Was sind Hegegemeinschaften?

Insbesondere für die lediglich einer weiträumigen Hege zugänglichen Wildarten des Rotwildes, Dam- und Muffelwildes hat der Gesetzgeber in § 10a BJG die Möglichkeit der Bildung sogenannter „Hegegemeinschaften“ geschaffen. Hegegemeinschaften beinhalten den Zusammenschluss mehrerer eine Wildart aufweisender Jagdreviere, so daß  die entweder im Wege eines freiwilligen Zusammenschlusses, oder aber aufgrund behördlicher Anordnung geschaffenen Hegegemeinschaften einen einheitlichen Abschußplan für die gehegte Wildart erhalten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 4 BJG sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Genossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen. Sofern nicht eine persönliche Nähe der Jagdvorstände oder eine Personenidentität mit dem Jagdausübungsberechtigten besteht, haben diese normalerweise kein eigenes Interesse an dem Führen der Verhandlungen, so daß  das entsprechende Verhandlungsmandat zumeist einem Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) übertragen wird.

Die gesetzliche Formulierung, der zufolge ein Einvernehmen herzustellen sei, ist allerdings insoweit etwas missverständlich, da tatsächlich die Untere Jagdbehörde sich über die individuellen Vorstellungen einzelner Beteiligter, d.h. Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaften oder Jagdpächter, schlichtweg hinwegsetzen und den Abschußplan im Rahmen ihres eigenen Ermessens festlegen kann. Gegen einen insoweit als fehlerhaft angesehenen Abschußplan können sämtliche Betroffene sodann gleichermaßen Widerspruch einlegen, sowie nötigenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht führen.

 

Wie kann ich mich gegen Vorgaben aus der Hegegemeinschaft wehren?

Sofern die Mitgliedschaft in der Hegegemeinschaft nicht nach § 10a Abs. 2 BJG für den Betreffenden zwingend ist, hat er auch die Möglichkeit, einer als nachteilig empfundenen Abschußregelung durch einen Abschußplan im Rahmen der Hegegemeinschaft durch schlichten Austritt aus derselben zu entgehen. Unter welchen Voraussetzungen der Austritt möglich ist und/oder welche Fristen hierbei zu beachten sind, ist sodann jeweils Frage der gegebenen Satzung der Hegegemeinschaft.

Die Frage der Abschußregelungen besitzt innerhalb der Hegegemeinschaften stets ein besonderes Konfliktpotenzial. Üblicherweise werden für als besonders „attraktiv“ angesehene Wildarten wie dem Rotwild in einzelnen Revieren im Hinblick auf den dort vermeintlich vorhandenen Wildbestand und/oder auf vermeintlich oder tatsächlich vorhandene Wildschäden besondere Individualfreigaben betreffend den Abschuß von Trophäenträgern erteilt, die den Inhabern anderer Reviere – ungeachtet der Tatsache, daß  derartige Trophäenträger ggf. auch dort vorkommen – nicht gegeben werden. Andere Revierinhaber stoßen sich daran, daß  „ihr“ Wild im Rahmen eines Gruppen-Abschußplanes auch der Erlegung durch weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft zugänglich ist, obgleich das Wild vorrangig seinen Einstand im eigenen Revier genommen hat, hingegen andere Revierinhaber argumentiere, daß das Wild – unabhängig vom Einstand – in Ihren Revieren hauptsächlich ernährt wird/Schäden verursacht („Der Waldjäger gönnt dem Feldjäger nichts – außer dem Wildschaden“).

Ebenso die (Zwangs-)Mitgliedschaft in der Hegegemeinschaft wie die im Rahmen des gemeinschaftlichen Abschußplanes für die Hegegemeinschaft festgelegten Abschußzahlen sind der Rechtsmittelmöglichkeit unterworfen. Insofern kann durch jeden Betreffenden (Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer) gegen die Anordnung der Zwangsmitgliedschaft in der Hegegemeinschaft wie auch gegen den individuellen Abschußplan Widerspruch und nötigenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden.

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