Wildschaden und Jagdschaden!
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Insbesondere die steigenden Schwarzwildstrecken, aber auch eine mehr und mehr ertragsorientierte forstwirtschaftliche Ausrichtung und die dadurch bedingte besondere Sensibilität im Hinblick auf Verbißschäden führen (bei zugleich teilweise stark „überhegten“ Hochwildbeständen) in immer stärkerem Maße zu Streitigkeiten im Bereich des Wildschadenersatzanspruches.
Prinzipiell hat der Halter, d.h. zumeist der Eigentümer eines Tieres, einen durch ein Tier verursachten Schaden zu ersetzen. Diese „Tierhalterhaftung“ nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt allerdings nicht für Wildtiere, da Wildtiere in niemandes Eigentum stehen bzw. erst in das Eigentums des Jägers übergehen, sobald er das Tier erlegt und zu Eigentum genommen hat. Die Frage der Ersatzpflicht des Schadens in Äckern und Wäldern war und ist seit Generationen ständiger Zankapfel zwischen den die Jagd Ausübenden (früher die Feudalherren) und den das Land Bewirtschaftenden. Da der Gesetzgeber es nachvollziehbarerweise als das legitime „Recht“ des Wildes betrachtet, sich zu ernähren (immerhin war das Wild schon vor dem Menschen da) und es gleichermaßen auch als das legitime Recht der das Land Bewirtschaftenden ansieht, deren Land und die Ernte vor Wildschaden zu schützen, bedurfte es einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die Ersatzpflicht für Wildschäden. Üblicherweise würde der Land- oder Forstwirt – sofern er Wildschäden zu befürchten hat – sein Land entweder durch Eingatterung vor dem Verbiss des Wildes schützen, oder aber seinerseits versuchen, durch eine intensive Bejagung des Wildes den Wildbestand so zu reduzieren oder gar auszurotten, daß es nicht zu Wildschäden kommt. Durch die Übertragung des alleinigen Jagdrechtes an einen Jagdpächter beraubt sich sozusagen der potenziell Geschädigte seiner eigenen Abwehrmöglichkeiten, so daß ihm – nicht zu Unrecht – seitens des Gesetzgebers ein Schadenersatzanspruch zugesprochen wird.
Nach § 29 des Bundesjagdgesetzes haftet innerhalb gemeinschaftlicher Jagdbezirke zuvorderst die Jagdgenossenschaft, mithin die Gesamtheit der Grundeigentümer der Gemeinde für entstandene Wildschäden. Allerdings wird eine entsprechende Ersatzpflicht fast flächendeckend vertraglich in den Pachtverträgen geregelt auf die Jagdpächter übertragen. Diese haben nunmehr – ungeachtet eines eventuellen eigenen Verschuldens – für jeglichen auftretenden Wildschaden aufgrund vertraglicher Verpflichtung einzustehen.
Über die Frage, ob und inwieweit es sich im Einzelfall um einen zum Ersatz verpflichtenden Wildschaden handelt, kommt es nicht selten zum Streit. Prinzipiell können Gegenstand eines Wildschadenersatzanspruches nur das Grundstück bzw. die auf dem Grundstück wachsenden Pflanzen sein. Dies sind insoweit Bewuchs-, Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden an Bäumen und Sträuchern, Schäden an der Aussaat und Keimlingen sowie das Abäsen von Grünflächen. Ebenso sind selbstverständlich die dort wachsenden Früchte, d.h. Getreide, Mais, Kartoffeln etc. bis zum Zeitpunkt der Einerntung wildschadenersatzpflichtig. Auch Substanzschäden sind ersatzpflichtig. Hierunter fallen etwa durch das Brechen des Schwarzwildes auf Wiesenflächen entstandene Schäden oder sogar Schäden an Zäunen, Dämmen und Deichen, die durch Schwarzwild, Kaninchen oder anderes Wild verursacht werden.
Der Wildschadenersatz ist begrenzt auf die seitens des Gesetzgebers genannten Wildarten des Schalenwildes, von Wildkaninchen und Fasanen. Andere Wildarten können allerdings vertraglich zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft bzw. dem Eigenjagdbesitzer als ersatzpflichtig vertraglich hinzugenommen werden.
