Die Hege – das (Rechts-) verhältnis zum Wild!

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Was bedeutet Hege?

Die Regelung des § 1 des Bundesjagdgesetzes bestimmt, daß das Jagdrecht zugleich mit der Pflicht zur Hege des Wildes unter Berücksichtigung der Regeln der Weidgerechtigkeit ausgeübt werden muss. Ergänzt werden die Normen der Jagdgesetze durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die das generelle Verhältnis aller Menschen (also auch der Nichtjägers) zum Tier betreffen.

Eine Vielzahl der jagdrechtlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer, weidgerechter Jagdausübung beruhen auf dem Hege- Tierschutzgedanken, so etwa

  • das Ausbringen vergifteter oder betäubender Köder nach § 19 Abs. 1 Nr. 15 BJG,
  • die Pflicht, in Notzeiten das Wild ausreichend zu füttern, entsprechend § 23 BJG,
  • die Pflicht der Schonzeit-Einhaltung entsprechend § 22 BJG,
  • die Pflicht zur Verwendung eines brauchbaren Jagdhundes bei Drückjagden, Such- und Treibjagden, sowie bei der Jagd auf Wasserwild und schlussendlich die wohl praxisrelevanteste Norm
  • die sich aus § 22a Abs. 1 BJG ergebende Pflicht, krankgeschossenes und schwer krankes Wild unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen

Aus der Definition in § 1 Abs. 2 BJG „Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen…“ lässt sich zusammenfassend sagen, daß der Begriff der „Hege“ gleichermaßen den respektvollen Umgang mit der individuellen Kreatur oder einzelner Gattungen abverlangt, ohne diesem individuellen Respekt indes andere Gattungen oder das biologische Gleichgewicht unterzuordnen.

Wann ist eine Wildfütterung erlaubt?

Für jeden anständigen Jäger ist es eine selbstverständliche und angenehme Pflicht, „seinem“ Wild in Notzeiten zu helfen. Unter dem Gesichtspunkt der Weidgerechtigkeit und in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht muss der Jagdausübungsberechtigte sein Wild hegen, was auch beinhaltet, daß  Wild in Notzeiten ausreichend zu füttern ist. (Auf die diesem gesetzgeberischen Ziel entgegenlaufenden Auswüchse „rot-grüner“ Landesjagdgesetze kann dem Gebot der Kürze folgend hier nicht eingegangen werden.) Insoweit ist es dem Jäger nicht nur erlaubt, sondern er ist verpflichtet, zur Notzeit – d.h. wenn das Wild in Folge der Witterung (hohe Schneelagen/Frostperioden) nicht über die ausreichende Äsung verfügt – zu füttern. Ebenso kann in Einzelfällen auch nach der Aberntung der Flächen, dem sogenannten „Ernteschock“, durch kurzzeitige Fütterungen von gegebenenfalls nicht weiträumig ziehendem Wild Notlagen entgegengewirkt werden.

Abgesehen hiervon herrscht ein generelles Fütterungsverbot. Das Wild soll nicht durch Gewöhnung an den Menschen und menschliche Gaben seiner Wildheit beraubt werden.

Das „Wirrwarr“ an bundesrechtlichen, landesrechtlichen und auch von Landkreis zu Landkreis abweichenden Gesetzen, Regelungen und Verordnungen über das, was eine erlaubte oder nicht erlaubte Fütterung ist, ob Ablenkfütterungen erlaubt sind und in welcher Menge gekirrt werden darf, ist gigantisch. Grundsätzlich widerspricht ein Abschuß an einer Fütterung und in deren unmittelbaren Umgebung dem Gebot der Weidgerechtigkeit und Fairness gegenüber dem Wild und bedeutet einen erheblichen jagdrechtlichen Verstoß, der Zweifel an der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen kann und nicht selten zum Verlust des Jagdscheins führt. Dies gilt nachgerade dann, wenn etwa in Notzeiten Schalenwild im Rahmen einer Fütterung erlegt wird.

