Die Jagdpacht in Deutschland!
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Da die wenigstens aktiv die Jagd ausübenden Jäger einen Eigenjagdbezirk besitzen, ist der Abschluss eines Pachtvertrages über ein Jagdrevier nach § 11 Abs. 4 BJG die Regelform.
Ein Jagdpachtvertrag muss grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, wobei – sofern es sich um die Verpachtung durch eine Jagdgenossenschaft handelt – alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder den Vertrag unterzeichnen müssen. „Heimliche“ Nebenabreden sind prinzipiell unwirksam; das Schriftformerfordernis gilt für alle Veränderungen und Nebenabreden eines Vertrages. Lediglich untergeordnete und den Jagdpachtvertrag nicht in seinem Wesen antastende Nebenabreden können auch mündlich getroffen werden.
Im Hinblick auf den Inhalt des Pachtvertrages gilt – im Rahmen des Bundesjagdgesetzes und der landesgesetzlichen Regelungen betreffend die Jagdausübung – die Vertragsfreiheit. Dies heißt, daß die Parteien untereinander alles regeln können, was nicht explizit gesetzwidrig ist, oder als Verstoß gegen die „guten Sitten“ aus sonstigen Gründen unwirksam ist.
Üblich sind etwa neben der Verpflichtung des Pächters zur Entrichtung der Jagdpacht als solcher eine Verpflichtung zur Übernahme von Wildschäden, die Beteiligung einzelner Jagdgenossen an der Jagdausübung, die Abgabe von Wildbret an einzelne Jagdgenossen oder die Jagdgenossenschaft, oder auch die Verpflichtung, etwa ein Jagdessen abzuhalten.
Vereinbaren die Parteien einzelne vertragliche Klauseln, welche erkennbar rechtswidrig oder sittenwidrig sind (verpflichtet sich etwa der Jagdpächter unter der Begründung des Schutzes der Nutztiere der Jagdgenossen zum Abschuß des ansonsten streng geschützten Wolfes) so ist zumindest diese vertragliche Klausel unwirksam (wobei die Intensität der insoweit verabredeten Rechtsgutverletzung hierbei auch auf eine Ungeeignetheit des Pächters im jagdrechtlichen/waffenrechtlichen Sinne hindeuten würde).
Pachtverträge sind als sogenannte Dauerschuldverhältnisse auf Zeit angelegt und in vielen Fällen gerät das, was am Anfang problemlos funktionierte, zu einem späteren Zeitpunkt „in Schieflage“, so daß eine der Vertragsparteien sich von dem Vertrag lösen möchte. In derartigen Fällen bietet es sich an, zuvorderst zu prüfen, inwieweit der zugrunde liegende Jagdpachtvertrag nichtig, d.h. von Anfang an ungültig gewesen ist.
Einzelne, zur Teilunwirksamkeit eines Vertrages führende unwirksame vertragliche Klauseln oder solche, die nicht in der formbedürftigen Weise schriftlich geschlossen wurden, führen nicht per se zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Lediglich dann, wenn ohne die unwirksamen Klauseln der Vertrag als solcher nicht geschlossen worden wäre (wobei auf den tatsächlichen und mutmaßlichen Parteiwillen beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt werden muss), wird von einer Nichtigkeit des gesamten Geschäftes ausgegangen werden müssen.
Eine Ungültigkeit bzw. eine Nichtigkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn eine Jagd schlichtweg als zu groß verpachtet wurde und die entsprechende Pachthöchstfläche überschritten wurde, die Zahl der Höchstpächter überschritten wurde, oder – was nicht selten geschieht – ein entsprechender Jagdpachtvertrag nicht entsprechend den Vorschriften des BJG nach in Schriftform abgeschlossen wurde (sondern – wie nicht selten geschehen – durch Handschlag begründet oder verlängert wird). Auch die mangelnde Jagdpachtfähigkeit bei Abschluss des Jagdpachtvertrages oder der Verlust derselben nach Abschluss des Jagdpachtvertrages ist ein Fall der Nichtigkeit bzw. Beendigung des Jagdpachtvertrages.
Insbesondere die Verschärfung des Waffenrechtes und die damit einhergehende Verschärfung auch der Zuverlässigkeitsanforderungen im Bereich des Jagdrechtes haben in der Vergangenheit zum vermehrten Auftreten des Verlustes von Jagdpachtfähigkeit geführt. Ist der Jagdschein erst einmal weg, ist es meistens zu spät. Mit dem Verlust des Jagdscheins endet auch die Jagdpacht und da kein Revier gesetzlich unbejagt bleiben darf, muss die Jagdgenossenschaft bzw. muss der Eigenjagdbesitzer die Jagdpacht anderweitig vergeben. Insoweit bietet es sich in allen Fällen, in denen potenziell der Jagdschein und insoweit die Jagdpachtfähigkeit in Gefahr ist an, unmittelbar anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Aus dem Rechtsgedanken heraus, daß ein Jäger – ungeachtet seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – auch um dem hegerischen Ziel des Bundesjagdgesetzes zu entsprechen, ein Mindestmaß an Erfahrung praktischer Jagdausübung mitbringen sollte, ist in § 11 Abs. 5 BJG geregelt, daß nur Pächter sein darf, wer Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist und diesen vorab bereits drei Jahre innehatte. Auf die Frage, inwieweit der Pächter tatsächliche jagdliche Erfahrungen mitbringt, oder diese lediglich formal – d.h. durch mindestens dreijährige Lösung des Jagdscheins nachweist, kommt es hierbei nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob die dreijährige Mindestfrist zusammenhängend vorliegt, also ob drei Jahre hintereinander ein Jagdschein gelöst wurde, oder aber – im Extremfall – sogar in drei davor liegenden Jahrzehnten. Spätestens zu Beginn des Jagdpachtverhältnisses muss die dreijährige Frist der Lösung eines Jahresjagdscheins indes erfüllt sein. Zwingende Rechtsfolge eines Verstoßes hiergegen ist die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages.
