Deutsche Jagdzeitung - März 2019

Jagdhunde und das Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz ist – auch was das „Abschnippeln“ von Körperteilen anbelangt – sehr rigide. Die Norm des § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz bestimmt recht klar, dass das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das ... Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten ist.

Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Ziffer 1 b TierschutzG, dass – sofern tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – bei jagdlich zu führenden Hunden das Verbot nicht gilt, sofern das Kupieren für die „vorgesehene Nutzung unerlässlich“ ist

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