Jagderlaubnisschein in Deutschland!

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – vereinbaren Sie gleich einen Termin!

Um Rückruf bitten oder Termin vereinbaren!

Warum wird zwischen und entgeltlicher und entgeltlicher Jagderlaubnis unterschieden?

Wer die Jagd nicht in seinem eigenen Revier ausübt, d.h. weder Pächter noch Eigenjagdbesitzer ist, dem steht die Möglichkeit offen, in einem fremden Revier als sogenannter „Begehungsscheininhaber“ entweder eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis zu erhalten. Eine unentgeltliche Jagderlaubnis, welche auf einer Gefälligkeit beruht, ist letztendlich jede Art von Jagdeinladung bzw. jede Art der Duldung der Jagdausübung, die telefonisch, mündlich oder schriftlich erteilt werden kann. Im letzteren Fall spricht man von einem sogenannten „Begehungsschein“.

Im Hinblick auf die Dauer oder inhaltliche Begrenzung der Jagderlaubnis ist der Jagdherr, also der Einladende frei, denn ein entsprechender Begehungsschein kann dauerhaft, oder auch nur für einen Tag, oder begrenzt auf einen einzelnen Abschuß erteilt werden. Bei einer nur mündlichen Jagderlaubnis muss der Jagdgast allerdings vom Revierinhaber begleitet werden, der sich in Sicht- bzw. Rufweite aufzuhalten hat, um nötigenfalls die Berechtigung des Eingeladenen belegen zu können.

Eine entgeltliche Jagderlaubnis versetzt den Begehungsscheininhaber hingegen in einen Quasi-Pächterstatus. Der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis hat mehr Rechte und Pflichten auf sich vereint, als ein einfacher Jagdgast. Es gelten für ihn zahlreiche Vorschriften, die üblicherweise dem Pächter bzw. Mitpächter auferlegt würden. Der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis muss – je nach Landesrecht – teilweise jagdpachtfähig sein, d.h. drei Jahres-Jagdscheine gelöst haben. Die entgeltliche Jagderlaubnis bedarf zwingend der Schriftform. Da der Inhaber eines entgeltlichen Begehungsscheins zudem wie ein Pächter auftritt, finden auf ihn auch die Vorschriften im Hinblick auf die Höchstanzahl der Pächter oder die Begrenzung der Pächter auf einer bestimmten Fläche Anwendung. Hierbei ist entsprechend das Landesrecht zu beachten. In Mecklenburg-Vorpommern dürfen bis 500 ha beispielsweise vier Pächter (oder eben Begehungsscheininhaber) weidwerken, je weitere angefangene 150 ha ein weiterer Pächter und/oder Begehungsscheininhaber. In Niedersachsen ist die Regelung ähnlich, unter Ausnahme dessen, daß  für je 250 volle Hektar zwei weitere Personen jagdausübungsberechtigt wären.

Welche Formvorschriften müssen bei Ausstellung oder Widerruf einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis beachtet werden?

Ebenso wie die Erteilung eines Begehungsscheines, die lediglich durch einen einheitlichen Willensakt aller Pächter bzw. Mitpächter erfolgen kann, setzt auch der Widerruf der Erlaubnis die Zustimmung sämtlicher Revierinhaber voraus. Der Grund liegt darin, daß  durch die Jagdausübungsberechtigung alle Revierinhaber betroffen werden, so daß  alle Mitpächter nur einheitlich entscheiden können.

Hierbei kommt es nicht selten zu Problemen. Sobald sich die Mitpächter eines Reviers untereinander zerstritten haben, werden derartige Zwistigkeiten gern auf dem Rücken der Begehungsscheininhaber ausgetragen, da die Kündigung des Mitpächters aus dem Vertrag nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist. Haben die Pächter untereinander indes nicht eine Regelung getroffen, die sie berechtigt, ohne die Zustimmung eines jeweils anderen entgeltliche oder unentgeltliche Begehungsscheine auszustellen oder zu entziehen, muss – versagt der jeweils andere Teil seine Zustimmung – auf die Erteilung einer Zustimmung nötigenfalls geklagt werden.

Zudem wird häufig innerhalb des Jagdpachtvertrages geregelt, daß  der Verpächter bzw. die Jagdgenossenschaft die Zustimmung im Hinblick auf die Person des Begehungsscheininhabers erteilen muss. Der Grund liegt darin, daß  – im Gegensatz zum Pächter – die Person eines Begehungsscheininhabers bei Abschluss des Jagdpachtvertrages meistens nicht bekannt ist und sich die Jagdgenossenschaft oder der Verpächter gegen einen etwa als unweidmännisch bekannten Jäger letztendlich verwehren möchte. Allerdings bedarf es für die Versagung einer Zustimmung auch eines wichtigen Grundes. Lediglich persönliche Animositäten reichen nicht aus, um einen Begehungsscheininhaber von der Person her abzulehnen. Wird ein Begehungsscheininhaber von der Verpächtergenossenschaft lediglich aus schikanösen Gründen abgelehnt (etwa aus Verärgerung über einen zu spät angemeldeten und nicht beglichenen Wildschaden), so kann die Zustimmung nötigenfalls gerichtlich erzwungen werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Begehungsschein widerrufen werden?

Eine unentgeltliche Jagderlaubnis kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, da sie lediglich auf einer Gefälligkeit beruht.

