Jagdschein in Deutschland!

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Wie wird der Jagdschein erworben?

Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein, den er auf Verlangen den Polizeibeamten, sowie dem Jagdschutzberechtigten vorzeigen kann, mit sich führen. Zum Zwecke der Erteilung des Jagdscheines ist – sofern es sich um einen „echten“ Jagdschein handelt, im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung zu absolvieren, welche aus einem schriftlichen und einem mündlichen/praktischen Teil nebst einer Schießprüfung besteht. Ausweislich der Regelung nach § 15 BJG sollen in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der verschiedenen Tierarten sowie der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes nebst der Wildschadensverhütung, der Landwirtschaft und des Waldbaus, sowie des Waffenrechtes und der Waffentechnik und -handhabung nebst der Führung von Jagdhunden ebenso vermittelt werden, wie die Behandlung des erlegten Wildes und die Wildbrethygiene, Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- und Landwirtschaftspflegerecht. Mangelhafte Leistungen im Schießwesen können durch bessere Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgeglichen werden.

Allein der Umfang des zu erlernenden Wissens und die Tatsache, daß  die praktische Schießfertigkeit eines Jagdschein-Aspiranten – sofern diese mangelhaft ist – nicht durch bessere Leistungen in anderen Bereichen kompensiert werden kann, belegt, welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber an die ordnungsgemäße Ausbildung eines Jägers stellt. Dies ist auch erklärbar und logisch, da ein Jäger nicht ausschließlich seiner Passion bzw. seinem Hobby nachgeht, sondern auch gesetzliche bzw. gesellschaftliche Pflichten (mit) erfüllt. Das sich aus § 1 Abs. 2 BJG ergebende Ziel der Erhaltung eines landschaftlich und landeskulturell angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes bei möglichst weitgehender Vermeidung der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Interessen bedeutet nichts weiter, als einen nicht unerheblichen Teil der gesetzgeberischen Aufgabe, der Bevölkerung bei der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Möglichkeit zur „Selbsternährung“ ein möglichst lebenswertes Lebensumfeld zu schaffen bzw. zu erhalten.

Neben den Pflichten, die die Jägerschaft im Hinblick auf die vorgenannten gesetzgeberischen Ziele übernommen hat, nehmen die Jäger zudem auch Sonderrechte für sich in Anspruch. Zu denken ist hier zum einen an das Sonderrecht betreffend das Betreten von forst- und landwirtschaftlichen Flächen, sowie vor allem natürlich an das Mitführen und Nutzen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit. Völlig konsequent ist es von Seiten des Gesetzgebers insoweit, an einen Jäger gleichermaßen hohe fachliche, wie auch moralische/charakterliche Anforderungen zu stellen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erwerb des Jagdscheines erfüllt werden?

Sofern ein Bewerber für einen „Erwachsenenjagdschein“ die Jägerprüfung erfolgreich absolviert hat, hat er der den Jagdschein erteilenden Behörde (üblicherweise Untere Jagdbehörde) einen Nachweis über das erfolgreiche Ablegen der Jägerprüfung vorzulegen. Darauf, daß  die Jägerprüfung unmittelbar vorher abgelegt worden ist, oder eventuell sogar Jahre vorher, kommt es nicht an. Selbst eine aufgrund „veralteten Wissens“ ehedem absolvierte Jägerprüfung ist ausreichend.

Ein besonderes Bedürfnis im Hinblick auf die Erteilung des Jagdscheins hat der Aspirant nicht nachzuweisen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß  derjenige, der sich den Mühen des Erwerbs der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Zwecke des Absolvierens der Jägerprüfung unterwirft, auch tatsächlich ein entsprechendes jagdliches Bedürfnis hat, d.h. mithin zumindest den Willen und bestenfalls auch die Möglichkeiten der Jagdausübung.

Unter welchen Voraussetzungen wird der Jagdschein versagt?

