Der Jagdvorstand!

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Welche Aufgaben hat der Jagdvorstand?

Dem Jagdvorstand kommt nach § 9 Abs. 2 BJG die Aufgabe zu, die Jagdgenossenschaft ebenso gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten. Erst durch den Jagdvorstand als ausführendes Organ wird die Jagdgenossenschaft als solche handlungsfähig. Der Jagdvorstand ist hierbei aber nicht autark. Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlungen sind insoweit bindend und grundsätzlich umzusetzen. Üblicherweise ist die Entscheidungsbefugnis des Jagdvorstandes aber auf Fragen des „Alltagsgeschäfts“ beschränkt. Wesentliche Fragen, beispielsweise die Frage, an wen die Jagd verpachtet wird, müssen zumeist – auch landesgesetzlich geregelt – von der Jagdgenossenschaftsversammlung entschieden werden.

Wann wird der Jagdvorstand gewählt?

Das Gesetz bestimmt in § 9 Abs. 2 BJG, daß  für die Jagdgenossenschaft eine Pflicht zur Wahl eines Jagdvorstands besteht. Sollte die Jagdgenossenschaft dieser Pflicht nicht nachkommen, so hat der Gemeindevorstand als sogenannter „Notjagdvorstand“ die Amtsgeschäfte vorläufig zu führen und nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJG eine Versammlung einzuberufen, um einen Jagdvorstand wählen zu lassen.

Eine Pflicht zur Anwesenheit der Jagdgenossen besteht nicht, so daß  – was in der Praxis wohl kaum vorkommen würde – sofern tatsächlich niemand einer entsprechenden Einladung folgen sollte, die Geschäfte des Jagdvorstands dauerhaft vom Gemeindevorstand wahrgenommen werden müssten.

Wie muss die Wahl des Jagdvorstandes durchgeführt werden?

Was die Durchführung der Wahl als solche anbelangt, schweigt sich der Gesetzgeber gleichermaßen im Bundesjagdgesetz wie auch in den Landesjagdgesetzen größtenteils aus. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß  eine Wahl demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien gehorchen und auf Basis der gegebenenfalls vorhandenen Satzung erfolgen muss. Dies bedeutet zum einen, daß  Stimmen natürlich nicht „gekauft“ oder „abgepresst“ werden dürfen, d. h. das willfährige Abstimmungsverhalten einzelner darf nicht durch das Versprechen begünstigender Zuwendungen oder durch die Androhung von Sanktionen beeinflusst werden. daß  diesbezüglich die Grenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Gegebenheiten fließend sind, ist offenkundig. Wer etwa nachweislich versucht, das Abstimmungsergebnis einer Jagdgenossenschaftsversammlung durch Geldgeschenke zu beeinflussen, d. h. sich schlichtweg Stimmen zu „erkaufen“, läuft zweifelsohne eine große Gefahr, daß  das entsprechende Wahlergebnis im Rahmen einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht für unwirksam erklärt werden könnte. Legitim dürfte es hingegen sein, wenn einzelne Landeigentümer etwa die Frage zukünftiger Landverpachtungen für einen betreffenden Landwirt daran offen orientieren, ob dieser mit „seinem“ Verpächter auch im Hinblick auf die jagdlichen Fragen „an einem Strang zieht“, d.h. sein Abstimmungsverhalten im Sinne seines Land-Verpächters orientiert.

Für welche Dauer wird der Vorstand gewählt?

Die Amtsdauer des Vorstandes wird üblicherweise durch die Satzung festgelegt – zumeist ist dies die Pachtperiode. Vor Ablauf der bestimmten Frist endet das Amt durch den Tod einzelner Vorstände oder durch Rücktritt bzw. durch den Verlust der Geschäftsfähigkeit.

Auch eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes ist dann möglich, wenn die Satzung dies vorsieht, oder sofern so grobe Verstöße des Jagdvorstandes gegen die Satzung oder den tatsächlichen Willen der Jagdgenossenschaftsversammlungen vorgefallen sind, so daß  ein Festhalten am Vorstand unzumutbar geworden ist.

Selbst dann, wenn die Satzung der Jagdgenossenschaft eine Abwahlmöglichkeit des Jagdvorstandes nicht vorsieht, ist die Abwahl im Falle von groben Pflichtverstößen dennoch möglich, wobei der Kontinuität der Vorstandsarbeit wegen nicht jeder – gegebenenfalls nachrangige – Anlass einer genossenschaftsinternen „Streiterei“ als ausreichender Verstoß angesehen werden kann. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob den Jagdgenossen ein Festhalten am Vorstand bis zum Ablauf der Wahlperiode nicht zugemutet werden kann. Kommt es zur Abwahl, oder aber weigert sich der Vorstand etwa, die durch eine Jagdgenossenschaftsversammlung vorgenommene Abwahl zu akzeptieren, ist jeweils Klage vor dem Verwaltungsgericht hiergegen möglich.

Aus wieviel Personen besteht der Jagdvorstand?

Die Zusammensetzung des Jagdvorstandes wird durch landesrechtliche Vorschriften, zumindest aber durch die Satzung geregelt. Üblicherweise wird der Jagdvorstand durch einen Vorsitzenden, den sogenannten Jagdvorsteher, sowie zwei weitere Jagdgenossen gebildet. Sofern durch Satzung oder die landesgesetzliche Regelung eine Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern vorgegeben wird, ist eine Überschreitung derselben unschädlich, in der Regel aber auch unnötig.

Welche Stimmenmehrheiten müssen im Jagdvorstand bestehen?