Üblicherweise darf etwa an Kirrungen ausschließlich Schwarzwild erlegt werden, so daß  (ungeachtet abweichender landesgesetzlicher Regelungen) die Erlegung eines Rothirsches an einer Kirrung ein bis zur Entziehung des Jagdscheins führender rechtlicher Verstoß sein dürfte.

Verletzungen der Fütterungspflicht, vor allem aber Verletzungen des Fütterungsverbotes außerhalb von Notzeiten bzw. Überschreitungen der höchstens zulässigen Mengen an Kirrungen (so daß  es sich im Ergebnis um „echte“ Fütterungen handelt), das Aufstellen von Futterautomaten etc. führen sehr häufig zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wer glaubt, nach Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch die Begleichung eines zwar lästigen, aber zumeist erträglichen Bußgeldes die Angelegenheit erledigen zu können, irrt. Im Nachgang zu entsprechend rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden meldet sich zuweilen die Jagdbehörde und bringt Zweifel an der Zuverlässigkeit des betroffenen Jägers an, die sodann in die Einziehung des Jagdscheins münden können.

In den seltensten Fällen ist es irgendein unbekannter Dritter, der einen vermeintlichen Verstoß gegen Fütterungspflichten/-verbote zur Anzeige bringt. Besteht zwischen Nachbarpächtern, Jagdgenossenschaft und Pächter oder gar Mitpächtern untereinander Zwist, so sehen sich die Behörden häufig durch den Anzeigenerstatter gut dokumentierter Fälle potenzieller Verstöße gegen gesetzliche Pflichten unter Überreichung von Fotos von Fütterungen, im Übermaß beschickter Kirrungen etc. ggü.

In derartigen Fällen bietet es sich an, unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Sachverhaltsaufklärung und Schadensbegrenzung vornehmen zu können.

Was ist ein Hegeabschuß?

Der hegerische Grundgedanke des deutschen Jagdrechtes bedingt auch spezielle Verhaltensnormen betreffend krankes, d.h. krankgeschossenes oder aufgrund von Wildkrankheiten erkranktes Wild. Die diesbezügliche Regelung entsprechend § 22a BJG beinhaltet die Pflicht, krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren, so daß  dieses unverzüglich zu erlegen ist (etwas praxisfern ist wohl die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit, schwer krankes Wild zu fangen und zu versorgen). Wenn ein Stück Wild durch den eigenen Schuss nicht sofort tödlich verletzt wird, bedarf es keiner Diskussion darüber, daß es – so groß die Mühen auch sein mögen – nachzusuchen und zu erlegen ist. Nur – was passiert, wenn das Stück Wild die Reviergrenze verlässt? Nach § 22 a Abs. 2 BJG ist die Verfolgung krankgeschossenen Wildes in einem fremden Jagdbezirk nur möglich, wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen wurde. Zwar ließe sich trefflich darüber streiten, ob ein derart vorrangiges Rechtsgut wie der Tierschutz tatsächlich dem Individualinteresse des benachbarten Jagdausübungsberechtigten unterstellt werden sollte. Die gesetzgeberische Überlegung, ein entsprechendes Recht, aber auch die Verpflichtung zur Wildfolge von einer schriftlichen Fixierung einer entsprechenden Vereinbarung abhängig zu machen, ist aber insoweit konsequent, als es unabsehbare Gefahren für alle Beteiligten mit sich bringen würde, wenn ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung ein die Wildfolge ausübender Jäger im Nachbarrevier bewaffnet weidwerkt. Darüber hinaus würde auch einem gewissen Missbrauch Tür und Tor geöffnet, wenn etwa unter der Behauptung der Durchführung einer Wildfolge (Nachsuche) schlichtweg im Nachbarrevier geweidwerkt, um nicht zu sagen gewildert wird.

Wann ist ein Hegeabschuß vorzunehmen?

Unabhängig davon, ob im eigenen Revier im Rahmen der Hege, oder aber im fremden Revier im Rahmen einer Nachsuchevereinbarung geweidwerkt wird, sind die Voraussetzungen für einen Hegeabschuß identisch. Wenn Wild erkennbar leidet, wobei irrelevant ist, ob es sich um ein vom Menschen verursachtes Leid (etwa durch einen Verkehrsunfall oder durch eine Schussverletzung) handelt, oder aber etwa eine Verletzung aufgrund des Hetzens wildernder Hunde zu beklagen ist, oder aber es sich um Wild handelt, das an einer ernstzunehmenden Wildkrankheit leidet, ist dieses Wild ungeachtet der gesetzlichen Jagd- und Schonzeiten zu erlegen.

Wann ist ein Stück Wild „schwer krank“?

Wann ein Wild „schwer krank“ im Rechtssinne ist, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Ein durch einen Hundebiss verletztes Rehkitz, welches stark abgekommen ist und Anzeichen von Madenbefall im Wundbereich zeigt, ist zweifelsohne dem qualvollen Tod durch Dahinsiechen geweiht und ist unverzüglich zu erlegen. Gleiches gilt auch, wenn es sich hierbei etwa um eine Ricke handelt. Für die Ricke allerdings sind auch im Rahmen des Hegeabschußes die Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten. Durch das Erlegen der Ricke wird – sofern das Kitz noch nicht abgeschlagen wurde – das sodann verwaiste Kitz zwangsläufig zum „Mickerer“ oder verendet, da es sich nicht selbst ernähren kann. In diesem Falle müsste vor der Erlegung der Ricke das Kitz ebenso erlegt werden. Schwarzwild hingegen vermag selbst schwerere (Schuß-)verletzungen zuweilen vergleichbar sehr gut auszuheilen. Zwar gilt auch insoweit der Grundsatz, daß  prinzipiell jedes, durch einen Schuss bereits verletzte Stück Wild sodann weidgerecht zu erlegen ist. Handelt es sich etwa um eine führende Bache, wobei unter üblichen jagdlichen Gegebenheiten davon ausgegangen werden kann, daß  es dem Schützen nicht gelingt, vor der Bache alle Frischlinge zu erlegen, so bedarf es einer sorgsamen Abwägung, ob die Verletzung der Bache so schwer ist, daß  der durch den Hegeabschuß eintretende Tod des Tieres das sonst zwangsläufig eintretende Verenden lediglich vorwegnimmt, oder aber, ob das Tier – ohne besondere Qualen – die Schussverletzung ausheilen und den (allein nicht überlebensfähigen) Frischlingen insoweit weiter als Elterntier zur Verfügung stehen könnte. Hierbei wird der Jäger nicht selten vor schwierige Gewissenskonflikte gestellt werden. Er hat insoweit zwischen krankgeschossenem Wild, schwerkrankem Wild und „normal krankem“ Wild zu unterscheiden.

Außerhalb der Jagdzeiten – insbesondere dann, wenn es sich um zur Aufzucht von Jungtieren notwendige Elterntiere handelt – ist in jedem Falle tatsächlich zu überlegen, inwieweit es sich bewerkstelligen ließe, das Tier ohne die Erlegung desselben von seinen Leiden zu befreien. Ein sich in einer Weidezaunlitze verfangener Hirsch kann – ungeachtet dessen, ob die Jagdzeit und der Abschußplan dies hergeben – gegebenenfalls auch schlichtweg von der Weidezaunlitze befreit werden, sofern eine Eigengefährdung des Jägers ausgeschlossen ist.

Gibt es einen Hegeabschuß für ganzjährig geschontes Wild?

