Dieser Titel soll nicht despektierlich rüber kommen, sind Jagdaufseher doch wichtige Helfer in vielen Revieren.
Der Gesetzgeber hat es sich einfach gemacht, was die Regelung der Revier-Mitarbeit durch „Nichtbeständer“ anbelangt. Lediglich in § 25 BJagdG (Bundesjagdgesetz) wird in zwei erfrischend knapp gehaltenen Absätzen die Rolle des bestätigten Jagdaufsehers bestimmt und der Schwarze Peter der Detailarbeit an die Landesgesetzgeber weitergereicht.
Die getroffenen Reglungen sind in wesentlichen Punkten bundesweit ähnlich. Wer einen Jagdschein, eine entsprechende Prüfung bestanden und weder Vater sowie Mutter auf dem Gewissen, noch ein signifikantes Problem mit Selbstgebranntem hat, kann sich von der Unteren Jagdbehörde nach Meldung durch den Jagdherren als Jagdaufseher bestätigen lassen.
Bemerkungen: