In der DJZ-Augustausgabe musste ich Sie auf Anweisung der Redaktionsleitung in die Ödnis der waffenrechtlichen Bestimmung zur „Große Leuchten“ Nachtzieltechnik führen. Nun hat der Chef nachgelegt und mich gezwungen, Sie mit ergänzenden Erläuterungen zu den landesgesetzlichen Regelungen endgültig ins Wachkoma zu schießen.
Ganz ohne Grund quäle ich Sie aber nicht. Denn was die Nutzung von Nachtzieltechnik anbelangt, steht die deutsche Kleinstaaterei Nachtjagdfreuden im Wege. Die teilweise Legalisierung von Vor- und Aufsatzgeräten (nachfolgend nur „Vorsatzgeräte“ genannt) durch den Bundesgesetzgeber betrifft nämlich ausschließlich die waffenrechtliche Seite. Heißt: Nur weil die Nutzung der Technik jetzt nach Waffenrecht nicht mehr verboten ist, ist sie jagdrechtlich noch nicht erlaubt.
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