Gesetze, Definitionen & Statistik im Waffenrecht!
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Das Waffengesetz regelt im Wesentlichen den Umgang mit sowie die Definition von Waffen und Munition. Es existiert in Deutschland in vereinheitlichter Form mit dem „Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition“ erst seit 1928. Nach dem ersten Weltkrieg war die Einführung einer derartigen umfassenden Gesetzgebung aufgrund der Vielzahl der Kriegswaffen in privater Hand notwendig geworden. Zuvor hatte es lediglich vereinzelte Vorschriften gegeben, während Waffen in sämtlichen Formen bekanntlich so alt wie der Mensch selber sind. Nach einigen Lockerungen im Nationalsozialismus war das Waffenrecht mit Einführung des Grundgesetzes aufgrund der Sicherheitsbelange beim Umgang mit Waffen Landesrecht geworden. 1968 folgte jedoch ein Bundeswaffengesetz, das seit 1972 bundeseinheitlich gilt und im Jahre 2003 in zwei Gesetze aufgespalten wurde: das Waffengesetz (WaffG) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Regelungen für die Waffenbesitzer und ein Beschussgesetz zur Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition zur Sicherheit der Verwender. 2009 erfuhr das Waffenrecht infolge des Amoklaufs von Winnenden weitere grundlegende Veränderungen: verdachtsunabhängige Kontrollen, eine Strafbewehrung bei nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung sowie die Anhebung des Mindestalters für großkalibrige Waffen auf 18 Jahre wurden eingeführt.
Das Grundgesetz weist den Bundesgesetzgeber als Kompetenzträger für das Waffenrecht aus, für den Vollzug sind allerdings grundsätzlich die Länder zuständig. Ferner gibt es eine Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO WaffG)sowie eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV), die den Vollzug des WaffG präzisieren. In der Anlage 1 zum WaffG werden waffenrechtliche Begriffsbestimmungen festgelegt, die Anlage 2 listet die erlaubten und verbotenen Waffen auf.
5,5 Millionen Waffen gibt es in Deutschland, verteilt auf 1,45 Millionen Besitzer: meist Jäger, Sportschützen oder Bewachungsunternehmer. Hierbei gibt es bundesweit enorme Unterschiede: Während in Städten wie Berlin, Freiburg, Leipzig und Flensburg im Schnitt sich nur etwa 25 Waffen auf 1000 Einwohner verteilen, sind es in ländlichen Gebieten in Rheinland-Pfalz, Bayern und Niedersachsen rund 150 pro 1000 Einwohner. In Ostdeutschland gibt es mit Abstand am wenigsten Waffen, was darauf zurückzuführen ist, dass Schützenvereine in der DDR verboten waren. Waffenbehörden gibt es hierzulande ganze 550!
Waffen sind gemäß § 1 Abs. 2 WaffG
Schusswaffen, dessen wesentlichen Bestandteile und diesen gleichgestellte Gegenstände werden in der Anlage 1 zum WaffG näher bezeichnet und erläutert. Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Wird das Geschoss mittels heißer Gase angetrieben handelt es sich zudem um eine Feuerwaffe.
Gleichgestellte Gegenstände sind tragbare Gegenstände, mit denen bestimmungsgemäß feste Körper durch Muskelantriebskraft verschossen werden wie etwa bei der Armbrust.
Sog. Salutwaffen sind solche, die für Theateraufführungen oder Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen durch Veränderung des Laufs oder der Patronenkartusche unbrauchbar gemacht wurden und auch nicht durch herkömmliche Werkzeuge wieder repariert werden können. Dennoch gelten sie als Schusswaffen und erfordern eine Erlaubnis.
Unter Anscheinswaffen versteht man Gegenstände, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild einer Schusswaffe nahekommen und deren Geschosse ohne heiße Gase angetrieben werden. Hierunter fallen auch unbrauchbar gemachte scharfe Handfeuerwaffen sowie Nachbildungen für Theater- und Filmzwecke; nicht jedoch erkennbar für Spiel- oder Brauchtumszwecke bestimmte Gegenstände, die etwa neonfarben sind oder die Größe des echten Äquivalents um 50 Prozent über- oder unterschreiten.
Automatische Schusswaffen sind Waffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden. Sog. Halbautomaten geben einen Schuss bei einmaliger Betätigung des Abzuges bzw. der Schussauslösevorrichtung ab, Vollautomaten hingegen mehrere Schüsse.
Das Gegenstück hierzu ist die Repetierwaffe, bei der manuell die Munition für den nächsten Schuss separat vom Magazin in das Patronenlager nachgeladen werden muss. Bei Einzelladerwaffen muss man wiederum mangels Magazin die Munition vor jedem Schuss mit der Hand neu in den Lauf führen.
Schreckschusswaffen verschießen Kartuschen, hierunter versteht man Munition, die kein Geschoss enthält, wie beispielsweise eine Knallpatrone.
Ab 30 cm Lauf und 60 cm Gesamtlänge redet man von einer Langwaffe.
