Verbote, Strafen und Sanktionen im Waffenrecht!
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Bei Waffen, Messern und auch Munition gibt es viele Verbote und Ausnahmen und wiederum Ausnahmen der Ausnahmen zu beachten.
Nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 A1 WaffG sind folgende Waffen verboten:
Über folgende Waffen darf nur innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte die tatsächliche Gewalt ausgeübt werden.
Im Bereich der Messer verhält es sich etwas komplizierter mit den Verboten, da es jeweils zahlreiche Unterausnahmen gibt. Um Genaueres zu erfahren ist auch hier anwaltlicher Rat zwingend.
Es lassen sich folgende Grundsätze aufstellen.
Der Besitz folgender Messer ist verboten:
Das Führen von folgenden Messern ist trotz legalen Besitzes verboten:
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot gewisser Waffen der Anlage 2 des Waffengesetzes werden etwa für Jäger oder behördlich Tätige zugelassen oder vom BKA anerkannt. Ferner kann im z. B. im Falle von Alkoholsucht oder psychischer Erkrankungen ein Verbot erfolgen. Während es bei öffentlichen Veranstaltungen im Grunde verboten ist Waffen sowie Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmesser zu tragen, können hiervon im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. So dürfen etwa bei Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen ungeladene oder kartuschenpatronierte Waffen geführt werden. Andererseits können an gewissen Orten Waffen verboten werden, wenn es dort besonders häufig zu bewaffneter Kriminalität kommt. Besonders seltsam ist die Regelung in § 42a WaffG wonach Einhandmesser (Klappmesser) oder feststehende Messer ab einer Klingenlänge von 12 cm verboten sind. Das Verbot gilt jedoch nicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Dies liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Während der Laie bei dem Begriff des allgemein anerkannten Zwecks bereits ratlos sein dürfte, überrascht das OLG Stuttgart mit der wenig einleuchtenden Entscheidung, dass ein auch im Rahmen der Tätigkeit als Kfz-Mechaniker benutztes Einhandmesser im Auto zum Zweck in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG dient (OLG Stuttgart Beschluss vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11).
Abgesehen von Befristungen und regelmäßigen Kontrollen von waffenrechtlichen Erlaubnissen, kann dem gemeinen Waffenbesitzer die Erlaubnis auch nachträglich entzogen werden. So wird diese zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen (Bedürfnis, Eignung, Zuverlässigkeit etc.) im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen.
Wenn solche Tatsachen nachträglich eintreten, redet man von einem Widerruf der Erlaubnis, § 45 WaffG.
Die Jagdausübung unter Alkoholeinfluss ist strikt zu vermeiden. Im Waffenrecht ist gemäß besagtem § 45 WaffG die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn man etwa angetrunken zur Jagd geht, da man dann nicht die nötige Zuverlässigkeit im Sinne des WaffG besitzt. Dabei darf man sich auch nicht an Richtwerte aus dem Straßenverkehrsgesetz orientieren. Schon eine geringe Alkoholisierung, bei der alkoholbedingte Ausfallerscheinungen möglich sind, reicht aus um eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG zu begründen, wenn in diesem Zustand eine Waffe bei der Jagd geführt oder geschossen wird. Herangezogen werden können zwar grundsätzlich die Werte der StVG wie etwa der der relativen Fahruntüchtigkeit von 0,3 Promille, da bei diesen Werten wissenschaftlich erwiesen ist, dass Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen werden können. Erforderlich sind allerdings keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen. Dies ist damit zu begründen, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. WaffG eine Möglichkeit geschaffen hat, ohne weitergehende Auffälligkeiten eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen oder zu versagen. Vielmehr ist bereits bei einer Alkoholisierung, die grundsätzlich menschliche Wahrnehmungsschwächen begründen kann, die ohnehin bestehende Gefahr des Führens einer Schusswaffe nicht mehr hinzunehmen. Als Fazit sollte man sich demnach merken, dass man nur nüchtern mit Waffen umgehen sollte oder zumindest eine so geringe Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,3 Promille hat, dass man alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die zu Gefährdungen Dritter führen können, sicher ausschließen kann(BVerwG 6 C 30.13). Auch wenn im Rahmen der Zuverlässigkeit eine Prognose anzustellen ist, genügt in diesem Fall eine einmalige Alkoholisierung während einer Schussabgabe angesichts der auch im nüchternen Umgang gegebenen abstrakten Gefährlichkeit von Waffen. Der Waffenträger hat das „Vertrauen“ der Behörde dann bereits „verspielt“.
Ob im Fall der Fälle eine Rücknahme bzw. ein Widerruf rechtmäßig war, ist im Einzelfall von einem auf das Waffenrecht spezialisierten Anwalt zu prüfen, um ggf. dagegen vorzugehen.
Im Bereich des Waffenrechts kommt in vielen Konstellationen – häufig im Zusammenhang mit Straftaten des StGB – eine Strafbarkeit im Sinne der §§ 51-54 WaffG in Betracht. In der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 des WaffG festgelegten Waffenliste sind die verbotenen Waffen detailliert aufgelistet. Wer diese Waffen oder Munition erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt kann je nach Einzelfall von einem bis zu fünf, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Aufgrund der einjährigen Mindeststrafe handelt es sich also um ein Verbrechen, sodass etwa Beamten oder Soldaten der berufliche Status aberkannt werden würde. Auch eine fahrlässige Begehungsweise ist mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Haft unter Strafe gestellt. In den folgenden Vorschriften der §§ 51 ff. WaffG werden die oben bezeichneten Handlungsweisen in Bezug auf bestimmte Waffen und Erlaubnisse geschildert und mit einer Strafe bzw. einem Bußgeld bedroht. Im Falle des Vorliegens einer dieser Tatbestände werden die Waffen bzw. die Gegenstände, die die Straftat ermöglicht oder hervorgebracht haben von staatlicher Seite zur Verwahrung oder Verwertung eingezogen.
Land | Haushalte mit Waffen (in %) | Schußwaffenmorde pro 100.000 Einwohner |
USA | 41 % | 6,24 |
Canada | 26 % | 0,6 |
Australien | 16 % | 0,56 |
Neuseeland | 20 % | 0,22 |
Deutschland | 10 % | 0,21 |
England | 4 % | 0,13 |