Jagdgenossenschaft in Deutschland!

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Was ist eine Jagdgenossenschaft?

Da der Großteil der Jägerschaft nicht zugleich Eigentümer eines zur alleinigen Jagdausübung berechtigenden Eigenjagdbezirkes ist, ist der Regelfall vielmehr die Bejagung von im Eigentum mehrerer Grundstückseigentümer stehender Flächen einer Jagdgenossenschaft.

Jagdgenossen sind sämtliche Eigentümer der bejagbaren Flächen einer Gemeinde (unter Ausnahme der zu einem Eigenjagbezirk gehörenden Flächen), sofern diese – je nach Landesgesetz – eine Mindestgröße von 150 bzw. 250 ha. aufweisen. Die Mitgliedschaft der einzelnen Landeigentümer erfolgt von Gesetzes wegen und kann nicht abgelehnt, oder aus der Jagdgenossenschaft ausgetreten werden. Auch juristische Personen, d. h. Firmen oder Körperschaften öffentlichen Rechtes sind, sofern deren Flächen keinen Eigenjagdbezirk bilden, Zwangsmitglieder. Häufig bestehen Jagdgenossenschaft daher aus mehreren mehr oder minder große Teilflächen besitzenden, teilweise selbst land- oder forstwirtschaftlich tätigen Grundeigentümern und institutionellen Eigentümern, wie Landes- oder Bundesforstanstalt, der Gemeinde, kirchlichen Flächen, Bahn AG etc. Die Interessenlage innerhalb derartiger „bunten Mischungen“ an Jagdgenossen ist selten deckungsgleich und zuweilen recht konfliktträchtig.

Welche Rechtsform hat eine Jagdgenossenschaft?

Als sogenannte „Körperschaften öffentlichen Rechts“ sind die Jagdgenossenschaften rechtsfähig, d.h. sie können verklagt werden und auch ihrerseits klagen. Die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist nicht freiwillig, sondern zwingend entsprechend § 9 Abs. 1 BJG, demzufolge sämtliche Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, der Jagdgenossenschaft angehören. Im Gegensatz zu freiwillig gebildeten Vereinen, denen man gewisse Freiheiten im Hinblick auf ihre Konstituierung und die Durchführung der Vereinsgeschäfte zubilligen kann, bedarf es insbesondere im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft und die dadurch sich zu Gunsten wie zu Lasten der Zwangsmitglieder ergebenden Rechte und Pflichten einer klaren Regelung von Verantwortlichkeiten. Ungeachtet etwaig ergänzender, durch Landesrecht bestimmter Vorschriften, besitzt eine Jagdgenossenschaft üblicherweise zwei Organe, nämlich zum einen den Jagdvorstand und zum zweiten die Jagdgenossenschaftversammlung als das die wesentlichen Entscheidungen vornehmende Organ.

Welche Aufgabe hat die Jagdgenossenschaftsversammlung?

Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist – noch vor dem Jagdvorstand – das entscheidungserhebliche und insoweit höchste Organ der Jagdgenossenschaft. Eine Jagdgenossenschaftsversammlung wird üblicherweise nach Ladung des Jagdvorstandes erfolgen. Sofern kein funktionierender Jagdvorstand vorhanden ist (etwa deshalb, weil alle Mitglieder zurückgetreten sind), werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJG durch den Gemeindevorstand wahrgenommen. Jagdvorstand oder Gemeindevorstand haben sodann in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Art und Weise zu laden.

Wie ist zur Jagdgenossenschaftsversammlung zu laden?

Sieht die Satzung keinerlei explizite Formvorschriften betreffend die Ladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung vor, so ist die „ortsübliche“ Einladung zu wählen. Als ortsüblich dürfte normalerweise der Aushang am Schaukasten der Gemeinde anzusehen sein, oder aber die Mitteilung in einem regionalen Mitteilungsblatt („Landbote“ etc.). Auch vor den Jagdgenossenschaften macht die Technisierung indes nicht Halt, so daß  die Mitteilung im Rahmen einer Internet-Veröffentlichung – etwa auf der Mitteilungsseite der Gemeinde – durchaus als ortsüblich angesehen werden könnte. Darauf zu achten ist indes, daß  bei Abweichung von der vorab gewählten „historischen“ Mitteilungsform im Sinne einer „Anfechtungssicherheit“ für einen gewissen Zeitraum parallele Mitteilungsformen genutzt und im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung auf die alsbald geänderte Mitteilungspraxis hingewiesen werden sollte. Soll etwa von einer Mitteilung im gedruckten örtlichen Mitteilungsblatt zugunsten einer Internet-Veröffentlichung zukünftig abgesehen werden, so bietet es sich an, im Rahmen der – gegebenenfalls letzten – schriftlichen Einladung explizit auch darüber aufzuklären, daß  auf der entsprechenden Jagdgenossenschaftsversammlung über die Abänderung der üblichen Mitteilungsform beraten und gegebenenfalls abgestimmt werden soll.

