Jagdhunde und das Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz ist – auch was das „Abschnippeln“ von Körperteilen anbelangt – sehr rigide. Die Norm des § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz bestimmt recht klar, dass das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das ... Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten ist.
Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Ziffer 1 b TierschutzG, dass – sofern tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – bei jagdlich zu führenden Hunden das Verbot nicht gilt, sofern das Kupieren für die „vorgesehene Nutzung unerlässlich“ ist.
Lesen Sie den gesamten Artikel in unserer angehängten PDF-Datei.
Bemerkungen: