Waffenrechtliche Bestimmungen und Anforderungen!

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Wer darf welche Waffen haben?

Erlaubnisfreie Waffen sind in der Anlage 2 zu § 2 Abs.2 bis 4 WaffG (Waffenliste) abgedruckt. Für die übrigen Waffen ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

Gemäß § 4 Abs.1 WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahmen regelt § 3),
  • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
  • ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
  • bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.

Ferner sind die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und das Bedürfnis einer Waffe spätestens alle drei Jahre von der Behörde zu prüfen. Seit der oben erwähnten Waffenrechtsreform können die Behörden jedoch auch in kürzeren Intervallen unangekündigt und verdachtsunabhängig zuhause beim Waffeninhaber zur Kontrolle erscheinen.

Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen wird der Umgang mit Waffen und Munition gestattet. Umgang mit einer Waffe hat nach § 1 Abs. 3 WaffG wer sie erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Nach § 10 Abs. 1 WaffG werden bei Vorliegen der oben aufgeführten Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte erteilt bzw. eine Berechtigung in einer bereits bestehenden Waffenbesitzkarte eingetragen. Diese berechtigt ein Jahr lang zum Erwerb einer Waffe, das Recht zum Besitz wird in der Regel nicht befristet.

Der Waffenschein berechtigt zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit mit Ausnahme von Massenveranstaltungen und ist strikt von der Waffenbesitzkarte zu trennen. Nur ein Bruchteil der Inhaber von Waffenbesitzkarten hat auch einen Waffenschein.

Ferner gibt es auch den sog. Kleinen Waffenschein, der zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das kreisförmige Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) samt Prüfnummer im Kreis tragen, berechtigt.

Der Erwerb sowie die häusliche Verwahrung dieser Exemplare ist Volljährigen sogar ohne Waffenschein gestattet. Wer volljährig, zuverlässig und geeignet ist, bekommt auf Antrag den kleinen Waffenschein, wenn der Blick ins Bundeszentralregister, dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister und die Nachfrage bei der örtlichen Polizei nicht dagegen sprechen. Das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen ist jedoch wiederum untersagt. Eine Waffe führt nach dem WaffG, wer sie außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen, befriedetem Besitztums zugriffsbereit hat und diese unmittelbar in Anschlag bringen kann. Das Führen umfasst auch noch die Möglichkeit, die Waffe aus dem offenen oder verschlossenen Rucksack bzw. Kofferraum zu holen. Ebenso ist das schnelle Zusammenfügen von Waffenteilen (z.B. Griffstück der Pistole und Lauf) erfasst. Außerdem ist zu beachten, dass das Abfeuern der Schreckschusspistole nur bei Vorliegen einer Notwehrlage legal ist. Gänzlich ungefährlich sind diese Schreckschusspistolen jedoch keineswegs: ein direkt auf den Kopf aufgesetzter Schuss kann tödlich wirken.

Auch ohne kleinen Waffenschein darf ein sogenanntes Reizstoffsprühgerät, umgangssprachlich häufig als Pfefferspray bezeichnet, mitgeführt werden, wenn es mit dem Begriff „Tierabwehrspray“ oder „nur zur Tierabwehr“ gekennzeichnet ist. Fehlt diese Aufschrift, ist auch hier wieder das Siegel „PTB“ sowie der kleine Waffenschein notwendig. In beiden Fällen ist jedoch nur im Notwehrfalle der Einsatz des Sprays gestattet.

Sachkunde

Waffenträger müssen die notwendige Sachkunde im Sinne des § 7 WaffG nachweisen. Diese besteht nach näherer Ausgestaltung durch das Bundesministerium des Innern etwa in Kenntnissen in der Handhabung der Schusswaffe und im Umgang mit der Munition, über die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften sowie über Notwehr und Notstand gemäß §§ 32-35 StGB. Dies muss vor einem Prüfungsausschuss in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen werden, wobei Art und Umfang der jeweils erforderlichen Sachkunde mit dem Grund für den Waffenbesitz korrespondieren. Bei bereits bestehender Sachkunde etwa infolge einer polizeilichen, militärischen, staatlich anerkannten oder Sportschützenausbildung gilt der Nachweis als bereits erbracht.

Das Anforderungsprofil ist dem Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamts zu entnehmen, den sie hier einsehen können.

Wann kann ein waffenrechtliches Bedürfnis angenommen werden?

Nach § 8 WaffG muss auch das Bedürfnis einer Waffe nachgewiesen werden. Hierbei muss der Waffenträger gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft darlegen. Diese liegen insbesondere bei Jägern, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Sammlern, Sachverständigen, gefährdeten Personen, Waffenherstellern- und Händlern und Bewachungsunternehmern vor. Ist die Waffe oder Munition für einen der genannten Zwecke geeignet und erforderlich, ist das Bedürfnis zu bejahen. Eine infolge positiv festgestellter Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und eines Bedürfnisses erteilte Erlaubnis kann inhaltlich etwa auf die berufliche Tätigkeit im Bewachungsunternehmen beschränkt oder zeitlich befristet werden. Nachträglich können jedoch nur selbständige Auflagen erteilt werden, die die Erlaubnis im Kern nicht betreffen wie die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für eine Schießstätte.