Schwierig ist der Umgang mit Wild, welches nicht dem Abschußplan unterworfen ist bzw. auch aus sonstigen Gründen nicht bejagt werden darf. Ganzjährig zu schonendes Wild, also Tiere, welche zwar dem Bundesjagdgesetz (bzw. dem Landesjagdgesetz) unterworfen sind, aber ganzjährig geschont werden, sind – sofern eine Versorgung möglich ist – einzufangen. Dies gilt insoweit etwa für Greifvögel. Wird ein Greifvogel verletzt aufgefunden, so ist er – sofern eine Ausheilung der Verletzung möglich erscheint – einzufangen und etwa einer Vogelwarte, einer Greifvogelstation oder einem Tierarzt zu überantworten. Eine Erlegung unter Hegegesichtspunkten verbietet sich, da für Greife keine Jagdzeit besteht. Diese Pflicht würde nur dann durchbrochen, wenn die Verletzung erkennbar so schwer ist, daß  eine Ausheilung – bei sachkundiger Beurteilung durch den Jagdausübungsberechtigten – ausgeschlossen erschiene. Sodann wäre § 22a BJG vorrangig, so daß  das Tier von seinen Leiden zu erlösen wäre.

Gibt es einen Hegeabschuß für „besonders geschützte“ Tiere?

Vordergründig etwas schwierig und inkonsequent erscheint der Umgang des Gesetzgebers mit „besonders geschützten“ Arten. Der Gesetzgeber hat, insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz und flankierenden anderen Vorschriften, einige Tier- und Pflanzenarten als besonders geschützt definiert. Tiere und Pflanzen, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz als besonders geschützt gelten, dürfen weder verletzt, getötet, ihrem Lebensraum entnommen werden etc. Es gilt sozusagen fast eine Art „Kontaktverbot“ mit diesen Tieren. Besonders kontrovers wird in diesem Zusammenhang etwa der Umgang mit dem Wolf diskutiert. Ob man als Jäger nunmehr das Wiederkehren des Wolfes begrüßt oder diesem ablehnend gegenübersteht, mag dahingestellt sein. Fakt ist jedenfalls, daß  der Wolf eine besonders geschützte Tierart ist und insoweit auch nicht dem Jagdrecht unterliegt.

Dass eine Tierart dem Jagdrecht unterliegt, ist aber die zwingende Voraussetzung dafür, auch die „Notfallnorm“ des § 22a BJG anzuwenden – ansonsten haben wir Jäger diesbezüglich genauso viel oder -wenig Rechte wie jeder andere auch (nämlich praktisch keine). Selbst ein erkennbar schwer verletzter Wolf dürfte auch unter Tierschutzgesichtspunkten vom Jäger nicht zum Zwecke des Erlösens von seinen Qualen erlegt werden (!). Unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten wäre insoweit lediglich die Aufnahme eines kranken Tieres und Verbringung desselben zu einer pflegegeeigneten und bereiten Institution möglich (was insbesondere bei einem Wolf sicherlich gewisse logistische Schwierigkeiten mit sich bringen würde…).

Die durch die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang gegebenen Antworten sind wenig praxisnah und außerordentlich unbefriedigend. Das Landgericht Lüneburg verurteilte einen Jäger, welcher einen unstreitig sich im Todeskampf befindlichen Wolf mit einem Gnadenschuss töten wollte, zu einer Geldstrafe und entzog diesem den Jagdschein, da er auf das streng geschützte Tier in den Augen des Gerichtes nicht hätte schießen dürfen. Die Argumentation lautet in etwa so, daß  Jäger – nachgerade in Ansehung des Umstandes, daß  Wölfe nicht dem Jagdrecht unterliegen und Jäger insoweit keinerlei wildbiologische Erfahrungen betreffend Wölfe haben können – nicht sicher beurteilen können, inwieweit ein Wolf nicht überlebensfähig krank oder verletzt ist, oder aber – bei Vermeidung eines Gnadenschusses – die Verletzung ausgeheilt und überlebt hätte.

Im Hinblick auf besonders geschützte Arten, d.h. solche, die weder dem Jagdrecht unterliegen und darüber hinaus auch durch das Naturschutzgesetz besonders geschützt sind, muss – so hart dies klingt – im Zweifel eher dazu geraten werden, den offensichtlich gesellschaftlich gewollten „Heiligenstatus“ besonders gefährdeter Arten dadurch zu respektieren, wider der eigenen Ansichten von einer Erlegung auch im Falle einer schweren Erkrankung oder Verletzung des Tieres abzusehen.

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