Ein Anspruch von etwaig außerhalb der Gemeindegrenzen wohnenden Jagdgenossen, eine schriftliche Einladung oder eine solche per E-Mail zu erhalten, besteht prinzipiell nicht. Abweichungen können natürlich durch die Satzung geregelt werden. In Einzelfällen könnte allerdings der Verzicht auf eine naheliegende Benachrichtigung einzelner Jagdgenossen auf zumutbarem Wege (etwa per E-Mail) als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Wenn etwa einer oder wenige Jagdgenossen über bedeutende Grundflächen verfügen und im Rahmen anliegender Entscheidungen bekanntermaßen gewillt sind, ihr Stimmrecht auszuüben, so könnte – insbesondere bei „drastischer“ Ortsverschiedenheit – durchaus ein Rechtsmissbrauchsargument gelten. Dies gilt vor allem dann, wenn von einer naheliegenden individuellen Benachrichtigung abgesehen worden ist und insoweit der Verdacht der „klammheimlichen“ Durchführung einer Jagdgenossenschaftswahl zum Zwecke der Verhinderung der Stimmabgabe auszugehen ist.

Zugleich mit der Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung ist üblicherweise eine Tagesordnung bekannt zu geben, aus der die zu diskutierenden Tagesordnungspunkte ersichtlich sind. Es bietet sich insoweit an, die Tagesordnung so unmissverständlich zu formulieren, daß  den potenziell Teilnahmewilligen der Beratungsgegenstand klar ist, so daß  eine bewusste Entscheidung über Teilnahme oder Nichtteilnahme gefällt werden kann. Indes ist in der Rechtsprechungspraxis anerkannt, daß  die Anforderungen an die formell richtige Einladung und Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen nicht allzu hoch sein dürfen. Da die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft der Natur der Sache folgend zumeist im ländlichen Bereich wohnhaft sind und nicht selten beruflich weniger mit kaufmännischen, juristischen oder administrativen Dingen, als vielmehr mit Fragen der Land- oder Forstwirtschaft, oder des Handwerks befasst sind und darüber hinaus die Tätigkeit in der Jagdgenossenschaft und auch im Jagdvorstand ausschließlich ehrenamtlich durchführen, kann der Maßstab formell „richtigen“ Verhaltens nicht so hoch angelegt werden, wie innerhalb anderer kommunaler Gremien.

Was passiert, wenn die Einladung zur Versammlung fehlerhaft war?

Beschlüsse einer Jagdgenossenschaftsversammlung, die aufgrund einer fehlerhaften Einberufung zur Versammlung getroffen wurden, sind nur dann unwirksam, wenn es sich um Mängel handelt, die als so wesentlich angesehen werden müssen, daß  deren Vermeidung zu einem anderen Beschlussergebnis hätte führen können. Sofern in einer gerichtlichen Überprüfung deutlich werden sollte, daß  sich (Verfahrens-)Fehler betreffend des Beschlußergebnisses hingegen nicht ausgewirkt hätten, bleibt es bei der Bindungswirkung des Beschlusses.

Wie werden Beschlüsse in der Jagdgenossenschaftsversammlung getroffen?

Die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung regelt sich nach § 9 Abs. 3 BJG. Ein insoweit wirksamer Beschluss setzt eine sogenannte „doppelte Mehrheit“, d.h. die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, sowie die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen (Grundflächenmehrheit) voraus. Hintergrund dieser etwas komplizierten und auf den ersten Blick sogar undemokratisch wirkenden Regelung ist, daß  der Gesetzgeber verhindern wollte, daß  durch eine Minderheit von „Großgrundbesitzern“ die zahlenmäßige Mehrheit der Eigentümer von Kleinflächen überstimmt werden kann. In der Umkehrung soll indes eine Mehrheit von Kleineigentümer-Flächen nicht gegen die Interessen der „Großgrundbesitzer“ stimmen können, die schlussendlich auch Profiteure und/oder Leidtragende der entsprechenden Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung wären. Die „doppelte Mehrheit“, also die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, wie auch die Mehrheit der Stimmen anwesender Grundflächen ist zwingende und unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Beschlussfassung. Kommen die entsprechenden Mehrheiten nicht zustande, wären abweichend getroffene Ergebnisse unwirksam und nichtig.

Wie viele Stimmen hat jeder Jagdgenosse?

Prinzipiell hat jeder Jagdgenosse, unabhängig von der Größe der in seinem Eigentum stehenden Fläche, eine Stimme, wobei es auf die Größe der Fläche nicht ankommt. Auch „Handtuchstücke“, d.h. durch mehrfache Flurteilung oder Veräußerungen auf ein Minimum geschrumpfte Stücke beschränken nicht das Stimmausübungsrecht des Jagdgenossen.

Welches Stimmrecht haben Miteigentümergemeinschaften?