Besondere Anforderungen für Sportschützen

Sportschützen unterliegen auch teils privilegierten waffenrechtlichen Bestimmungen der §§ 14, 15b WaffG, sofern ihr Schießsportverband oder Verein gewisse näher definierte Anforderungen in puncto Größe, Spielregeln und Organisation erfüllt. So muss ein Sportschütze mindestens zwölf Monate Mitglied in einem Schießsportverein sein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. Ferner muss er den Schießsport regelmäßig ausüben, hierbei wird behördlich zumeist eine 18-malige Ausübung im Jahr gefordert. Zudem muss die Waffe für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB) oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies schriftlich bestätigt. Wird regelmäßig an Wettkämpfen teilgenommen, kann im Einzelfall das Regelkontingent ausgedehnt werden. Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die WBK eingetragen werden. Die Behörde überprüft – in der Regel gebührenpflichtig – spätestens nach drei Jahren, ob nach wie vor ein Bedürfnis des jeweiligen Waffenträgers besteht.

Vereinfachte Bestimmungen für Jäger

Jäger unterliegen vereinfachten Zugangsbedingungen zu einer Waffe, da die jagdrechtlichen Bestimmungen bereits einen Großteil der waffenrechtlichen Vorgaben abdecken. So ist beispielsweise bei Inhabern eines Jagdscheins nach § 25 Bundesjagdgesetz grundsätzlich ein waffenrechtliches Bedürfnis zu bejahen. Ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung müssen Jäger – entgegen anderer Waffenträger unter 25 Jahren – nicht vorlegen. Zudem brauchen Jäger mit einem Jahresjagdschein keine Erlaubnis um eine legale Langwaffe zu erwerben und können ihre Waffe zu Jagdausübungs- und Ausbildungszwecken ohne Erlaubnis führen und mit ihr schießen.

Weitere Gruppen von Waffenträgern (§§ 13-20 WaffG)

Brauchtumsschützen dürfen Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen erwerben und besitzen, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen. Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann sogar für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen dieser Waffen erteilt werden.

Erwerb und Besitz wird auch denjenigen eingeräumt, die eine kulturhistorische oder wissenschaftlich-technische Waffensammlung führen oder fortführen. Dasselbe gilt für Sachverständige, sofern sie ein Bedürfnis für entsprechende Untersuchungszwecke glaubhaft machen.

Wer wird als bedürftige gefährdete Person gemäß § 19 WaffG behandelt?

Für ein Bedürfnis aufgrund einer besonderen Gefährdung der Person müssen im Einzelfall bereits realisierte gefährliche Umstände glaubhaft gemacht werden, eine reine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. So kann nach der Rechtsprechung auch bei Geldtransportern sowie Transportern von anderen vermeintlich begehrenswerten Waren wie Waffen, Munition oder Rauschmittel ein Bedürfnis verneint werden, wenn in den letzten Jahren sich keinerlei Verbrechen im Sinne eines Überfalles oder Ähnliches ereignet haben.

Geeignet für den Fall der Verteidigung sind in der Regel nur großkalibrige Waffen, sofern der Angegriffene das 25. Lebensjahr abgeschlossen hat.

Grundsätzlich gilt, dass die betreffende Person glaubhaft machten muss, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Körper und Leben gefährdet ist und der Erwerb von Schusswaffe und Munition daher geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Diese Gefährdungslage muss auch außerhalb der eigenen Privaträume bestehen. Durch die Würdigung der einzelnen individuellen Umstände wird ermittelt, ob im Einzelfall nach einem objektiven Maßstab die Person gefährdeter ist als der Durchschnitt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Person einem grundsätzlich gefährdeten Personenkreise angehört und in der Person liegende Gefährdungsmomente hinzutreten. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass die vermeintlich gefährdete Person bereits angegriffen wurde oder dass ein Angriff besonders wahrscheinlich ist.

Liegen die oben aufgezeigten Bedingungen bei einem Antragsteller vor, so ist weiterhin festzustellen, ob eine Waffe im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist. So kann im Einzelfall möglicherweise etwa durch die Installierung von Alarmanlagen oder Einstellung entsprechenden Wachpersonals der Gefahr schon ebenbürtig und in zumutbarer Weise begegnet werden. In einem nächsten Schritte wäre dann das mildere Mittel einer Schreckschusswaffe zu prüfen. In der Praxis wird indes eine solche Gefährdungsgenehmigung in der Regel nicht erteilt, stattdessen wird auf die oben genannten Alternativmaßnahmen verwiesen. Dies ist jedoch bedenklich und zuweilen wenig effektiv, wenn etwa der außerhalb der Ortschaft lebende Bauer zur Einbruchsbekämpfung auf Alarmanlagen verwiesen wird, wenn keine Polizeiwache in der Nähe ist, sodass im Notfall ohnehin nicht mit einem rechtzeitigen Eintreffen der Polizei zu rechnen wäre.

