Verkauf und Handel im Waffenrecht!

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Was müssen Waffenhersteller beachten?

Als Waffenhersteller gelten diejenigen, die Waffen produzieren, instand setzen oder bearbeiten. Je nach Teilbereich gelten wiederum unterschiedliche Anforderungen: das sog. Waffenherstellungsbuch ist nur im Falle der Herstellung zu führen. Weiter werden gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Hersteller unterschieden, die Regelungen zur Herstellung in den §§ 21 bis 28 WaffG beziehen sich jedoch nur auf Schusswaffen und Munition und nicht etwa auch auf Hieb- oder Stoßwaffen.

Waffen und Munition werden hergestellt im Sinne des WaffG, wenn aus Materialien oder Rohteilen ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endprodukts erzeugt werden; als Herstellen gilt auch das Wiederladen von Hülsen.

Eine Waffe wird bearbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden.

Welchen Regelungen unterliegen gewerbliche Waffenhersteller?

Waffenhersteller handeln gewerblich, wenn ihre Tätigkeit erlaubt, auf Gewinn gerichtet, selbstständig und auf gewisse Dauer angelegte ist. „Selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung“ gemäß § 21 WaffG handelt auch jemand ohne Profitabsicht, solange er dadurch am Wirtschaftsverkehr teilnimmt und einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Beide Gruppen benötigen eine Waffenherstellungserlaubnis, es sei denn sie betreiben reine waffentechnische Forschungs- und Entwicklungsarbeit. Im Rahmen des Umgangs in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis ist eine Erlaubnis ebenfalls entbehrlich. Unberührt bleiben jedoch Verpflichtungen aus dem Beschussgesetz oder der Handwerksordnung.

Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenherstellungserlaubnis für eine natürliche oder juristische Person (z.B. Firma)

  • Antrag
  • Staatsangehörigkeit
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers und der mit Leitung des Betriebs beauftragten Person
  • Persönliche Eignung des Antragstellers und der mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person
  • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Sachkunde
  • Bedürfnis

Bei behördlichem Verlangen hat der Waffenhersteller seinen Auskunfts- und Vorzeigepflichten zu betrieblichen Inhalten nachzukommen, sofern er sich oder Angehörige damit nicht einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt. Wer dem nicht nachkommt, macht sich ordnungsrechtlich haftbar.

Was ist ein Waffenherstellungsbuch?

Waffenhersteller sind außerdem verpflichtet ein sog. Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem Art, Menge und Verbleib der Schusswaffe hervorgeht. Dieses Buch, von dem vereinzelte Waffen ausgenommen sind, kann in gebundener oder in Karteiform oder mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden. Einzelheiten der Führungsmodalitäten sind in den §§ 17 ff. AWaffV festgelegt.

Ferner muss jeder, der Waffen herstellt (auch bei Veränderung) oder ins Land bringt deutlich auf der Waffe dauerhaft sichtbare Kennzeichnungen anbringen, aus denen sich Folgendes ergibt:

  • Name, Firma oder eingetragene Marke
  • Herstellungsland
  • Bezeichnung der Munition oder Geschosse
  • Einfuhrland- und jahr

Die Behörden haben das Recht zwecks einer sog. Nachschau während der Betriebszeit die Geschäftsräume zu betreten und zu kontrollieren, in dringenden Fällen auch außerhalb der Geschäftszeiten. Im schlimmsten Fall kann die Behörde auch den Betrieb stilllegen und die Erlaubnis entziehen, sofern waffenrechtliche Vorgaben missachtet wurden bzw. eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen ist.

Was gilt für private Hersteller?

Private Hersteller bedürfen nur eines sog. Erlaubnisscheines, auf dem Anzahl und Art sowie die zulässige dreijährige Befristung festgelegt sind. Nicht gewerbsmäßige Hersteller haben auch mit Auskunfts- und Vorzeigeverlangen der Behörde zu rechnen, dürfen allerdings ohne Erlaubnis Munition herstellen. Das private Laden von Patronenhülsen richtet sich jedoch nach dem Sprengstoffgesetz.

