Warum gibt es Abschußpläne?

Die Attraktivität eines gepachteten Jagdbezirkes oder auch der Wert eines Eigenjagdbezirkes bestimmt sich in nicht geringem Maße danach, in welchem Umfang der Berechtigte Wild erlegen darf. Die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland aufkommenden Wilddichten sind primär (und insoweit abweichend von vielen anderen Staaten Europas) der Tatsache geschuldet, daß  der Gesetzgeber – ungeachtet des Vorrangs der Belange der Land- und Forstwirtschaft – in § 21 BJG die Erschaffung bzw. Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes bei Vermeidung von Wildschäden und gleichzeitigem Schutz bestandsbedrohter Tierarten zu seinem gesetzgeberischen Ziel erklärt hat. Um dies zu gewährleisten, wurde in § 21 Abs. 2 BJG festgelegt, daß  für alles Schalenwild (außer Schwarzwild) ein Abschußplan festgelegt werden muss (vervollständigungshalber sei angemerkt, daß  dies für die eher zu vernachlässigenden Wildarten der Seehunde, des Auer-, Birk- und Rackelwildes ebenso gilt). Wild dieser Arten darf ausschließlich dann (und erst dann) erlegt werden, wenn der Abschußplan vorliegt und ein entsprechender Abschuß vorgesehen ist.

Wie und durch wen wird der Abschußplan vorgegeben?

Der Abschußplan muss spätestens zum 1. April eines jedes Jahres seitens des Jagdausübungsberechtigten bei der Unteren Jagdbehörde eingereicht und auf Basis dieses Antrages (oder davon abweichend) seitens der Unteren Jagdbehörde ein Abschußplan festgelegt werden. In einzelnen Bundesländern (so etwa Mecklenburg-Vorpommern) ist auch ein MindestAbschußplan für Schwarzwild einzureichen. Aufgrund der geänderten moderneren Sichtweisen im Hinblick auf die Reh-Wildbewirtschaftung wurde in einigen Bundesländern auf die Notwendigkeit des Einreichens eines Abschußplanes für Rehwild mittlerweile verzichtet.

Das Vorliegen eines von der Behörde genehmigten Abschußplanes ist zwingende Voraussetzung vor Beginn der Jagd, ein Verstoß hiergegen, d.h. die Bejagung ohne Vorliegen eines Abschußplanes, stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 BJG dar. Im Hinblick auf die Inhalte eines Abschußplanes sind nicht nur die landesgesetzlichen Regelungen, sondern auch regionale Besonderheiten zu beachten. In einigen Landesteilen werden regelmäßig dreijährige Abschußpläne verlangt bzw. angeordnet, wobei prinzipiell ein Drittel des Abschußes je Jagdjahr zu erlegen ist, in anderen Bundesländern werden lediglich einjährige Abschußpläne angesetzt.

Woran orientiert sich der Abschußplan?

Bei dem letztendlich genehmigten Abschußplan ist die Behörde selbstverständlich nicht an den Antrag des Jagdausübungsberechtigten gebunden, sondern orientiert sich neben der grundsätzlichen Orientierung an § 21 Abs. 1 BJG auch an der Frage, inwieweit übermäßige Wildschäden an forst- oder landwirtschaftlichen Kulturen entstanden sind, oder an sonstigen Faktoren, die auf eine zu niedrige oder zu hohe Wilddichte hinweisen. Abhängig von landesgesetzlichen Regelungen wird der Zustand der Vegetation von den zuständigen Forstämtern in forstlichen Gutachten bewertet, wobei hierbei vorrangig Fragen der notwendigen Waldverjüngung, des Umwandlungsprozesses auf standortgemäße Mischwälder bzw. die Frage thematisiert werden, ob die in der Region vorkommenden Hauptbaumarten ohne Flächenschutz (Forstschutzgatter) verjüngt werden können.

Wie wird der Abschußplan beantragt?

Die Antragstellung betreffend den Abschußplan wird bei verpachteten Jagdbezirken üblicherweise im Einvernehmen mit der Verpächtergemeinschaft bzw. dem Jagdvorstand aufgestellt und zum Zwecke der Genehmigung bei der Unteren Jagdbehörde eingereicht. Sofern das Revier bzw. der Revierinhaber in einer Hegegemeinschaft verbunden ist, werden die Abschußpläne im Einvernehmen mit den anderen Jagdvorständen der übrigen beteiligten Jagdgenossenschaften inklusive der Einbeziehung von Eigenjagdbezirken aufgestellt, um eine großflächige Abschußplanung nach § 21 Abs. 2 Satz 4 BJG zu gewährleisten. Nach Einreichen des Abschußplanes durch den Betreffenden wird seitens der Unteren Jagdbehörde geprüft, ob der Plan den nach § 21 BJG vorgegebenen Zielen der Abschußregelung gleichermaßen entspricht, wie den eventuell eingereichten forstlichen Gutachten. Sofern dies der Fall sein sollte, wird sie den Abschußplan bestätigen und diesen an den Jagdausübungsberechtigten überlassen.