Bei Begründung des Bundesjagdgesetzes ließ sich der Gesetzgeber zweifelsohne vom Leitbild des vergleichsweise langwierigen Erwerbsprozesses, angefangen bei einer gewissen „Lehrzeit“, etwa als Treiber, nebst eines sich sodann anschließenden mehrmonatigen Lehrgangs bei der jeweiligen Kreisjägerschaft leiten. Dies war über Jahrzehnte geübte und bewährte Praxis des Erwerbs des Jagdscheins in der Bundesrepublik. Die insoweit auch auf eine gewisse „Selbsthygiene“ bedachten Kreisjägerschaften waren im Allgemeinen darauf bedacht, potenziell ungeeignete Aspiranten oder solche mit zweifelhafter Motivationslage (gedacht sei zuvorderst an möglichst ungehinderten Zugang zu Waffen und Munition) möglichst frühzeitig „auszusondern“. Ob die in den letzten Jahre vermehrt auftretenden Jagdschulen, welche teilweise sogar eine Bestehensgarantie anbieten, zu einem Umdenken führen, da insoweit eine „charakterliche Vorkontrolle“ über die Kreisjägerschaften nicht mehr stattfindet, wird abzuwarten sein.

Seitens der ausstellenden Behörde kann der Jagdschein lediglich dann versagt werden, wenn der Aspirant entweder

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufweist bzw.
  • nicht mindestens drei Jahre seinen Wohnsitz ununterbrochen auf deutschem Bundesgebiet hatte, oder
  • mehrfach gröblich gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen hat.

Zudem ist der Jagdschein regelmäßig dann zu versagen, wenn der Aspirant befürchten lässt, mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umzugehen bzw. wenn er wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder wegen einer fahrlässig begangenen Straftat im Zusammenhang mit Waffen oder Munition bzw. wegen einer Straftat gegen jagd- oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat und mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder zweimal geringeren Geldstrafen verurteilt worden ist, sofern seit der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Weitere Versagungsgründe sind eingeschränkte oder fehlende Geschäftsfähigkeit, „Trunksucht“, Betäubungsmittelabhängigkeit oder Geisteskrankheiten.

Für wie lange wird der Jagdschein erteilt?

Der Jagdschein wird niemals lebenslang oder unbefristet, sondern maximal für drei Jagdjahre erteilt, wobei das Jagdjahr stets am 01.04. eines Jahres beginnt. Alternativ kann ein sogenannter Tagesjagdschein erteilt werden, der entgegen dem Wortlaut nicht für einen Tag, sondern für eine zweiwöchige Frist erteilt wird. Die Beantragung eines solchen Tagesjagdscheines bietet sich insbesondere dann an, wenn der Antragsteller die Jagd nicht regelmäßig ausübt, sondern eventuell nur an einzelnen ausgewählten Jagdereignissen teilnehmen möchte oder hierzu eingeladen ist.

Für welchen Jagdschein muß eine Versicherung abgeschlossen werden?

Egal welcher Jagdschein beantragt wird – in jedem Falle aber muss der Beantragende eine Jagd-Haftpflichtversicherung gegenüber der Behörde nachweisen. Die Verpflichtung, eine Jagd-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG; bei Verlust des Versicherungsschutzes muss nach § 18 BJG der Jagdschein seitens der Behörde entzogen werden.

Wer hat Anspruch auf den Jugendjagdschein?

Auch demjenigen, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BJG der Jagdschein mangels Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren zu versagen ist, ist die Ausübung der Jagd in den Grenzen von § 16 BJG nach dem sogenannten „Jugendjagdschein“ möglich. Voraussetzung ist hierfür die Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Jugendjagdschein berechtigt indes lediglich zur Ausübung der Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder aber in Begleitung einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. In jedem Fall muss der Begleitende jagdlich erfahren sein. Erstaunlicherweise definiert das Gesetz nicht weiter, was mit „jagdlich erfahren“ genau gemeint sein soll. Nach wohl überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und juristischen Literatur muss der Begleitende seinerseits Inhaber eines Jagdscheines sein. Dies begegnet indes insoweit erheblichen Bedenken, als es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, eine entsprechende Verpflichtung auch explizit zu benennen. Die Tatsache, daß  der Gesetzgeber redaktionell eine andere Formulierung wählte, lässt darauf schließen, daß  auch der anderweitige Nachweis der „jagdlichen Erfahrung“ ausreichend ist. Primär ist sicherlich hieran zu denken, wenn die Begleitperson zumindest früher einmal den Jagdschein gelöst hatte. Ganz praktisch sei etwa daran gedacht, daß  nach dem „Überspringen“ einer Generation nunmehr der minderjährige Enkel von seinem Großvater, der mittlerweile aus Altersgründen die Jagd aufgegeben hat, beaufsichtigt wird.