Wer als Jagdgenossenschaft oder Eigenjagdbesitzer eine Jagd zur Pacht ausschreibt oder aber als Pächter eine Jagd zu pachten gedenkt, tut gut daran, bereits bei den Vertragsverhandlungen und/oder vor Vertragsschluss einen im Jagdrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Die anfängliche Euphorie und Freude über einen Vertragsabschluss wird oft jäh beendet, sobald sich später der Ersatzberechtigte einem zahlungsunwilligen Pächter gegenübersieht, oder aber der Pächter seinerseits einer unberechtigten Forderung des angeblich Geschädigten. Bereits mit der vertraglichen Gestaltung wird gleichermaßen oft die Grundlage entweder für jahreslanges Gezänk oder gutes jagdliches Miteinander gelegt. Für alle Beteiligten ist es sinnvoll, bereits vor Eintritt des Schadens verlässliche Regelungen zu schaffen. Insoweit bietet es sich etwa an, beispielsweise bei Verhandlung des Pachtvertrages Wildschadens-Obergrenzen zu schaffen oder Schadensverhütungspauschalen zu vereinbaren, die – unabhängig davon, ob ein Schaden eintritt oder nicht – sodann regelmäßig zu entrichten sind.
Das Wildschadenersatzrecht ist nichts für Ungeübte. Wer einmal einen Fall vor Gericht getragen hat, wird ein Lied davon singen können, daß Gerichte sich für die Bearbeitung von zivilrechtlichen Schadenersatzfällen teilweise Monate, ja sogar Jahre Zeit lassen. Die Natur aber gehorcht ihren eigenen Gesetzen. Wenn man sich mit der Schadenermittlung des potenziellen Wildschadenfalles Monate oder sogar Jahre Zeit lassen wollte, so wird – im wahrsten Sinne des Wortes – alsbald „Gras über die Sache gewachsen“ sein. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 34 des BJG bestimmt, daß der Wildschaden innerhalb einer Frist von gerade einmal einer Woche (!) bei der zuständigen Behörde (meistens die Gemeinde, zuweilen das Landratsamt oder der Kreis) angemeldet werden muss. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist dies eine Woche ab Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden, oder aber von dem Zeitpunkt an, ab dem er von dem Schaden bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen. Insoweit muss ein entsprechender Grundeigentümer regelmäßig, d.h. mindestens monatlich entsprechend seine Flächen auf entsprechende Schäden hin kontrollieren. Sind Flächen besonders schadenträchtig, so etwa unmittelbar am Wald gelegene Mais- oder Kartoffelfelder, oder kam es auf den betreffenden Flächen schon früher zu vermehrten Wildschadenereignissen, so kann sich eine regelmäßige Kontrolle gebieten. Wird ein Schaden nicht rechtzeitig angemeldet, ist er grundsätzlich nicht mehr zu ersetzen. Schäden an forstwirtschaftlich betriebenen Grundstücken müssen wiederum zweimal im Jahr, nämlich jeweils bis zum 1. Mai und 1. Oktober, angemeldet werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden hätte Kenntnis erlangen müssen bzw. an dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Über die Frage, ob der Wildschaden rechtzeitig angemeldet worden ist, kommt es nachvollziehbarerweise häufig zum Streit. Ein betroffener Landwirt stellt sich – vordergründig nachvollziehbar – häufig auf den Standpunkt, daß er insbesondere während der Ernteperiode durchaus anderes bzw. „Besseres“ zu tun hat, als seine Flächen beständig auf Wildschäden zu kontrollieren. Ein betroffener bzw. schadenersatzpflichtiger Jagdpächter stellt sich – ebenfalls nachvollziehbar – auf den Standpunkt, daß er nicht dafür haften möchte, daß ein Ansprüche stellender Land- oder Forstwirt seinen Kontrollpflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und es insoweit zu einem überbordenden Schadenereignis gekommen sein könnte.
Selbstverständlich ist es ein Gebot des Anstands und auch des einvernehmlichen Miteinanders von Pächter und Verpächter bzw. Geschädigtem, möglichst zuvorderst eine einvernehmliche Regelung ohne Hinzuziehung von Anwälten und/oder Behörden bzw. Gerichten zu versuchen. Gelingt dies nicht, sollte man sich gleichermaßen als Geschädigter wie auch als Schadenersatzpflichtiger um entsprechende anwaltliche Begleitung bei der Schadensanmeldung bzw. Schadenermittlung unter Einhaltung der Fristen (oder eben Nichteinhaltung der Fristen) bemühen.
Im Volksmund (und auch nicht selten in eingeweihten Kreisen) werden alle Schadenereignisse, die innerhalb eines Jagdbetriebes entstehen, als „Wildschaden“ bezeichnet. Dies ist aber nicht unbedingt richtig. Ein Wildschaden ist – wie der Name verrät – lediglich ein Schaden, der durch „echtes“ Wild entsteht, d.h. solches, welches auch tatsächlich frei und herrenlos ist. Schäden durch entlaufenes Gatterwild, welches im Eigentum des Gatterbesitzers steht, sind ebenso wie durch Haustiere (etwa entlaufene Kühe) entstandene Schäden prinzipiell vom Halter bzw. Eigentümer zu ersetzen. Schäden aber, die durch den Jäger, seine Mitjäger, Jagdhelfer, Treiber etc. verursacht werden, sind sogenannte „Jagdschäden“.
Häufige Streitpunkte sind etwa das Befahren von Feldflächen mit dem Geländewagen zum Zwecke des Abbergens von Wild oder der Anfahrt zum Hochsitz, die Beschädigung von Forstkulturen durch das Befahren des Waldes mit dem Kraftfahrzeug, das Freischneiden von Ansitzeinrichtungen zum Zwecke der Schaffung von Schussschneisen, oder die Erstellung von jagdlichen Einrichtungen in Forstkulturen. Gerade in letzterem Fall steht ein potenzieller Schadensersatzanspruch im Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Interesse des Jagdpächters auf die ordnungsgemäße Jagdausübung und den Interessen der Forstwirtschaft. Zu ersterem gehört im Übrigen auch das berechtigte Interesse des Jagdpächters, zum Zwecke der Wildschadenreduzierung eine entsprechende Bejagbarkeit des Reviers herstellen zu können, was etwa auch die Schaffung von Schußschneisen erforderlich macht. An sich würden auch dramatischere Fälle, wie etwa die versehentliche Verletzung oder Tötung eines Menschen oder eines gehaltenen Tieres durch den Schusswaffengebrauch oder der unberechtigte Angriff des Jagdhundes gegenüber einem Menschen oder einem anderen Hund zu den „Jagdschäden“ zählen. Allerdings bestimmt § 33 BJG, daß zu den ersetzenden Jagdschäden nur Schäden am Grundstück erfasst. Andere Schäden werden im Rahmen des „normalen“ Schadenersatzrecht mit der Folge anderer Fristen etc. geregelt.
Kommt es zwischen dem potenziell Geschädigten und dem ersatzpflichtigen Pächter nicht zu einer einvernehmlichen Einigung und hat der potenziell Geschädigte seinen Schaden rechtzeitig (d. h. binnen einer Woche) bei der zuständigen Behörde angemeldet, so beraumt diese unverzüglich einen Termin am Schadenort zur Schadenfeststellung an. Kommt es sodann im Rahmen eines entsprechenden Termins zu einer Einigung, so wird diese in einer Niederschrift festgehalten, den Beteiligten zugestellt und eine entsprechende Ersatzpflicht hierin festgestellt. Kommt es indes nicht zu einer Einigung, so wird der Schaden sodann von einem Wildschadenschätzer (bzw. Jagdschadenschätzer) geschätzt. Über den entsprechenden Schaden wird sodann ein schriftliches Gutachten erstellt, welches die Art der beschädigten Kultur, die schadenverursachende Wildart, den Schadensumfang und ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten sowie den Zahlbetrag bzw. den Schadenersatzbetrag festlegt. Die betreffende Behörde/Gemeinde erlässt sodann auf Grundlage des Gutachtens einen schriftlichen Vorbescheid, der wiederum den Beteiligten zugestellt wird. Sofern die Beteiligten mit dem Vorbescheid einverstanden sind, wird er nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und kann nötigenfalls durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Ist einer der Beteiligten mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, kann dieser innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben.
Das Verfahren, eine ordnungsgemäße Wildschadenanmeldung, -ermittlung und letztlich gerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr derselben sind erkennbar so kompliziert, daß nicht nur die unmittelbar hieran Beteiligten, sondern auch im Jagdrecht nicht versierte Rechtsanwälte bzw. sonstige Verfahrensbeteiligte hiermit häufig überfordert sind. Bei Wildschadenereignissen bietet es sich insoweit an, stets unverzüglich anwaltliche Hilfe bzw. Beratung in Anspruch zu nehmen.