Wie kann gegen den Abschußplan vorgegangen werden?

Der Abschußplan hat die Wirkung eines normalen Verwaltungsaktes, so daß  er einen Monat nach Überlassung desselben – sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird – rechtskräftig und damit unanfechtbar wird. Erachtet der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan für falsch, kann er gegen den Abschußplan – wie bei jedem anderen Verwaltungsakt – gegenüber der Ausgangsbehörde (d.h. der Unteren Jagdbehörde) Widerspruch einlegen. Die Untere Jagdbehörde prüft nunmehr die Begründetheit des Widerspruches, wobei bis zum Abschluss dieser Prüfung der ehedem seitens der Unteren Jagdbehörde an den Berechtigten ausgegebene Abschußplan erst einmal gilt, er also sein jagdliches Verhalten streng hieran ausrichten muss. Hält sie den Widerspruch für beachtlich, so hilft sie dem Widerspruch ab, sprich kommt dem Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf seine geäußerten Bedenken entgegen. Hält sie den Widerspruch indes für ungerechtfertigt, so wird der Widerspruch an die Obere/Höhere Jagdbehörde (meist Regierungsbezirk, teilweise Umwelt- und Naturschutzministerium) zur Entscheidung vorgelegt. Hilft auch diese Behörde dem Widerspruch nicht ab, kann gegen den sodann versagenden Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Bevor ein derartiges Vorgehen erwogen wird, sollte allerdings bedacht werden, daß  die Bearbeitungszeiten beim Verwaltungsgericht gegenwärtig meist mehrere Jahre betragen. Zudem ist (bei allem gebotenen Respekt gegenüber den Verwaltungsrichterinnen und -richtern) der jagdliche Sachverstand dort meist nicht sehr stark ausgeprägt, so daß – was erneut sehr viel Zeit und Geld kostet – im Regelfall noch ein externes Sachverständigengutachten eingeholt werden muß. Deutlich stärker ausgeprägt ist indes bei Gericht eine gewisse „Obrigkeitsgläubigkeit“, insbesondere für eine vermeintliche Expertise aufweisende Institutionen, so etwa gegenüber Stellungnahmen aus dem Ministerium oder der Forstwirtschaft. Gegen einen Abschußplan auf dem Verwaltungsgerichtswege vorzugehen, ist daher nicht immer unbedingt angeraten. Sinnvoller ist es in diesem Zusammenhang eher, unmittelbar nach Erhalt eines zu bemängelnden Abschußplanes unter gleichzeitiger Einhaltung der Rechtsmittelfrist Kontakt zur Verwaltungsbehörde (Untere Jagdbehörde) aufzunehmen und zu versuchen, im Konsens eine Abänderung des Abschußplanes zu erreichen.

Wer wirkt alles am Abschußplan mit?

Neben dem Jagdausübungsberechtigten und der unteren Jagdbehörde ist ein weiterer Beteiligter an der Festsetzung eines Abschußplanes der sogenannte „Jagdbeirat“ nach § 21 Abs. 2 BJG in Verbindung mit § 37 BJG. Nach § 37 BJG bilden jeweils ein Vertreter der Landwirtschaft, ein Vertreter der Forstwirtschaft, sowie ein Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Jäger und der Naturschutzbehörde eines Kreises den Jagdbeirat, der sachverständig die Untere Jagdbehörde beraten soll. Durch die Gründung und Beteiligung des Jagdbeirates und dessen Beteiligung an den Abschußplänen soll sichergestellt werden, daß  die Interessen aller Betroffener (also etwa auch Naturschutzbelange) berücksichtigt werden. Sofern zwischen Jagdbehörde und -beirat ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, wird der Abschußplan sodann nicht durch die Untere Jagdbehörde, sondern durch die nächsthöhere Instanz, also die Obere/Höhere Jagdbehörde festgesetzt.

Nach welchen Kriterien wird der Abschußplan festgesetzt?

Der Inhalt eines Abschußplanes gehorcht weniger juristischen, als vielmehr wildbiologischen Fragestellungen. Grundsätzlich ist – wie dargestellt – der Abschußplan am Hegeziel, d.h. der Aufrechterhaltung bzw. Schaffung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes bei gleichzeitiger Wildschadensvermeidung und dem Schutz bestandsbedrohter Tierarten auszurichten. Die jagdlichen Interessen des Pächters oder Eigenjagdbesitzers spielen zumindest vordergründig keine Rolle. Bei einem tragbaren, d.h. den landwirtschaftlichen und gleichermaßen forstwirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Wildbestand entspricht der GesamtAbschuß eines Abschußplanes in etwa der Höhe des tatsächlichen Zuwachses. Dies ist beim Rotwild etwa 85 % des am 1. April vorhandenen Bestandes an Alttieren ohne Schmaltier, beim Rehwild etwa 100 % der Ricken und Schmalrehe, so daß  der Abschuß in etwa als Zuwachs abzüglich der Verluste definiert werden kann.

Angerechnet auf den Abschuß wird üblicherweise alles Fallwild, d.h. entweder durch natürliche Krankheiten oder etwa durch Verkehrsunfalleinflüsse verendetes Wild, sowie durch Wilderei verlorengegangenes Wild. Die Verteilung des Abschußplanes auf die Altersklassen wird ebenso wildbiologischen Faktoren unterworfen, so daß  üblicherweise ein starker Eingriff in der Jugendklasse von 60 bis 70 % und ein vergleichsweise geringer Eingriff in der schonungswürdigen Mittelklasse von ca. 15 %, sowie ein RestAbschuß in der Altersklasse „reifer“ Tiere in Höhe von 15 – 25 % angeordnet werden wird.

Was ist ein „ZwangsAbschuß“?

Sind übermäßige Wildbestände zu verzeichnen oder konzentrieren sich die Wildbestände bedingt durch besondere Standortfaktoren (gedacht sei etwa an das freizeitsportbedingte Abdrängen von Rotwild in die Einstände) auf bestimmte Bereiche, so kann die Untere Jagdbehörde anordnen, daß  der Jagdausübungsberechtigte einen über die Vorjahre hinausgehenden deutlichen ReduktionsAbschuß vornimmt. Eine entsprechende Maßnahme nach § 27 Abs. 1 BJG, welche im Übrigen auch unabhängig von der Schonzeit angeordnet werden kann, führt nicht selten zu erheblichen Zerwürfnissen zwischen Jagdbehörde und Jagdausübungsberechtigtem. Hintergrund ist zumeist, daß  zwischen dem Landeigentümer der betroffenen landwirtschaftlichen und/oder forstwirtschaftlichen Flächen und dem Jagdausübungsberechtigten erhebliche Wahrnehmungsunterschiede betreffend die vertretbaren Wilddichten und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen betreffend die Wildschadensverhütung ergeben. Die Untere Jagdbehörde macht sich – nicht zuletzt im Hinblick auf ihre Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 BJG – insoweit primär das Anliegen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu Eigen. Wird eine solche Abschußpflicht angeordnet, so wird sie üblicherweise mit einer Sofortvollzugsanordnung versehen, so daß  ein hiergegen eingelegter Widerspruch bzw. eine entsprechend eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung haben. Der betroffene Jagdausübungsberechtigte muss insoweit unverzüglich und trotz gegebenenfalls eingelegten Rechtsmittels mit der angeordneten Bejagung beginnen. Tut er dies nicht, kann die Behörde durch Verhängung von Ordnungsgeldern entweder versuchen, ihn zur Bejagung zu zwingen, oder aber eine sogenannte „Ersatzvornahme durch Dritte“, d.h. hierzu aufgeforderte Jäger (zumeist aus dem Kreise der Forstverwaltung) durchführen.

Wie gehe ich gegen eine Abschußanordnung vor?

Derartige Konflikte sind für alle Beteiligten außerordentlich ärgerlich. Eine Abschußanordnung stellt sich für die Behörde üblicherweise als letztes Mittel dar, auch und gerade in Ansehung der Tatsache, daß  die Durchführung eines Abschußes bzw. die Hege eines Wildbestandes den Inbegriff der Rechtsposition des gegebenenfalls viel Geld hierfür bezahlt habenden Jagdausübungsberechtigten darstellt. Eine derartige Abschußanordnung kommt daher auch in den seltensten Fällen „über Nacht“, sondern stellt sich zumeist als Schlusspunkt eines über Wildschadensproblematiken und/oder überhöhte Wilddichte über längere Zeiträume eskalierten Konfliktes dar. Deuten sich derartige Schwierigkeiten an, ist es in jedem Falle ratsam, rechtzeitig zu versuchen, im Konsens mit der Unteren Jagdbehörde und den gegebenenfalls Beschwerde führenden Landeigentümern (bzw. Forstbehörde) zu versuchen, eine Kompromissformel zu erarbeiten. Ist eine Abschußanordnung nebst Sofortvollzugsanordnung erst einmal in der Welt und wird sie schlimmstenfalls durch sogenannte „verwaltungsbeliehene“ Dritte (zumeist Forstbedienstete) umgesetzt, wird der so „zusammengeschossene“ Wildbestand sich auch nicht im Falle des späteren Obsiegens in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gleichsam „über Nacht“ wiederherstellen lassen.