Von einer mangelnden Tauglichkeit als Begleitperson ist indes dann auszugehen, wenn der Begleitperson der Jagdschein entzogen oder versagt worden ist. Ohne daß  dies im Gesetz steht, wird davon auszugehen sein, daß  die Begleitperson ihrerseits volljährig ist. Es würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, zwei „Jugendjäger“ gleichsam sich gegenseitig überwachen zu lassen. Die Rechtsprechung setzt im Hinblick auf die Intensität der Begleitung voraus, daß  der Begleiter den begleiteten „Jungjäger“ in unmittelbarer Nähe bei sich behält, wobei ein durch die Jagdausübung gegebenenfalls erforderlicher Abstand der „Begleitung“ nicht im Wege steht.

Welche Einschränkungen bestehen für Jugendjäger?

Eine beachtenswerte und im praktischen Jagdbetrieb außerordentlich relevante Einschränkung ist indes, daß  nach § 16 Abs. 3 BJG der „Jugendjäger“ nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen darf. Das, was eine Gesellschaftsjagd ist, lässt der Gesetzgeber zumindest im Bundesjagdgesetz offen. Allgemein anerkannt ist, daß  eine Gesellschaftsjagd aus mindestens drei die Jagd ausübenden Personen (also nicht etwa Treiber oder Jagdhelfer) besteht. Einer derart vereinfachenden Sichtweise kann man insoweit sicherlich folgen, sofern die Jagd tatsächlich gemeinschaftlich durchgeführt wird, also die die Jagd ausübenden Personen inklusive des „Jugendjägers“ in einer gewissen Interaktion miteinander stehen. Wenn etwa drei Jäger gemeinsam – unter eventueller Zuhilfenahme von Treibern und Hunden – ein kleines Waldstück oder eine Feldholzinsel durchdrücken, so wird man von einer Gemeinschaftsjagd durchaus sprechen können, ebenso etwa bei einer gemeinsamen Durchführung eines Entenstriches. Keine Gesellschaftsjagd im klassischen Sinne dürfte indes dann vorliegen, wenn etwa auf einem vergleichsweise großen Areal gleichzeitig mehrere Jäger unter Beteiligung des „Jugendjägers“ die Ansitzjagd ausüben. Der Hintergrund der Beschränkung des Jugendjagdscheines liegt darin, daß  der an Lebenserfahrung noch vergleichsweise arme und in jagdlichen Dingen unerfahrene „Jugendjäger“ nicht durch die besonderen Bedingungen der Gesellschaftsjagd (gedacht sei etwa an ein turbulentes Drückjagdgeschehen) überfordert werden soll, wobei es sodann schlimmstenfalls zu Gefährdungen von Menschen und unbeabsichtigten Gefährdungen von Tieren (etwa Jagdhunden) oder zu unbeabsichtigten Verstößen gegen die Grundsätze der allgemeinen Weidgerechtigkeit kommen könnte.

Es erschließt sich indes nicht, warum nicht ein „Jugendjäger“ zusammen mit zwei anderen Jägern und seiner Begleitperson innerhalb eines mehrere hundert Hektar umfassenden Jagdreviers die Ansitzjagd ausüben dürfte, wenngleich es ihm unbenommen wäre, mit nur einem weiteren Jäger (also unterhalb der „magischen“ 3-Personen-Grenze) innerhalb eines 75 Hektar großen Eigenjagdbezirkes die Jagd auszuüben. Was letztendlich eine Gesellschaftsjagd ist, ist eine Einzelfallfrage, welche – schlimmstenfalls – durch das zuständige Gericht beurteilt werden muss. Rechtlich gefährlich bzw. problematisch ist diese Frage insoweit, als derjenige, der in Ermangelung eines (Erwachsenen-) Jagdscheines, mithin als Jugendjagdscheininhaber an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt und nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 BJG die Jagd ausübt, obwohl er keinen – für diese Jagdart – gültigen Jagdschein mit sich führt.

Kommt es insoweit zu einer Verurteilung, ließe sich schlimmstenfalls hieraus ableiten, daß  der Betreffende durch den Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 BJG verstoßen hat, so daß  ihm entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 BJG der Jagdschein entzogen werden könnte. Eine derart weitreichende Maßnahme ist allerdings ein „scharfes Schwert“, so daß  diese Rechtsfolge den Betreffenden – auch unter dem Gesichtspunkt einer gewissen, seiner Jugendlichkeit geschuldeten Unbedarftheit – wohl eher selten treffen wird.

„Gefährlicher“ wäre ein entsprechender Verstoß des Jugendlichen wohl für den Erziehungsberechtigten bzw. die von diesem beauftragte Begleitperson. Da die Begleitperson den „Jugendjäger“ ja gerade vor den besonderen, seiner Jugendlichkeit geschuldeten „Gefahren“ und Unsorgsamkeiten bei der Jagd bewahren soll, ist es nicht allzu fern gedacht, bei zumindest augenfälligen Verstößen gegen das Verbot der Teilnahme des Jugendjägers an Gesellschaftsjagden über eine jagdliche Unzuverlässigkeit der Begleitperson nachzudenken und dieser – sofern sie einen Jagdschein besitzt – diesen zu entziehen. Angesichts des in den vergangenen Jahren festzustellenden Trends der deutlich verschärften Anwendung der Entziehungsmöglichkeiten bei jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit ist mit entsprechenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde sicherlich stets dann zu rechnen, wenn ein „Jugendjäger“ an eindeutig als Gesellschaftsjagd zu klassifizierenden Veranstaltungen (etwa Drückjagd- oder Treibjagdveranstaltungen) teilnimmt und es – schlimmstenfalls unter der Beteiligung des Jugendlichen – hierbei zu unweidgerechtem Verhalten kommt.

Wer erhält einen Ausländerjagdschein?

Andere Länder, andere Sitten. Dies gilt auch im Jagdrecht. Da der deutsche Gesetzgeber an die Inhaber eines deutschen Jagdscheines im Hinblick auf den Erwerb und den Erhalt desselben erhebliche Anforderungen betreffend die theoretischen und praktischen Kenntnisse des Weidwerkes und im Hinblick auf seine charakterliche Eignung stellt, ist es nur konsequent, daß  die Jagdausübung auf deutschem Gebiet durch Ausländer angesichts teilweise erheblich abweichender jagdlicher Sitten und Vorschriften in den jeweiligen Heimatländern vergleichsweise eingeschränkt ist. Die Notwendigkeit der Legalisierung der Jagdausübung durch Ausländer ergab sich insoweit rechtlich bereits sehr früh, gleichermaßen für die Bundesrepublik wie auch für die Mitgliedstaaten potenzieller „Auslandsjäger“ in Deutschland. Die Pflege zwischennationaler Beziehungen auch im Rahmen sog. „Diplomatenjagden“ war noch bis weit in die achtziger und neunziger Jahre hinein Sache der Landes- und Bundesbehörden. (Ohne die Frage der Zweistaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und der DDR an dieser Stelle thematisieren zu wollen, sei an das grenzüberschreitende Wirken des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß und des SED-Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker erinnert, welche sich trotz kaum steigerbaren politischen Gegensatzes ohne die gemeinsame Verbindung zur Jagd kaum ergeben hätte.)

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung eines Ausländerjagdscheines erfüllt werden?

Prinzipiell kann einem Ausländer, ebenso wie einem Deutschen ein Jahres-(Dreijahres-)-Jagdschein oder ein Tagesjagdschein erteilt werden. Für die Erteilung eines Jahres-Jagdscheins muss indes auch der Ausländer eine Jägerprüfung in Deutschland bestanden haben, er wird insoweit also einem Deutschen im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten gleichgestellt.

Wer als Ausländer keine deutsche Jägerprüfung abgelegt hat, kann einen Jagdschein nur im Ermessenswege nach § 15 Abs. 6 BJG erhalten, welcher Ausnahmen im Hinblick auf die Erteilung des Jagdscheines vorsieht. Welche Ausnahmen dies konkret sind bzw. was für die entsprechenden Ausnahmen erforderlich ist, lässt der Gesetzgeber offen. Aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen sind regelmäßig den Jagdscheininhabern aus den Staaten Österreich, Schweden, Luxemburg und den meisten Kantonen der Schweiz im Ermessenswege auch Jahresjagdscheine für Ausländer zu erteilen. Die Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesländer ist insoweit außerordentlich unterschiedlich, ja weicht sogar innerhalb eines Bundeslandes von Unterer Jagdbehörde zu Unterer Jagdbehörde ab, so daß  eine verlässliche Antwort auf die Frage, ob und inwieweit eine ausländische Jägerprüfung für die Erteilung eines Ausländer-Jagdscheines gemacht wird, durch eine Nachfrage bei der entsprechend zuständigen Behörde geklärt werden sollte.

Wer einen Ausländer-Jahresjagdschein beantragen möchte, hat – unabhängig davon, ob er eine deutsche Jägerprüfung absolviert hat, oder aber den Antrag auf Basis seiner national erworbenen Jagderlaubnis stellt – neben dem vollständigen Ausfüllen des Antragsformulars seinen Personalausweis und Reisepass im Original oder beglaubigter Kopie einzureichen, den Erwerb seiner nationalen Jagderlaubnis im Original oder in beglaubigter Kopie und in eventueller Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich anerkannten und vereidigten Dolmetscher ebenso einzureichen, wie ein Lichtbild, seinen nationalen ausländischen Jagschein im Original oder in beglaubigter Kopie (ebenfalls in Übersetzung), sowie den Nachweis einer in Deutschland oder in einem anderen EU-Staat abgeschlossenen und auch für Deutschland ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (ebenfalls in beglaubigter Kopie und/oder Übersetzung).

Welche Bedingungen für die Einfuhr von Schusswaffen nach Deutschland gibt es?

Sofern der „Auslandsjäger“ zudem Feuerwaffen mit einführen möchte, ist ebenso der europäische Feuerwaffenpass vorzulegen. Keines besonderen Hinweises bedarf es selbstverständlich darauf, daß  auch für den „Auslandsjäger“ waffen- und munitionsrechtliche Vorschriften in Deutschland uneingeschränkt Gültigkeit haben. Das, was im (nur) Ausland erlaubt sein mag, bleibt auch für den Auslandsjäger in Deutschland tabu. So ist die Nutzung der gegenwärtig – noch – in Deutschland größtenteils verbotenen Schalldämpfer für Schusswaffen ebenso verboten wie Nachtzielgeräte, Vollmantelmunition auf Schalenwild, Halbautomaten mit mehr als zweischüssigen Magazinen (so daß  etwa österreichischen Gastjägern dringend angeraten werden muß, sich für deutsche Jageinladungen „Touristenmagazine“ zu besorgen) etc.

Was ist ein Ausländer-Tages-Jagdschein?

Abweichend von einem Ausländer-Jahresjagdschein oder einem „normalen“ Jagdschein für Ausländer nach Absolvieren einer deutschen Jägerprüfung kann ein Ausländer unter erleichterten Voraussetzungen, unter touristischen Gesichtspunkten oder etwa im Rahmen der oben genannten „Diplomatenjagden“, einen Antrag auf einen Tages-Jagdschein stellen. Hierfür sind üblicherweise neben der Einreichung des entsprechenden Formulars in deutscher Sprache ein Ausweisdokument im Original oder in beglaubigter Kopie, ein Lichtbild, der gültige ausländische Jagdschein im Original oder in beglaubigter Kopie (in Übersetzung) nebst des Nachweises einer entsprechenden ausreichenden Jaghaftpflichtversicherung notwendig, sowie im Falle der Einfuhr einer Jagdwaffe ebenfalls die Vorlage des europäischen Feuerwaffenpasses (bei nicht-europäischen Ausländern und in Ermangelung eines europäischen Feuerwaffenpasses entfällt diese Verpflichtung). Über diese Voraussetzungen hinaus müssen gleichermaßen der Beantragende auf einen Ausländer-Jahresjagdschein wie auch der Beantragende auf einen Ausländer-Tagesjagdschein beide den Nachweis einer Jagdgelegenheit erbringen. Idealerweise handelt es sich hierbei um eine schriftliche, auf den konkret Beantragenden zugeschnittene Einladung bzw. Erklärung des Gastgebers. Handelt es sich etwa um eine „gebuchte Jagdreise“, so dürfte regelmäßig der Nachweis/die Buchungsbestätigung des Jagdveranstalters, also etwa der Landesforstanstalt etc. genügen.

Kann ein Deutscher einen Ausländerjagdschein erhalten?

Die Frage klingt erst einmal sonderbar, doch in Ansehung der Tatsache, daß  Ausländern unter den genannten Voraussetzungen die Erteilung von Tages- und Jahresjagdscheinen in Deutschland möglich ist, sollte angesichts bestehender Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union sowie dem gegenseitigen Anerkenntnis von Studien- und Berufsabschlüssen an sich kein Umstand dem Wunsch eines (im Ausland wohnenden) Deutschen entgegenstehen, einen dort erworbenen ausländischen Jagdschein in Deutschland zu nutzen/umzuschreiben. Insbesondere dann, wenn in Deutschland der Entzug von jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnissen (etwa aufgrund gegebener waffen- und jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit) droht, könnte der Gedanke naheliegen, den entzogenen oder gefährdeten deutschen Jagdschein schnell durch eine ausländische Jagderlaubnis zu „ersetzen“. So, wie es zu Beginn des Jahrtausends einen gewissen „Führerscheintourismus“ nach Trunkenheitsfahrten dahingehend gab, daß  deutsche Ex-Führerscheininhaber einen Führerschein in Dänemark, Tschechien, den Niederlanden oder Polen gelöst haben, könnte die Überlegung bestehen, aufgrund einer zeitweisen Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der EU dort eine nationale Jagderlaubnis zu erhalten und diese nach Rückkehr „umschreiben“ zu lassen.

Derartigen Überlegungen hat der Gesetzgeber indes in § 15 Abs. 5, Abs. 6 BJG einen klaren Riegel vorgeschoben. Da § 15 Abs. 5 BJG die prinzipielle Notwendigkeit des Ablegens einer Jägerprüfung zum Zwecke der Beantragung des Jagdscheines beinhaltet und § 15 Abs. 6 BJG die Ausnahmen hiervon im Rahmen der Erteilung von Auslandsjagdscheinen kodifiziert, ist mittlerweile in der Rechtsprechung seit annähernd 20 Jahren anerkannt, daß  die Erteilung eines Jagdscheins zur Ausübung der Jagd auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland das Bestehen einer deutschen Jägerprüfung für alle deutschen Staatsangehörigen voraussetzt. Die mit der Beurteilung dieser Rechtsfrage befassten Gerichte wollten insoweit in der offenkundigen Ungleichbehandlung gegenüber den einen Jagdschein beantragenden Auslandsjägern keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz sehen. So stellte bereits im Jahre 2002 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Aktenzeichen 7 A 222/00) fest, daß  die jagdlichen Gegebenheiten landestypisch unterschiedlich seien und insoweit an die Erteilung des Jagdscheins zur Ausübung der Jagd in Deutschland für alle deutschen Staatsangehörigen vorausgesetzt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schloss sich mit ähnlicher Begründung dieser Entscheidung durch Beschluss vom 18.05.2014 zum Aktenzeichen 11 ME 74/14 an. Zur Begründung führte das OVG Lüneburg insoweit an, daß  ungeachtet einer etwaigen Gleichwertigkeit der ausländischen Jägerprüfung mit der deutschen Jägerprüfung sich die Frage der Gleichwertigkeit ausschließlich im Zusammenhang mit der Erteilung eines Ausländer-Jagdscheins nach § 15 Abs. 6 BJG, mithin ausschließlich auch für Ausländer stellen würde.

