Warum gibt es Abschußpläne?
Die Attraktivität eines gepachteten Jagdbezirkes oder auch der Wert eines Eigenjagdbezirkes bestimmt sich in nicht geringem Maße danach, in welchem Umfang der Berechtigte Wild erlegen darf. Die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland aufkommenden Wilddichten sind primär (und insoweit abweichend von vielen anderen Staaten Europas) der Tatsache geschuldet, daß der Gesetzgeber – ungeachtet des Vorrangs der Belange der Land- und Forstwirtschaft – in § 21 BJG die Erschaffung bzw. Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes bei Vermeidung von Wildschäden und gleichzeitigem Schutz bestandsbedrohter Tierarten zu seinem gesetzgeberischen Ziel erklärt hat. Um dies zu gewährleisten, wurde in § 21 Abs. 2 BJG festgelegt, daß für alles Schalenwild (außer Schwarzwild) ein Abschußplan festgelegt werden muss (vervollständigungshalber sei angemerkt, daß dies für die eher zu vernachlässigenden Wildarten der Seehunde, des Auer-, Birk- und Rackelwildes ebenso gilt). Wild dieser Arten darf ausschließlich dann (und erst dann) erlegt werden, wenn der Abschußplan vorliegt und ein entsprechender Abschuß vorgesehen ist.