Eine entgeltliche Jagderlaubnis kann hingegen lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Hintergrund ist der, daß  die Parteien hier einen Vertrag geschlossen haben und der Erlaubnisscheininhaber für sein Entgelt, mithin seine Zahlung, auch eine Gegenleistung in Form des Jagdausübungsrechtes erwarten kann, welches ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. Ein wichtiger Grund sind hierbei etwa erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Jagd oder Weidgerechtigkeit, das Überschreiten der Abschußvorgabe (mithin Erlegen nicht freigegebenen Wildes), oder etwa der Verlust des Jagdscheins.

Was ist ein Hegebeitrag?

Insbesondere Jungjäger haben nicht selten Schwierigkeiten, ausreichend Jagdgelegenheit zu erhalten. Da sie erst nach Ablauf von drei Jahren, beginnend ab Jägerprüfung und Lösung des ersten Jagdscheins, pachtfähig sind, haben sie weder die Möglichkeit der Pacht, noch die Möglichkeit, einen entgeltlichen Begehungsschein zu erwerben. Vernetzungen und Freundschaften in die jagende Zunft mögen für den Jungjäger teilweise noch nicht ausgeprägt sein, so daß  sich dieser anderweitig nach Jagdmöglichkeiten umsehen muss. Viele Revierinhaber bieten Jungjägern, die nicht einen entgeltlichen Begehungsschein erhalten können an, einen unentgeltlichen Begehungsschein gegen einen sogenannten „Hegebeitrag“ zu erhalten. Mit dem Hegebeitrag wird sodann eine Beteiligung etwa an Futterkosten, Kosten für Ansitzeinrichtungen, oder auch zum Wildschadenausgleich vorgenommen. Vereinbaren die Parteien die Zahlung eines sogenannten „Hegebeitrages“ im Rahmen einer unentgeltlichen Jagderlaubnis, so kommt es hierüber nicht selten zum Streit. Die unentgeltliche Jagderlaubnis ist – wie oben dargestellt – jederzeit und ohne Grund fristlos kündbar, da sie lediglich auf einer Gefälligkeit beruht. Will der Jungjäger die Kündigung nicht hinnehmen, so könnte er argumentieren, daß  mit dem „Hegebeitrag“ letztlich nichts anderes vereinbart werden sollte, als ein entgeltlicher Begehungsschein, der eben nur anders genannt worden ist. Der Jungjäger liefe in diesem Falle allerdings tatsächlich Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben, ohne die Jagderlaubnis wiederzuerhalten. Sofern es hierüber zu einem Rechtsstreit kommt, würde das Gericht entweder davon ausgehen, daß  tatsächlich zwischen den Parteien „heimlich“ ein entgeltlicher Begehungsschein vereinbart werden sollte. Da die Parteien sodann wissentlich etwas Verbotenes getan hätten, dürfte der Jungjäger nach den Regeln der Rechtsordnung die aufgrund dieser unrechten Vereinbarung geleistete Beträge nicht zurückverlangen, da er von ihrer Unrechtmäßigkeit bei Zahlung gewusst hatte.

Käme das Gericht indes zu der Annahme, daß  es sich tatsächlich um einen echten „Hegebeitrag“ gehandelt hat, also um eine von der Jagderlaubnis getrennte „Spende“ an die Revierhege, so würde der hiermit beabsichtigte Zweck, nämlich die Hege des Wildes zu ermöglichen, an sich unabhängig von der Entziehung der Jagderlaubnis eingetreten sein, so daß  der Grund für die Zahlung (zumindest für die Vergangenheit) an sich nicht weggefallen ist. Auch dann, wenn es sich um einen Beitrag zur Hege des Wildes gehandelt hätte, dürfte ein Rückzahlungsverlangen daher auf „wackligen Füßen“ stehen.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Jagdgäste die Jagd ausüben?

Ein Jagdgast, der auf Einladung des Revierinhabers waidwerkt, muss sich – wie bereits ausgeführt – in Sicht- bzw. Rufweite zumindest eines der Pächter des Revieres oder des Revierinhabers aufhalten. Wichtig ist, daß  er die Zustimmung sämtlicher Revierinhaber für die Einladung der Jagd benötigt. Wer nicht von allen Pächtern schriftlich oder mündlich eine Jagderlaubnis erteilt bekommen hat, begeht Jagwilderei (!), denn er verletzt das Jagdausübungsrecht derjenigen Pächter, die der Jagdausübung nicht zugestimmt haben. Im Allgemeinen wird sich der Betreffende allerdings damit verteidigen können, daß  er aufgrund der Einladung eines der Pächter davon ausgegangen sei, daß  dieser entweder alleinvertretungsberechtigt auch für seine Mitpächter gewesen sei, denn einem Jagdgast dürften die vertraglichen Regelungen in den seltensten Fällen bekannt sein.

Wem steht das Eigentum an dem erlegten Wild zu?

Unabhängig davon, ob Sie als Jagdgast oder Begehungsscheininhaber weidwerken, steht – sofern keine individualvertraglich abweichenden Regelungen getroffen wurden – das Eigentum am Wildkörper ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten bzw. dem Revierinhaber zu, nicht dem Gast oder Begehungsscheininhaber. Dies gilt auch für die Trophäe, die genau genommen auch der Revierinhaber beanspruchen kann. Der Jagdgast ist ausschließlich berechtigt, das freigegebene Wild zu erlegen; das Aneignungsrecht am Wild wird ihm durch die Jagderlaubnis aber nicht übertragen. Indes besteht der jagdliche Brauch, daß  Trophäen dem Erleger zustehen. Gleiches gilt für das sogenannte „kleine Jägerrecht“, demzufolge die Innereien (Herz, Leber, Milz, Nieren, Lunge) dem Erleger zustehen, sofern der Jagdausübungsberechtigte kein Interesse anmeldet.

Anwalt Facebook