Sind die Termine für den Drusch oder das Häckseln nicht frühzeitig abgestimmt worden, ist es üblich, dass sich kurzfristig hinzugerufene Jäger einfach irgendwo an die Ackerkante stellen oder per Handzeichen eingewiesen werden. Doch so richtig prickelnd ist das nicht. Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Jagd gilt auch bei Erntejagden unerbittlich, wobei § 4 Abs. 2 wie folgt lautet:
Der Jagdleiter hat den Schützen ...die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat insbesondere die Schützen ... vor Beginn der Jagd zu belehren...
Und hierfür ist es notwendig, dass der Jagdleiter jedem aus der versammelten Truppe einmal tief in die Augen schaut.
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