Deutsche Jagdzeitung - Februar 2019

Nein. Denn ebenso wie beim Wildschaden erstreckt sich die Ersatzpflicht beim Jagdschaden nur auf das Grundstück und dessen wesentliche Bestandteile. 

Dies sind vor allem das eigentliche Grundstück – d. h. der Grund und Boden inklusive gebauter Wege, Wälle – und der Bewuchs. Alles, was drauf herumfährt, -läuft oder -steht, ist nicht Bestandteil des Grundstückes an sich. 

Nach § 33 Abs. 2 Bundesjagdgesetz haftet der Jagdausübungsberechtigte zudem nur für durch „missbräuchliche Jagdausübung“ verursachten Schaden. 

Obelix und „Zitteraal“ 

Missbräuchliche Jagdausübung? Was ist das denn? Die Antwort ergibt sich aus dem vergleichenden Blick zum Wildschaden.

Lesen Sie den gesamten Artikel in unserer angehängten PDF-Datei.

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