Wie wird der Abschußplan überwacht?

Die Überwachung der Erfüllung bzw. der Einhaltung eins vorgegebenen Abschußplanes obliegt der Unteren Jagdbehörde, der – je nach Landesrecht – gegenüber entweder eine Abschuß-Streckenliste vorgelegt werden muss, in der alles erlegte Wild und Fallwild einzutragen ist, oder aber jeder EinzelAbschuß gemeldet werden muss (teilweise bei körperlicher Vorlage des Wildes und/oder der Trophäen auf der Trophäenschau).

Was passiert bei einer Überschreitung des Abschußplanes?

Ebenso wie die Bejagung des Wildes vor Vorliegen eines Abschußplanes eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des BJG darstellt, ist die Nichteinhaltung des Abschußplanes gleichermaßen durch Über- wie durch Unterschreitung des vorgegebenen Abschußes eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer vorsätzlichen Überschreitung des Abschußplanes ist dies im Zweifel nachvollziehbar, da unter hegerischen Gesichtspunkten, wie auch unter dem Gesichtspunkt einer revierübergreifenden Wildbewirtschaftung kaum gerechtfertigt werden kann, warum einzelne Jagdausübungsberechtigte zu Ungunsten der Gesamtheit anderer stärker als ihnen individuell zugebilligt am Wildbestand partizipieren sollten.

Was passiert bei einer Unterschreitung des Abschußplanes?

Bei den sich nach Landesrecht bestimmenden Ordnungswidrigkeiten im Falle der Unterschreitung des Abschußgebotes stellt sich die Situation indes etwas komplexer dar. Unterschreitet der Jagdausübungsberechtigte bzw. insoweit auch Jagdverpflichtete etwa aus übertriebener „Liebe“ zu „seinem“ Wild den Abschußplan, oder deshalb, weil er mangels Zeit und/oder Passion schlichtweg nicht zur ordnungsgemäßen Bejagung gekommen ist, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt einer gegebenenfalls notwendigen disziplinierenden Wirkung auf den Betreffenden durchaus der Verhängung eines Bußgeldes etc. oder gar der Ersatzvornahme das Wort reden. Anders stellt sich die Situation indes dann dar, wenn der Betreffende trotz allen ernsten Bemühens um die Erfüllung des Abschußplanes oder des Abschußgebotes schlichtweg aus außerhalb seiner Einflusssphäre liegenden Gründen den Abschuß nicht erfüllen kann. Wem etwa zum Zwecke der Abwehr erheblicher Verbißschäden durch Rotwild in der Forstwirtschaft ein besonders hoher Abschuß aufgegeben worden ist, der wird im Zweifel Schwierigkeiten haben, diesen auch tatsächlich zu erfüllen. Eine Bejagungsintensivierung des Rotwildes in dessen Einstand hat nicht selten das Verlassen des Einstandes durch das Wild, oder aber ein verstärktes Heimlichwerden desselben zur Folge, so daß  der Handlungsverpflichtete an schlichten objektiven Zwängen scheitert.

Da derartige Abschußgebote (ungeachtet der Frage, ob sie sich aus dem Abschußplan oder einem angeordneten Abschußgebot ergeben) nicht selten auf direktes Betreiben der Forstverwaltungen ergehen, werden diese zuweilen seitens der Unteren Jagdbehörde mit nicht geringem Druck gegenüber dem Betreffenden verfolgt. In diesen Fällen macht es durchaus Sinn, gegenüber der Unteren Jagdbehörde zum einen den Umfang der eigenen jagdlichen Aktivitäten zu belegen, zum zweiten nötigenfalls den Beweis dafür anzutreten, daß  aufgrund der durchgeführten intensiveren Bejagung die zu dem erhöhten Abschußgebot geführten Wildkonzentrationen sich insoweit aufgelöst haben.

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