Sofern der Jagdvorstand – was üblicherweise der Fall ist – aus mehreren (meist zumindest drei) Mitgliedern besteht, so hat er seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen, wobei die Beschlussfähigkeit des Jagdvorstandes in der Regel die Anwesenheit einer Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern voraussetzt. Diesbezüglich bietet es sich an, in der Satzung entsprechende Regelungen zu treffen. Enthalten weder die Satzung noch das Landesrecht entsprechende Regelungen, so dürfte regelmäßig von einer Beschlussfähigkeit auszugehen sein, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Jagdvorstandes anwesend sind. Häufig wird durch Satzung bestimmt, daß  die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit „doppelt“ zählt, also entscheidend ist.

Kann der Jagdvorstand gegen den Willen der Jagdgenossenschaft oder einzelner Jagdgenossen handeln?

Da der Jagdvorstand die Gesamtheit der Jagdgenossen vertritt, ist eine in Einzelfällen abweichende Willenslage einzelner Jagdgenossen für die Handlungen des Jagdvorstandes erst einmal unbeachtlich. Entscheidend ist der Mehrheitswille der Jagdgenossenschaftsversammlung oder aber innerhalb des „Alltagsgeschäfts“ der mutmaßliche Wille der Jagdgenossen. Der Jagdvorstand braucht sich dann, wenn sich  innerhalb des Jagdjahres oder innerhalb der Pachtperiode regelungsbedürftige Aufgaben stellen, nicht für jede Entscheidung durch Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung rückzuversichern.

Kann die Entscheidung des Jagdvorstandes angefochten werden?

Auch wenn die Mitglieder des Jagdvorstandes bei wichtigen Fragen an die Entscheidungen und Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlungen gebunden sind und selbstverständlich natürlich sich vor allem nicht über Mehrheitsentscheidungen hinwegsetzen dürfen, sind Entscheidungen, die der Jagdvorstand trifft und aufgrund derer er nach außen handelt, zumindest dann bindend, wenn hierdurch unmittelbar Rechte Dritter betroffen werden. Schließt der Jagdvorstand etwa ohne vorherige Abhaltung einer Jagdgenossenschaftsversammlung einen Jagdpachtvertrag ab, oder setzt sich der Jagdvorstand sogar im Hinblick auf die Person des Jagdpächters über die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung hinweg, so ist diese Entscheidung für die Jagdgenossenschaft im sogenannten „Außenverhältnis“ erst einmal bindend. Da § 9 BJG eine unbeschränkte gerichtliche und außergerichtliche Vertretung vorsieht, kann innerhalb des Rechtsverkehrs erst einmal bedenkenlos davon ausgegangen werden, daß  der Jagdvorstand ihm Rahmen der ihm gegebenen Befugnisse handelt. Lediglich dann, wenn derjenige, mit dem der Jagdvorstand etwa einen Vertrag geschlossen hat oder den begünstigend dieser eine Entscheidung getroffen hat, seinerseits weiß, daß  der Jagdvorstand seine Kompetenzen überschritt, oder wenn der Begünstigte hierbei eventuell sogar „klammheimlich“ mitgewirkt hat, wäre von einer Durchbrechung des Vertrauensgrundsatzes auszugehen. Eine für einen Dritten erkennbar in Überschreitung seiner Befugnisse getroffene Entscheidung des Jagdvorstandes könnte gerichtlich angefochten werden.

Selbstverständlich ist, daß die bewusste Überschreitung der Befugnisse des Jagdvorstandes regelmäßig einen Abberufungsgrund für den gesamten Jagdvorstand oder einzelne Mitglieder darstellt.

Haftet der Jagdvorstand für seine (falschen) Entscheidungen?

Da es sich bei der Tätigkeit des Jagdvorstandes um ein Ehrenamt handelt und die Mitglieder des Vorstandes in den seltensten Fällen etwa Volljuristen sind, dürfen die Anforderungen an die Tätigkeit des Jagdvorstandes nicht überspitzt werden. Überschreitet der Jagdvorstand die Grenzen dessen, was die Jagdgenossenschaftsversammlung ihm an Machtkompetenz mitgegeben hat, oder setzt sich der Jagdvorstand tatsächlich über den tatsächlichen Willen der Jagdgenossenschaftsversammlung hinweg, so haben einzelne Jagdgenossen eventuell einen Anspruch auf Ersatz der ihnen so entstehenden Schäden. Zu denken ist insbesondere daran, daß  der Jagdvorstand ohne vorherige Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung, oder entgegen einer anderweitigen Beschlussfassung einen Jagdpachtvertrag mit einer anderen Person als derjenigen, die im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung bestimmt wurde, abschließt und insoweit einzelne Jagdgenossen entweder unmittelbare Vermögenseinbußen durch Zahlung einer geringeren Jagdpacht erleiden, oder aber im Jagdpachtvertrag Begünstigungen enthalten sind, welche den tatsächlichen Wünschen der Jagdgenossen widersprechen (etwa Verzicht auf den Jagdschadensersatz etc.)

Wenn tatsächlich der Jagdvorstand in so grober Weise gegen seine Pflichten verstößt, ist die Inanspruchnahme des gesamten Jagdvorstandes, oder aber der an der entsprechenden Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des Jagdvorstandes vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht möglich. Schwierig wird es dann, wenn die Beschlussfassung des Jagdvorstandes nicht einheitlich erfolgte, also einzelne Mitglieder für und andere gegen den betreffenden Beschluss gestimmt hatten. In diesem Falle können nur diejenigen Mitglieder des Jagdvorstandes in Anspruch genommen werden, die sich für die angegriffene Entscheidung ausgesprochen und diese durchgesetzt hatten.

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