Was sind Hegegemeinschaften?
Insbesondere für die lediglich einer weiträumigen Hege zugänglichen Wildarten des Rotwildes, Dam- und Muffelwildes hat der Gesetzgeber in § 10a BJG die Möglichkeit der Bildung sogenannter „Hegegemeinschaften“ geschaffen. Hegegemeinschaften beinhalten den Zusammenschluss mehrerer eine Wildart aufweisender Jagdreviere, so daß die entweder im Wege eines freiwilligen Zusammenschlusses, oder aber aufgrund behördlicher Anordnung geschaffenen Hegegemeinschaften einen einheitlichen Abschußplan für die gehegte Wildart erhalten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 4 BJG sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Genossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen. Sofern nicht eine persönliche Nähe der Jagdvorstände oder eine Personenidentität mit dem Jagdausübungsberechtigten besteht, haben diese normalerweise kein eigenes Interesse an dem Führen der Verhandlungen, so daß das entsprechende Verhandlungsmandat zumeist einem Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) übertragen wird.
Die gesetzliche Formulierung, der zufolge ein Einvernehmen herzustellen sei, ist allerdings insoweit etwas missverständlich, da tatsächlich die Untere Jagdbehörde sich über die individuellen Vorstellungen einzelner Beteiligter, d.h. Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaften oder Jagdpächter, schlichtweg hinwegsetzen und den Abschußplan im Rahmen ihres eigenen Ermessens festlegen kann. Gegen einen insoweit als fehlerhaft angesehenen Abschußplan können sämtliche Betroffene sodann gleichermaßen Widerspruch einlegen, sowie nötigenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht führen.