Waffenhandel

Waffenhandel betreibt, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition

  • ankauft,
  • feilhält,
  • Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht,
  • anderen überlässt oder
  • Den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt.

Im Unterschied zur Herstellung umfasst der Handel auch Munition.

Zum feilhalten genügt das Ausstellen, Auslegen oder bloße vorrätig halten, für das Aufsuchen von Bestellungen sogar schon die Anbahnung einer Bestellung. Unter Überlassen ist das Einräumen der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu verstehen. Waffenvermittlung betreiben im Regelfall Makler oder selbstständige Handelsvertreter. Ausländischen Firmen, die Waffen nach Deutschland zum Vertreiben etc. einführen, kann – vertreten durch ihren Repräsentanten in der BRD – eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden.

Die Waffenhandelserlaubnis

Beim Waffenhandel im Zuge unternehmerischer Tätigkeit ist eine sog. Waffenhandelserlaubnis erforderlich, die dann auch eine Waffenbesitzkarte für die von der Erlaubnis umfassten Waffen entbehrlich macht. Erforderliche Erlaubnisse aus anderen Gesetzen wie etwa der Handwerksordnung oder Gewerbeordnung bleiben auch hier unberührt. Wie auch bei den Waffenherstellern dürfen Angestellte des Inhabers einer Waffenhandelserlaubnis entsprechend mit Waffen umgehen.

Voraussetzungen einer Waffenhandelserlaubnis

  • Antrag
  • Staatsangehörigkeit
  • Gewöhnlicher Aufenthalt oder gewerbliche Niederlassung
  • Zuverlässigkeit (auch der mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person)
  • Persönliche Eignung (auch der mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person)
  • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Fachkunde
  • Bedürfnis

Im Rahmen der Fachkundeprüfung gelten für Büchsenmacher bestimmte Erleichterungen, Ausländer aus EU-Mitgliedsstaaten sind bei entsprechender Tätigkeit in der Heimat als fachkundig einzustufen.

Die Waffenhandelserlaubnis kann ferner auf bestimmte Schusswaffen oder Munition oder auch in der Art und Weise der Nutzung eingeschränkt werden.

Innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis ist die Tätigkeit als Waffenhändler aufzunehmen und der Behörde anzuzeigen. Bezüglich der Anzeigepflichten gegenüber der Behörde und Kennzeichnungspflicht der Waffen gilt dasselbe wie bei der Herstellung, insofern kann nach oben verwiesen werden. Hinzu kommt, dass bei Überlassen an den Erwerber bei Schusswaffen auf das Erfordernis des Waffenscheins und der Schießerlaubnis hinzuweisen ist, was zwecks der Beweissicherung auch protokolliert werden sollte.

Wenn Waffen zum Tausch oder Kauf angboten werden, so ist in der Anzeige oder Werbeschrift gemäß § 35 Abs. 1 WaffG auf Folgendes hinzuweisen:

  • 1: bei erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munition: „Abgabe nur an Inhaber einer Waffenerlaubnis“
  • 2: bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen: „Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“
  • 3: bei verbotenen Waffen: „Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung“

Werbung

Auch wer für seine Waffen oder Munition werben will, muss die gesetzlichen Hinweis- und Auskunftspflichten des § 35 WaffG beachten, bevor er oder sie eine entsprechende Anzeige schaltet, um den Umsatz anzukurbeln. Folgende Hinweise sind bezüglich der Schusswaffe bzw. Munition im Rahmen der Werbung zu geben:

  • bei erlaubnispflichtigen Waffen: „Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis“
  • bei erlaubnisfreien Waffen: „Abgabe nur Personen mit vollendetem achtzehnten Lebensjahr“
  • bei verbotenen Waffen: „Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung“.