An Ausnahmen von dieser Rechtsprechungspraxis wird wohl bzw. eventuell im Hinblick auf deutsche Staatsangehörige mit ständigem Auslandswohnsitz gedacht werden können. Diese könnten sich, wenn eine Ungleichbehandlung nach europäischem Gemeinschaftsrecht mit ebenfalls im Ausland wohnenden Ausländern bestünde, wohl zu Recht auf die Ausnahmeregelung für die Erteilung von Auslandsjagdscheinen nach § 15 Abs. 6 BJG berufen. Spätestens dann, wenn der deutsche Jäger indes seinen Wohnsitz wiederum dauerhaft auf das Gebiet der Bundesrepublik zurückverlegt, stünde er erneut vor der Problematik, keine deutsche Jägerprüfung abgelegt zu haben, so daß  ihm der Jagdschein sodann wohl wieder entzogen werden würde.

Wann kann ein Jagdschein entzogen werden?

Wer die Jagd ausüben will, benötigt nach § 15 BundesjagdGesetz (BJG) einen Jagdschein, mit dem der Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wird. Sofern zum Zeitpunkt der Beantragung des Jagdscheins seitens der ausstellenden Behörde (Untere Jagdbehörde) Zweifel an der erforderlichen fachlichen, persönlichen oder charakterlichen Eignung des Aspiranten bestehen, wird der Jagdschein oft versagt, oder – treten die Zweifel später auf – auch nachträglich entzogen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreffende durch strafrechtliche Vergehen, für die er mindestens zu einer Geldstrafe von zweimal 30 Tagessätzen oder einmal 60 Tagessätzen verurteilt wurde, aufgefallen ist, oder jagd- bzw. waffenrechtliche Verstöße zu beklagen waren. Die Waffen- und Jagdbehörden sind indes mittlerweile zu einer Verwaltungspraxis übergegangen, im Rahmen derer schon bei Verurteilungen zu weit geringeren Strafen von einer waffenrechtlichen und damit einhergehenden jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit (und damit einhergehender Entziehung der Erlaubnisse) ausgegangen wird. Dies gilt insbesondere bei allen Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten von Waffen und Munition sowie bei Verstößen unter BtM- oder Alkoholeinfluß. Besonders ärgerlich – das Gesetz sieht in den Fällen jagd- oder waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit als Regelfall den Sofortvollzug vor. Der nach zumeist nur kurzer Anhörungsfrist vollzogene Widerruf von Jagdschein und WBK kann mit dem Rechtsmittel des Widerspruches nichtvorläufig verhindert bzw. gehemmt werden.

In jedem Fall ist es ratsam, schon beim Auftreten des „Grundproblems“ anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Wer etwa als Jagdscheininhaber und Waffenbesitzer im Straßenverkehr (etwa durch eine Trunkenheitsfahrt) auffällt, muss damit rechnen, daß  aufgrund einer polizeilichen Kontrollmitteilung die Jagdbehörde hiervon Kenntnis erlangt und die Waffenbesitzkarte/den Jagdschein einzuziehen gedenkt. Insoweit sind die Inhaber von Jagdscheinen/Waffenbesitzkarten gut beraten, rechtzeitig, d.h. noch bevor die Behörde sich meldet, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

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