Miteigentümergemeinschaften, d.h. zumeist Erbengemeinschaften, üben ihr Stimmrecht gemeinsam aus; die entsprechenden Miteigentümer haben nicht jeder eine einzelne Stimme. Das Stimmrecht muss vielmehr einheitlich ausgeübt werden. Es ist insoweit Aufgabe der Miteigentümergemeinschaften, einen internen Willen vor Abstimmung wirksam zu bilden. Sind im Rahmen einer Jagdgenossenschaftsversammlung mehrere Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft vertreten und stimmen sie ihr Abstimmungsverhalten nicht ab, ist die Stimme der Miteigentümergemeinschaft als unwirksam zu werten. Es ist nicht Aufgabe der Jagdgenossenschaftsversammlung oder des Jagdvorstandes, auf eine wirksame Willensbildung innerhalb der Miteigentümergemeinschaft hinzuwirken. Ist nur einer der Miteigentümer auf der Jagdgenossenschaftsversammlung anwesend, so stimmt er wirksam für seine anderen Miteigentümer mit, und zwar unabhängig davon, ob die Ausübung des Stimmrechtes durch ihn dem tatsächlichen Willen seiner Miteigentümer entspricht. Auch insoweit ist es nicht Aufgabe der Jagdgenossenschaftsversammlung oder des Jagdvorstandes, zu erforschen, ob die Art und Weise der Ausübung des Stimmrechtes den anderen Miteigentümern genehm ist oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn etwa durch Informationen aus dem Vorfeld bekannt geworden ist, daß  die anderen Miteigentümer der entsprechenden Stimmrechtsausübung so nicht zugestimmt hätten.

Was ist im Hinblick auf die „Grundflächenmehrheit“ bei der Wahl zu beachten?

Aus dem Gedanken heraus, daß  der Eigentümer einer größeren Grundfläche auch einen größeren Anteil an der sich hieraus ergebenden Jagdberechtigung hat, ergibt sich insoweit das Recht, mit der „Größe“ der Grundfläche zu stimmen und Einfluss auf die Entscheidungen der Jagdgenossenschaft zu nehmen. Neben der Mehrheit der Stimmen bedarf es insoweit für eine wirksame Beschlussfassung auch der Mehrheit der – anwesenden – vertretenen Flächen. Steht also etwa eine „Kopfmehrheit“ anwesender „Siedlerflächen“ mit nur wenig vertretener Grundfläche einem oder wenigen „Großgrundbesitzern“ gegenüber, so könnte eine noch so große Personenmehrheit nicht die Mehrheit anwesender Grundflächen überstimmen. Entscheidend ist hierbei die Eigentumssituation zum Zeitpunkt der Abstimmung, so daß  bei bzw. vor Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung dann, wenn ein „enges“ Abstimmungsverhältnis zu erwarten ist, das aktuelle Jagdkataster eingesehen werden muss.

Wie viele Mitglieder der Jagdgenossenschaft müssen anwesend sein, um einen wirksamen Beschluss fällen zu können?

Bestimmt die Satzung der Jagdgenossenschaft nicht eine bestimmte Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern, so ist die Jagdgenossenschaftsversammlung ungeachtet der Frage, wie viele Jagdgenossen anwesend sind, stets beschlussfähig. Dies ist auch insoweit eine sinnvolle gesetzliche Regelung, als häufig Jagdgenossen mangels Interesse an der Angelegenheit oder aufgrund von Ortsabwesenheit an entsprechenden Versammlungen gar nicht teilnehmen können oder wollen und insoweit nicht immer gewährleistet ist, daß  tatsächlich 50 % der potenziell stimmberechtigten Jagdgenossen anwesend sind.

Kann mündlich, oder muss schriftlich abgestimmt werden?

Da keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen bestehen, ist prinzipiell eine Abstimmung in offener Wahl möglich. Durch eine Satzung kann allerdings bestimmt werden, daß  auf Antrag eines oder mehrerer Jagdgenossen schriftlich abzustimmen ist.

Können Beschlüsse der Jagdgenossenschaft angefochten werden?

Da es sich bei der Jagdgenossenschaftsversammlung um das Beschlussgremium einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, welches an die Einhaltung der Rechtsordnung gebunden ist, sind Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung prinzipiell anfechtbar. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Jagdgenossenschaftsversammlung auch tatsächlich im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns tätig ist. Dies betrifft etwa die Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung, die Durchführung derselben, oder aber Beschlussfassungen, welche die öffentlich-rechtliche Natur der Jagdgenossenschaft betreffen, wie etwa verwaltungsrechtliche Absprachen mit der unteren Jagdbehörde betreffend Revierarrondierungen etc.

Handelt der Jagdvorstand aber im Rahmen privatrechtlicher Geschäfte, so insbesondere im Hinblick auf den Abschluss des Jagdpachtvertrages mit einem (Privat-)Pächter, so handelt es sich nicht um Verwaltungsakte der Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern um privatrechtliche Geschäfte. Der einzelne, mit der Beschlussfassung unzufriedene Jagdgenosse kann den entsprechenden Beschluss daher nicht vor dem Verwaltungsgericht anfechten, sondern müsste entweder vor dem Verwaltungsgericht geltend machen, daß  der Beschluss auch formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (also die Nicht-Einhaltung eines fairen Wahlverfahrens rügen), oder aber dann, wenn der Jagdvorstand eine entsprechende Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung ignoriert, die einzelnen Mitglieder des Jagdvorstandes in Anspruch nehmen.

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