Das Jagdjahr ist vorüber. Jagdgenossenschaftsversammlungen stehen an. Neuwahl des Vorstandes, Pachtvergabe oder -verlängerung – im grellen Neonlicht der Gemeindesäle wird bei Bratkartoffeln und Flaschenbier regelmäßig im 1. Quartal des Jahres über jagdliche Schicksale entschieden. Doch wer darf daran teilnehmen, und wie kommen die Beschlüsse zustande?
Auf welche Art und Weise eine Jagdgenossenschaftsversammlung durchzuführen und wie hierzu einzuladen ist, das regelt die Satzung. Der Flächenbesitzer, der nicht mit dem „Ohr am Puls“ der Genossenschaft hängt, dem bleibt die Wahrnehmung seiner Rechte daher oft verwehrt. Denn einen Anspruch auf eine individuelle – gegebenenfalls sogar schriftliche – Einladung gibt es nicht.
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