Deutsche Jagdzeitung - März 2019

Jagdhunde und das Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz ist – auch was das „Abschnippeln“ von Körperteilen anbelangt – sehr rigide. Die Norm des § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz bestimmt recht klar, dass das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das ... Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten ist.

Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Ziffer 1 b TierschutzG, dass – sofern tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – bei jagdlich zu führenden Hunden das Verbot nicht gilt, sofern das Kupieren für die „vorgesehene Nutzung unerlässlich“ ist

Lesen Sie den gesamten Artikel in unserer angehängten PDF-Datei.

Kommentare und Antworten

×

Name ist erforderlich!

Geben Sie einen gültigen Namen ein

Gültige E-Mail ist erforderlich!

Gib eine gültige E-Mail Adresse ein

Kommentar ist erforderlich!

* Diese Felder sind erforderlich.

Sei der erste der kommentiert

Die 10 aktuellsten News Artikel

Anwalt Facebook