Versagt werden Waffen auch Antragstellern, die permanent potentiellen Überraschungsangriffen ausgesetzt sind, sie zum Beispiel Taxifahrer. Der Gedanke dahinter ist, dass im Falle eines Überfalls der Täter derart gezielt, unerwartet und schnell agieren wird, dass eine Verteidigung mit der Waffe durch den Taxifahrer nicht mehr möglich sein wird. Ferner kann die Verteidigungsfähigkeit des Antragstellers auch alters- oder anlagenbedingt reduziert sein, sodass schon aus diesem Grunde die Geeignetheit bzgl. der Waffenverteidigung verneint wird. Auch eine Sportschützenerlaubnis schließt eine derartige Feststellung nicht aus, da Sportschützen keinen Lehrgang im Verteidigungsschießen absolvieren.

Insbesondere Personen, die wegen ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben mit Angriffen zu rechnen haben, kann ein Bedürfnis zugesprochen werden, wenn in der Einzelfallbetrachtung eine Erforderlichkeit festgestellt werden kann. Dies geschieht oft anhand von entsprechenden Gefährdungsanalysen der örtlichen Polizeidienststelle. In aller Regel ist das Bedürfnis jedoch auf eine Waffe zu begrenzen, wenn bereits eine Schusswaffe im Besitz der gefährdeten Person ist, werden weitere Waffen nicht gestattet. Das Bedürfnis kann auch auf bestimmte Tätigkeiten oder Örtlichkeiten beschränkt werden.

Gefährdeten Personen wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe durch die „grüne“ Waffenbesitzkarte, zum Führen einer Schusswaffe durch den Waffenschein erteilt.

Möchten gefährdete Personen ihre Waffe außerhalb Deutschlands etwa im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsmann, Ingenieur oder Entwicklungshelfer bei sich führen, so ist eine Stellungnahme der im Ausland ansässigen deutschen Auslandsvertretung oder der in Deutschland befindlichen Vertretung des in Rede stehenden Auslands einzuholen. Im Einzelfall können auch andere Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Gefährdungslage im Ausland beigebracht werden.

Was gilt für Staatsgäste und andere Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten?

Bei Staatsgästen oder anderen Personen des öffentlichen Lebens bzw. deren Begleitung ist eine waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne des § 10 WaffG nicht erforderlich, sofern das Bundesverwaltungsamt oder die zuständige Waffenbehörde hierüber eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat. Auch die Vorschriften über Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition gemäß §§ 29 bis 33 WaffG wird auf diese Personen nicht angewendet. Die Einordnung als Person des öffentlichen Lebens richtet sich nach dem Grad der Prominenz oder der beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung. Bei Personen aus besonders gefährdeten Staaten wie zum Beispiel Israel reicht auch eine entsprechende Bescheinigung des betreffenden Staates um eine Waffe zu erlauben. Auch zwischenstaatliche Gepflogenheiten spielen bei der Erteilung eine Rolle. Nach dem Besuch ist dafür zu sorgen, dass die Waffe oder Munition aus Deutschland verbracht oder einem Berechtigten überlassen wird. Im Eilfall entscheidet hierüber die Waffenbehörde, die hierüber unverzüglich das Bundesverwaltungsamt informiert.

Obhuts-, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

Auch bei der bloßen Übergabe sind waffenrechtliche Pflichten zu beachten. So muss der Übergebende sich der Waffenberechtigung des Empfängers per Nachweis vergewissern, sofern sie nicht offenkundig ist. Außerdem muss er zum Beispiel die Waffe, Datum der Übergabe und den Empfänger in der Waffenbesitzkarte eintragen und innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde melden. Gemäß § 35 WaffG ist ferner bei Werbeanzeigen auf eine entsprechende Altersgrenze, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung hinzuweisen; auf Märkten, Volksfesten und ähnlichen Messen sowie im Reisegewerbe sind Waffen mit Ausnahme der Entgegennahme von Händlerbestellungen und Schießständen grundsätzlich verboten.

Was ist bei der privaten Überlassung einer Waffe an Dritte zu beachten?

Bei der Überlassung einer Waffe an Dritte muss Folgendes beachtet werden. Der Überlasser hat zu prüfen, ob der Erwerber oder Verwahrer eine gleichwertige Erwerbserlaubnis hat, namentlich einen Jahresjagdschein bei Langwaffen oder eine Waffenbesitzkarte (WBK) für Sportschützen. Bei Sportschützen sind wiederum die Waffenarten zu beachten. Daraufhin ist ein Lieferschein auszufüllen. Dies kann etwa durch einen Kaufvertrag mit Zeitangabe der Überlassung oder im Versandfalle durch ein Schreiben, das den Übergabezeitpunkt an den Paketdienst dokumentiert, geschehen. Selbstverständlich sollte auch ein Exemplar für die eigenen Unterlagen behalten werden. Binnen 14 Tage nach Überlassung ist die WBK dem für den Überlasser zuständigem Waffenamt zur Austragung der Waffe vorzulegen.

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