Zudem hat der Werbende seinen Namen, Adresse und ggf. seine eingetragene Marke in der Anzeige offenzulegen. Ist der Anbieter kein gewerblicher Verkäufer, so kann er hiergegen widersprechen, sodass seine Personalien nicht veröffentlicht werden, dann hat er jedoch die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren, falls die Waffenbehörde hierin Einsicht nehmen möchte. Diese Widerspruchsregelung hat ihren Hintergrund darin, dass private Besitzer oftmals befürchten, durch die Veröffentlichung ihrer Adresse Opfer von Einbrüchen zu werden, zumal potentielle Täter infolge der Anzeige wüssten, welche Objekte sich wo befinden. Zudem sind die Verwahrungsanforderungen im privaten Bereich geringer, was ein zusätzlicher Ansporn für Kriminelle sein könnte. Wer gegen die Aufbewahrungspflicht der Anzeigendokumente verstößt oder einem behördlichen Einsichtsverlangen nicht nachkommt, begeht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 17 WaffG eine Ordnungswidrigkeit.

Auch die Publizisten der Anzeige – in der Regel Fachverlage – haben auf die Einhaltung der oben genannten Hinweis- und Auskunftspflichten zu achten, allerdings nicht deren sachliche Richtigkeit zu prüfen.

Was gilt bei Verkauf und Übergabe?

Beim Überlassen einer Schusswaffe ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Waffe außerhalb des häuslichen Bereichs nur mit entsprechender Waffenerlaubnis bei sich getragen werden darf. Bei Schreckschuss, -Reizstoff oder Signalwaffen ist ebenfalls auf die Strafbarkeit des Führens ohne „kleinen Waffenschein“ hinzuweisen. Dies gilt allerdings nur im Einzelhandel, also für den Endverbraucher. Auch auf eine Schießerlaubnis und eine bei Zuwiderhandlung drohende ordnungsrechtliche Sanktion ist der Käufer hinzuweisen, was insbesondere zu Silvester aufgrund missverständlicher Werbeannoncen bei Signalwaffen immer wieder relevant wird.

Der Waffenhändler hat alle Verkaufsvorgänge zu protokollieren, um ein Bußgeld zu vermeiden. Dies erleichtert seine Beweismöglichkeiten im Streitfalle und den Ermittlungsbehörden ebenfalls eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung bei Begehung einer Straftat mit einer erworbenen Waffe.

  • 35 Abs. 4 WaffG normiert ein Handelsverbot für den Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe, für Messen, Ausstellungen und Märkte sowie für Volksfeste, Schützenfeste, Sammlertreffen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen. Unter Volksfest versteht man eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Unterhaltungsauftritte präsentiert werden und Waren angeboten werden, die auf der entsprechenden Veranstaltung gängig sind. Befindet sich auf diesen Veranstaltungen eine Schießstätte im Sinne des WaffG, so ist die dortige Nutzung von Waffen und Munition vom Verbot ausgenommen. Ferner kann die örtlich zuständige Behörde Ausnahmen von diesem Handelsverbot machen, wenn nicht Interessen der Öffentlichkeit dagegen sprechen. Von dieser Befugnis wird jedoch im Sinne des Gesetzgebers nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Eine Zuwiderhandlung gegen ein Handelsverbot ist nach § 52 Abs.  1 Nr. 3 WaffG strafbar.

Die Begriffe des „Vertriebs“ und „Überlassens“ sind enger zu verstehen als der des „Waffenhandel Treibens“. So stellt etwa der Internethandel keinen Vertrieb oder Überlassen dar.

Unter ähnliche Veranstaltungen wie Volksfeste, Schützenfeste und Sammlertreffen sind etwa private Flohmärkte zu fassen, die nicht durch die Behörde festgesetzt werden. Wer gegen diese Verbote verstößt, begeht gemäß § 35 Abs. 3, 52 Abs. 1 Nr. 3 WaffG eine Straftat und riskiert außerdem seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Strikt zu unterscheiden hiervon ist der Handel mit verbotenen Waffen, den das BKA im Ausnahmefall bewilligen kann, § 40 Abs. 4 WaffG.

Was ist das Waffenhandelsbuch?

Wer gewerbsmäßige Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, ist verpflichtet eine sog. Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem sich Art und Menge, Herkunft und Verbleib der Waffen ergibt. Einzelheiten sind in den §§ 17 bis 20 AWaffV geregelt.

Für Munition ist keine derartige Buchführung erforderlich, zudem umfasst eine Waffenhandelserlaubnis (im Unterschied zur Herstellungserlaubnis) auch eine Munitionshandelserlaubnis.

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