Erbrechtliches im Waffenrecht!
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Im Erbfall wird dem Erben auf Antrag bei gegebener Zuverlässigkeit und Eignung eine Erlaubnis erteilt, andernfalls werden die Waffen behördlicherseits mithilfe eines Blockiersystems unschädlich gemacht. Der Erbe hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass er durch einen Erbfall in den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gelangt ist. Diese Verpflichtung betrifft sogar jede Person, die durch den Tod des Erblassers eine Zugangsmöglichkeit zu den Waffen hat, also etwa auch Mitarbeiter eines Entrümpelungsunternehmens, wenn sie die Wohnung betreten und die Waffe oder auch nur den Waffenschrank entdecken. Mit “unverzüglich” meint der Gesetzgeber “ohne schuldhaftes Zögern”. Dem Erben ist jedoch eine Überlegungsfrist einzuräumen, diese bemisst sich stets nach dem Einzelfall, beträgt in dieser Angelegenheit jedoch im Normalfall maximal 10 Wochen. Im ohnehin traurigen Fall des Todes eines Familienmitgliedes ist es erstaunlich, dass ein Verstoß gegen die rechtzeitige Anzeigepflicht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Es gilt jedoch das sog. Opportunitätsprinzip, das bedeutet, dass die Behörde den Verstoß nicht ahnden muss, wenn sie es im Einzelfall nicht für gerechtfertigt hält. Darüber hinaus kann die Behörde bei Vorliegen eines Bußgeldtatbestandes den Erben als waffenrechtlich unzuverlässig einstufen, was zum Entzug der ursprünglich erteilten Erlaubnisse führen kann.
Wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat bzw. sie nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist ausgeschlagen hat, muss er binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) bei der an seinem Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde beantragen, in der dann die erlaubnispflichtigen Waffen eingetragen werden. Besitzt der Erbe bereits eine, werden sie in diese eingetragen, gemeinschaftliche Erben können eine gemeinsame WBK beantragen. Antragsformulare gibt es bei der Behörde oder meist auch auf der entsprechenden Internetseite. Die Antragsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Erbe von den Waffen Kenntnis hat. Insofern wird vom gesetzlichen Begriffsverständnis des Besitzes abgewichen, das im Erbfall grundsätzlich nicht auf die übliche tatsächliche Sachherrschaft abstellt, sondern den Erben im Todeszeitpunkt des Erblassers automatisch zum Eigentümer und Besitzer erklärt. Für einen solchen Antrag auf eine WBK ist regelmäßig Folgendes erforderlich:
Die letzteren persönlichen Dokumente können bei Unauffindbarkeit durch eine Bescheinigung des Nachlassgerichts ersetzt werden. Wenn die alte WBK fehlt, ist die Waffenbehörde zu konsultieren. Sind die Waffen registriert, handelt es sich um legale Waffen. Hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten treffen den Erben selbstverständlich die gleichen Verpflichtungen wie den Erblasser (dazu siehe unten).
Um auch die Munition zu erben, muss der Erbe eine Munitionserwerbserlaubnis haben, diese haben in der Regel etwa Sportschützen oder Jäger.
Nach § 20 WaffG wird der Erbe von Waffen privilegiert, da er zwar die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen muss, jedoch kein Bedürfnis oder Sachkunde im Sinne des § 4 WaffG aufweisen muss. Dieses Erbenprivileg gilt in personeller Hinsicht auch für Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte, jedoch in sachlicher Hinsicht nicht für Munition, es sei denn der Erbe ist Sportschütze, Jagdscheininhaber oder hat eine besondere behördliche Munitionserlaubnis. Ist dies nicht der Fall, ist die Munition (genau wie nicht gewollte Waffen) innerhalb einer angemessenen Frist an den Fachhandel oder andere nachweislich Berechtigte zu übergeben.
Wenn Minderjährige Waffen erben, dann übergibt ihr gesetzlicher Vertreter, also meist die Eltern, die Waffen einem Berechtigten, etwa einem einverstandenen Jagdscheininhaber oder Waffenhändler. Letzterer wird allerdings eine Verwahrungsgebühr erheben.
Komplizierter wird es, wenn sie die Volljährigkeit erlangen. Gemäß § 14 WaffG dürfen Volljährige bis 25 Jahre nur Waffen im Kaliber 22 mit Randzündung und Schrotflinten als Einzellader sowie doppelläufige Flinten mit üblichem Kippsystem besitzen, hierbei muss jeder Lauf einzeln geladen werden. Eine häufig auftretende Konstellation ist, dass zunächst die Ehefrau alles erbt mit dem Ziel die Waffen nach Volljährigkeit einem Kind zu übergeben. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Erblasser dies in seinem Testament so bestimmt oder wenn der Sohn oder die Tochter im volljährigen Alter alle waffenrechtlichen Anforderungen etwa als Jäger im Sinne von Bedürfnis, Sachkunde etc. erfüllt.
Der Erbe erwirbt und besitzt die Waffen rechtmäßig, wenn er sie fristgerecht anmeldet, auch wenn noch keine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt wurde. Die verspätete Anmeldung stellt nur eine Ordnungswidrigkeit dar, schließt allerdings die Erteilung der WBK im vereinfachten Verfahren aus.