Weitere Waffen sind Reizstoffwaffen, die chemische Substanzen wie Tränengas verschießen, die etwa Augen oder Atemwege angreifen. Elektroschocks auslösende Geräte wie auch Sprühapparate von gasförmigen Reizstoffen wie Pfefferspray gelten ferner auch als Waffen, sofern das Spray gesundheitsschädlich ist. Fehlt ein entsprechendes Zulassungszeichen (ein Viereck mit den Buchstaben PTB) droht ein Bußgeld. Signalwaffen hingegen verschießen ausschließlich pyrotechnische Munition.
Schließlich sind noch die sog. Druckluft- und Federdruckwaffen anzuführen, die durch Federkraft Geschosse ausstoßen (Federdruckwaffe) bzw. Luft in einem Druckluftbehälter komprimieren und durch ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigeben (Druckluftwaffe).
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb-, Stoß-, Stich-, Schlag- oder Wurfbewegungen Verletzungen zu verursachen. Hierunter fallen vor allem Fallmesser, Schlagringe, Butterflymesser oder Klappmesser. Während beispielsweise Fallmesser ganz verboten sind, sind Springmesser bis zu einer Länge von 8,5 cm und nur einseitiger Schleifung kurioserweise erlaubt.
Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Waffe handelt, entscheidet hierüber das Bundeskriminalamt mittels eines Feststellungsbescheids.
Waffen sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG auch tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen wie Totschläger und Teleskopschlagstöcke.
Als Munition gelten nach dem Waffengesetz
die dazu bestimmt sind aus einer Schusswaffe verschossen zu werden.
Ladungen und Geschosse sind keine Munition. Bei Entzug der unten näher erläuterten Waffenbesitzkarte muss stets darauf geachtet werden, dass auch die Munition aus dem eigenen Besitz verschwindet, da auch diese dann nicht mehr legal aufbewahrt werden. Zumindest bei kleinen Mengen besteht jedoch die Möglichkeit bei den Behörden auf Augenmaß bzw. eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.
Wie oben bereits in Kürze erwähnt, unterscheidet das Waffengesetz zwischen verschiedenen Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen, die meist befristet sind. Zum Erwerb und Besitz einer Waffe berechtigt die sog. Waffenbesitzkarte, auf der Details zur Art, Kaliber etc. eingetragen werden, wobei der Erwerb auf ein Jahr befristet und der Besitz meist unbefristet erteilt wird. Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis erwirbt, hat binnen zwei Wochen in der Regel der zuständigen Polizei unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Für bestimmte Munitionsarten wird ein Munitionserwerbsschein erteilt; zum Führen, das heißt zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Privat- oder Geschäftsräume oder einer Schießstätte, berechtigt der Waffenschein. Schießen darf man wiederum nur mit einem Erlaubnisschein.
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen etwa für Fälle in denen die Waffe oder Munition lediglich vorübergehend gelagert, transportiert oder nur unter Weisung benutzt wird.
Die §§ 21 bis 28a WaffG regeln besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten und Bewachungsunternehmer. So bedarf es in entsprechenden Branchen einer Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelserlaubnis oder zumindest einer sog. Stellvertretererlaubnis. Ferner sind Kennzeichnungspflichten und Markenanzeigepflichten zu beachten und Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbücher zu führen, aus denen Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Auch eine nicht gewerbsmäßige Waffenherstellung kann wie auch das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten und der Umgang mit Waffen durch Bewachungsunternehmen gemäß §§ 27 ff. WaffG erlaubt werden.
Wie mit Waffen, Munition und Erlaubnissen zur Zeit der alten Fassung des Waffengesetzes heute umzugehen ist, wird in § 58 WaffG geregelt. Danach gilt zunächst der Grundsatz, dass die Erlaubnisse weiter Bestand haben, sofern in diesem Paragrafen nicht eine abweichende Regelung vorgenommen wurde. Daher ist auch der Widerruf wegen nunmehr veränderten Erteilungsvoraussetzungen unzulässig. Auch Ausnahmebewilligungen und Waffenverbote im Einzelfall behalten ihre Wirksamkeit. Nach altem Recht legale, nun jedoch verbotene Waffen kann die Behörde sicherstellen, sofern der Altbesitzer nicht innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der neuen Fassung des WaffG die Waffe einem Berechtigtem überlassen, unbrauchbar gemacht oder einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim BKA gestellt hat.
Die EU-Waffenrichtlinie (2008/51/EG) verpflichtete jeden Mitgliedstaat, spätestens bis zum Jahr 2014 ein nationales elektronisch geführtes Waffenregister einzuführen. Deutschland hat dies, wie von § 43a WaffG vorausgesetzt, bereits Ende 2012 bewerkstelligt.
Dieses Waffenregister zielt darauf ab, die vorhandenen Informationen über Waffenbesitz zu sammeln und in einer einheitlichen nationalen elektronischen Datenbank zu speichern. Hierdurch soll die innere Sicherheit erhöht werden. Bezüglich jeder erlaubnispflichtigen Waffe soll zeitnah nachvollziehbar sein, wer Besitzer der Waffe ist, seit wann er die Waffe besitzt und wo bzw. von wem sie erworben wurde. So soll die „Lieferkette“ vom Hersteller über den Importeur und Vorbesitzer bis hin zum aktuellen Waffenbesitzer transparent werden.