Ob der Jäger/Pächter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also der Unterschriftsleistung, jagdpachtfähig war, ist irrelevant. Spätestens zum Zeitpunkt des Beginns des Jagdjahres muss die Pachtfähigkeit indes gegeben sein. So theoretisch diese Überlegung zu sein scheint, kommt ihr jedoch in der Praxis dann nicht unerhebliche Bedeutung zu, wenn etwa noch binnen einer laufenden Jagdpachtperiode einem „Jungjäger“ bereits die Jagdpacht für die kommende Periode zugesichert werden soll.
Sofern mehrere Jäger gemeinschaftlich einen Jagdbezirk zu pachten beabsichtigen, müssen alle Jäger auf Pächterseite jagdpachtfähig sein. Die Nichtigkeit des Vertrages tritt bereits dann ein, wenn in der Person eines der Pächter die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 BJG unerfüllt bleiben.
Sogenannte „juristische Personen“, d.h. Firmen, Vereine etc., sind nicht jagdpachtfähig, was sich bereits daraus ergibt, daß eine juristische Person nicht Inhaber eines Jahresjagdscheins sein kann. Sofern seitens einer juristischen Person der Wunsch besteht, eine „Repräsentanzjagd“ zu unterhalten, so besteht die – theoretische – Möglichkeit, über einen vorgeschalteten „Strohmann“ dies zu umgehen. Hierbei ist indes Vorsicht geboten. Erweist sich das Strohmanngeschäft als gläsern und kommt es über die jeweiligen Verpflichtungen zum Streit, entspricht es ständiger Rechtsprechungspraxis, derartigen vertraglichen Konstrukten den gerichtlichen Segen zu verweigern, was in diesen Fällen sodann zu einer Nichtigkeit des geschlossenen Jagdpachtvertrages führt.
Pachten mehrere Jäger ein Revier gemeinschaftlich, so stehen sie im Verhältnis untereinander und gegenüber dem Verpächter als Mitpächter. Sie bilden eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR), so daß für die Durchführung sämtlicher jagdlicher Maßnahmen im Prinzip die Zustimmung aller Pächter gemeinschaftlich erforderlich, mithin Einstimmigkeit erforderlich ist. Prinzipiell gilt, daß alle Mitpächter die gleichen Rechte, die gleichen Pflichten und auch den gleichen Haftungsumfang mitbringen. Genau genommen müssten die Mitpächter daher im Hinblick auf die Erlegung jedes einzelnen Stückes Wild, im Hinblick auf die Einladung jedes einzelnen Jagdgastes, ja sogar im Hinblick auf den Erwerb einer einzelnen Schachtel Nägel für den Hochsitzbau eine Einstimmigkeit in der Entscheidung herstellen. daß dies im Bereich der jagdlichen Praxis ein Ding der Unmöglichkeit ist, versteht sich von selbst. Die gerichtlichen Entscheidungen über die Streitigkeiten von Jagdpächtern untereinander füllen daher Bände.
Dann, wenn das Verhältnis zwischen den Jagdpächtern besonders zerrüttet ist, müssen bzw. können einzelne Entscheidungen durch entsprechenden Spruch des Gerichtes ersetzt werden. Dies ist in der Praxis natürlich außerordentlich unpraktikabel. Verweigert etwa ein Mitpächter die Zustimmung zur Einladung eines entsprechenden Jagdgastes für die herbstliche Drückjagdsaison, so dürfte es im Zweifel wenig zielführend sein, zu versuchen, im Klagverfahren eine Entscheidung des Gerichtes zu erzwingen, die gegebenenfalls erst Jahre später vorliegen würde.
Ist der Zwist unüberwindbar, so kann es in Einzelfällen berechtigt sein, daß ein Jagdpächter gegenüber dem Mitjagdpächter die Kündigung der gemeinschaftlichen Jagd ausspricht, oder die sogenannte „Auseinandersetzung“ der Gesellschaft, mithin die geordnete Abwicklung verlangt. Allerdings ist hierbei auch das Rechtsverhältnis der Mitpächter zur Jagdgenossenschaft zu berücksichtigen, die an sich einen Anspruch darauf hat, daß über die gesamte Jagdperiode von neun oder zwölf Jahren die Pächter vertragsgemäß gemeinsam jagen und die Jagdpacht entrichten. Ob und inwieweit in Einzelfällen (wohlgemerkt seltenen Einzelfällen) tatsächlich ein Fall der berechtigten Kündigung bzw. Auseinandersetzung der Jagd vorliegt, bedarf einer entsprechend sorgfältigen Prüfung.