Das oben erläuterte Alterserfordernis gilt nicht für denjenigen, der als Jagdscheininhaber über die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis verfügt. Die Beschränkung der Anzahl an gewissen Waffen im Sinne des § 13 WaffG gilt dann im Erbfall nicht. Dies gilt zumindest für den Waffenschrank, allerdings natürlich nicht für das Führen von Waffen, also das bei sich Tragen außerhalb der privaten oder geschäftlichen Räume oder einer Schießstätte, Ausnahmen gibt es für Schweißhundführer und im Rahmen der Fallenjagd. Dies gilt auch für Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffen- und Munitionssammlern, Bewachungsunternehmer usw. zumindest hinsichtlich des bloßen Besitzes. Für eine Verwendung wird jedoch behördlich geprüft, ob die geerbten Waffen im Rahmen des bestehenden Bedürfnisses erforderlich und geeignet sind. Dies wird im Einzelfall etwa bei Sportschützen tendenziell nicht der Fall sein. Bei mangelnder Verwendungsmöglichkeit wird dann natürlich auch die entsprechende Munition versagt, dies lässt das Recht zum Besitz der Erbwaffen allerdings unberührt.
Grundsätzlich muss derjenige, dem lediglich das bloße Besitzrecht zusteht, der sog. Blockierpflicht nachkommen. Das heißt, dass die Waffen mit einem dem Stand der Technik entsprechendem Blockiersystem zu sichern sind. Wer allerdings über ein waffenrechtliches Bedürfnis und eine WBK verfügt, ist hiervon befreit, egal wie weit die Art der Waffen voneinander abweichen wie beispielsweise bei Sport- und Jagdwaffen. Die Blockierpflicht trifft auch Altfälle, sofern die Behörde dazu schriftlich auffordert. Nach der WaffV gilt dann eine Frist von 10 Wochen zum Einbau, in Sonderfällen kann diese Frist etwa wegen vorübergehender Nichtverfügbarkeit des Blockiersystems verlängert werden. Vorgenommen werden muss die Maßnahme von Inhabern einer Waffenhandels- oder Waffenherstellungserlaubnis und kostet etwa 200 Euro pro Waffe. Auch die Blockierung wird nach Prüfung seitens der Behörde in die WBK eingetragen. Etwa im Rahmen eines Verkaufes kann die Waffen exklusiv für den Kaufinteressenten entsperrt werden, was wiederum Kosten für den Erben verursacht. Dieser ist aber natürlich nicht gezwungen die Waffe zu verkaufen oder unbrauchbar zu machen.
Überraschender Weise müssen Waffensammlungen nicht blockiert werden, wenn sie geerbt werden. Wann jedoch eine solche Waffensammlung vorliegt entscheidet im Einzelfall die Behörde, wobei hier keineswegs die Anzahl der Waffen ausschlaggebend ist.
Unbedingt zu vermeiden ist jedoch, dass die geerbten Waffen bzw. die Munition an Nichtberechtigte verschenkt oder verkauft werden, da dies sogar eine Straftat darstellt. Wer kein Interesse an der Waffe hat, kann sie entweder selbst etwa mit einer Flex relativ einfach zerstören, solang er nicht die Seriennummer „durchflext“. Ansonsten kann auch ein Fachhandel die Waffe unbrauchbar machen. Der Behörde ist dann eine entsprechende Bescheinigung des Fachhandels bzw. die „zerflexte“ Waffe vorzulegen. Eine beliebt Alternative ist die Herrichtung als sog. „Dekorationswaffe“ durch den Fachhandel, was ebenfalls gegenüber der zuständigen Waffenbehörde zu belegen ist. In diesem Falle unterliegt die „Dekowaffe“ nicht mehr dem WaffG und somit auch nicht mehr der WBK sowie den Aufbewahrungsvorschriften.
Findet sich irgendwo auf dem Dachboden eine nicht in der WBK eingetragene Waffe, stellt dies eine illegale Waffe dar, die grundsätzlich auch nicht geerbt werden kann. Es bleibt freilich die Möglichkeit sie als unschädlich gemachte Dekorationswaffe zu behalten, wenn die Behörde dies genehmigt. Zunächst wird sie allerdings einen möglichen Zusammenhang zu einer Straftat prüfen, was ggf. eine Einziehung zur Folgen hätte, § 54 WaffG. Ist dies nicht der Fall besteht auch die Möglichkeit die ursprünglich illegale Waffe als legal zu übernehmen, sofern der Antragsteller alle Voraussetzungen des § 4 WaffG erfüllt.
Will der Erblasser seine Waffen bestimmten Verwandten oder Dritten zuwenden, so sollte er im Testament ein sog. Vermächtnis anordnen. Dieses verschriftlicht, dass eine bestimmte Person einen bestimmte Waffe oder mehrere erhalten soll. Dies kann Streit vermeiden, da ohne Testament oder dergleichen die Waffen der Erbmasse zufallen und unter den gesetzlichen Erben verteilt werden müssen. Dies kann naturgemäß zu erheblichen Streitigkeiten führen. Spätestens in diesem Fall ist ein hierauf spezialisierter Anwalt zu konsultieren.
Die Führung von vererbten Kurzwaffen (KW) ist besonders stark reglementiert und soll daher hier im Überblick dargestellt werden. Erb-KW werden in eine WBK eingetragen und dürfen nur im Rahmen der Kontingentierung des § 13 Abs. 2 WaffG (max. zwei Kurzwaffen) jagdlich geführt werden, sofern nicht im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, § 12 WaffG. Auf Schießständen dürfen jedoch alle Erb-KW verschossen werden wie auch die Munition, sofern diese vor Ort verbraucht wird. Geerbte KW-Munition darf in kleinen Mengen innerhalb der Privaträume behalten werden. Benutzt werden darf die Munition jedoch allenfalls im Rahmen der oben genannten Kontingentierung.