagt werden können. Auch dann, wenn etwa durch eine durchschneidende Bebauung oder befriedete Bezirke eine vergleichsweise große Teilfläche bei ausschließlich landwirtschaftlicher und/oder forstwirtschaftlicher Nutzung vom Rest des Jagdreviers abgetrennt wird, ungeachtet dessen Wild aber noch ein- und auswechselt und eventuell auch Schäden anrichtet, bedarf es insoweit der Durchbrechung des gesetzlichen Bejagungsverbotes, wobei der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahmegenehmigung in § 6 Abs. 6 Satz 2 BJG geschaffen hat. Umfang und Person der Jagdgestattung liegen insoweit im Ermessen der Unteren Jagdbehörde, wobei üblicherweise dem Nutzungsberechtigten (mithin Jagdpächter) und/oder dem Grundeigentümer die Jagd erlaubt werden wird. Eine entsprechende Genehmigung kann zeitlich und sachlich begrenzt sein, so etwa auf bestimmte Wildarten, etwa Raub- oder Schadwild. Auch temporäre Jagdgenehmigungen sind denkbar, etwa dann, wenn nach dem Abernten der größeren Felder auf Nahrungssuche befindliche Schwarzwildrotten in die Jagdenklave eindringen und dort zu Schaden gehen sollten.

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